Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.100 KWRG CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht (KWRG)

72 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (72)

§ 1 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 2 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 3 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 4 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 5 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 6 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 7 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 8 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 9 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 10 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 11 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 12 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 13 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 14 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 15 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 16 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 17 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 18 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 19 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 20 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 21 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 21A Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 22 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 24 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 25 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 26 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 27 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 28 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 29 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 30 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 30A Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 31 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 32 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 34 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 35 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 36 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 36A Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 37 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 38 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 39 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 40 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 41 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 41A Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 41B Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 42 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 42A Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 42B Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 42C Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 43 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 44 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 44A Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 44B Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 44C Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 45 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 46 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 47 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 49 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 50 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 51 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 52 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 53 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 54 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 55 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 56 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 57 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 58 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 58A Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 59 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 59A Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 60 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 61 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973 § 62 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973

Gesetzestext (72 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht

1. Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz findet auf alle oberirdischen und unterirdischen öffentlichen

Gewässer Anwendung.

2 Auf private Gewässer findet es Anwendung, soweit das ausdrücklich festgelegt

wird.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht

2. Öffentliche Gewässer

Öffentliche Gewässer sind

a) die Seen, mit Ausnahme der Alpseen und der mit behördlicher Bewilligung

künstlich angelegten Seen, sofern diese nicht ausdrücklich als öffentlich er-

klärt werden;

b) die Muota, die Steineraa, die Rigiaa, der Riemenstaldner Bach, die Alp, die

Sihl und die Wägitaleraa;

c) alle übrigen Flüsse und Bäche, soweit sie im Pflichtenkreis einer öffentlich

subventionierten Verbauung liegen, oder sobald der Gewässerabschnitt sonst

über Verbauungen und oder Revitalisierungen verfügt, welche überwiegend

mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden;

d) alle Grundwasservorkommen.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht

3. Vorbehalt privater Rechte

Das private Quellenrecht und nachgewiesene Privatrechte an öffentlichen Ge-

wässern bleiben vorbehalten.

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4. Hoheit über die öffentlichen Gewässer

1 Die Hoheit über die fliessenden öffentlichen Gewässer (§ 2 Buchstaben b

und c) steht den Bezirken, die Hoheit über die übrigen öffentlichen Gewässer

dem Kanton zu.

2 Die Hoheitsträger sind Eigentümer der öffentlichen Gewässer, soweit diese

vermessen und als selbständige Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen sind.

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5. Stauanlagenaufsicht

1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die dem Stauanlagengesetz

unterstellten Stauanlagen aus, die nicht der direkten Bundesaufsicht unterste-

hen.

2 Es erstattet dem Bund Bericht.

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6. Verzeichnis der öffentlichen Gewässer

1 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der in ihre Hoheit fallenden

öffentlichen Gewässer.

2 Sie bestimmt, welche öffentlichen Flüsse und Bäche zu vermessen und ins

Grundbuch aufzunehmen sind. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften

über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemein-

den sowie der Kirchengüter ins Grundbuch sowie nach jenen über die Vermar-

kung und Vermessung.

3 Für die der Hoheit der Bezirke unterstellten öffentlichen Gewässer ist der

Bezirksrat, für die übrigen das vom Regierungsrat bezeichnete Amt zuständig.

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7. Fortleitung von Quellwasser

1 Die Fortleitung von Quellwasser ausser den Kanton bedarf einer Bewilligung

des Regierungsrates.

2 Der Regierungsrat hört die zuständigen Bezirks- und Gemeindebehörden an.

3 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die Fortleitung dem öffentlichen Wohl

entgegensteht.

2. Nutzung der Gewässer

A. Allgemeines

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1. Nutzung privater Gewässer

Der Regierungsrat kann die Nutzung eines privaten Gewässers einschränken oder

verbieten, wenn durch diese Menschen oder Sachen gefährdet werden, insbe-

sondere wenn Hochwasserschutzbauten Nachteile drohen.

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2. Nutzung öffentlicher Gewässer

a) Gemeingebrauch

1 Die Nutzung der öffentlichen oberirdischen Gewässer im Rahmen des Gemein-

gebrauchs bedarf keiner Bewilligung.

2 Als Gemeingebrauch gelten insbesondere das Schöpfen von Wasser und die

Entnahme von Geschiebe in geringen Mengen sowie die Schifffahrt und das

Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt.

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b) Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus, jedoch nicht im

Umfang einer Sondernutzung nutzt, benötigt eine Bewilligung.

2 Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten insbesondere

a) die vorübergehende Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern bei

Trockenheit oder während Bauarbeiten;

b) die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern für den häuslichen,

landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Eigenbedarf bis zu

30 /min bei maximaler Förderleistung.

3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erteilt das zuständige Amt die

Bewilligung.

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c) Sondernutzung

1 Jede über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung eines

öffentlichen Gewässers bedarf einer Konzession.

2 Konzessionspflichtig sind insbesondere

a) die Wasserkraftnutzung inkl. Pumpspeicherwerke;

b) der Betrieb von Wärmepumpen;

c) die Entnahme von Trink- oder Brauchwasser über 30 /min bei maximaler

Förderleistung.

3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das zuständige Amt für die

Verleihung von Konzessionen zuständig.

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d) Konzessionsverfahren

aa) Gesuch

1 Der Bewerber hat der Verleihungsbehörde ein Gesuch einzureichen.

2 Das Konzessionsgesuch soll enthalten

a) Name und Wohnort des Bewerbers;

b) die Bezeichnung des Ortes der Wasserentnahme, der Wassermenge, der Art

der Nutzung und des Nutzungszweckes;

c) einen Grundbuchauszug, die Beschreibung, die Pläne, die Berechnungen

und die Leistung der zur Wassernutzung geplanten Anlagen, Bauten und Ein-

richtungen;

d) einen hydrogeologischen Bericht für Grundwasserentnahmen, sofern sich die

Anlage in einem für die öffentliche Wasserversorgung relevanten Grundwas-

servorkommen befindet und ein solcher Bericht für das Bewilligungsverfah-

ren unerlässlich ist;

e) die Angabe zur Anzahl der durch die Konzession zu versorgenden Wohnein-

heiten, wobei diese in der Regel mindestens vier betragen muss;

f) die Angabe betreffend die Wärmeleistung der Anlage in kW, wobei diese in

der Regel mehr als 50 kW betragen muss, sofern nicht mindestens vier

Wohneinheiten gemäss Bst. e versorgt werden.

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bb) Öffentliche Auflage

1 Die Verleihungsbehörde legt die Konzessionsgesuche öffentlich auf und veröf-

fentlicht die Auflage im Amtsblatt.

2 Keine öffentliche Auflage benötigen Namensänderungen, Übertragungen sowie

weitere geringfügige Anpassungen von Konzessionen.

3 Die öffentliche Auflage ist soweit möglich mit einem allfällig zusammenhän-

genden Baugesuch zu koordinieren.

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cc) Einspracheverfahren

1 Innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt

kann wegen Verletzung öffentlicher Rechte gegen das Konzessionsgesuch öffent-

lich-rechtliche Einsprache erhoben werden.

2 Diese ist nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes18 bei der Verlei-

hungsbehörde einzureichen.

3 Die Verleihungsbehörde entscheidet gleichzeitig über allfällige Einsprachen

und die Konzessionsverleihung.

4 Zivilrechtliche Ansprüche sind nach Massgabe der Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung geltend zu machen.

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dd) Rechte und Pflichten des Konzessionärs

1 Durch die Konzession erwirbt der Konzessionär das Recht, das Wasser nach

deren Bedingungen sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu nut-

zen.

2 Müssen ausschliesslich wegen der Wassernutzung vom Grundeigentümer Ge-

wässerschutzmassnahmen verlangt werden, so hat der Konzessionär für die

Kosten aufzukommen.

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ee) Behinderung in der Ausübung des Rechts

1 Der Konzessionär besitzt dem Verleiher gegenüber keinen Anspruch auf Ent-

schädigung, wenn er durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter

geschädigt oder in der Ausübung seiner Rechte behindert wird, oder wenn der

Bau oder Betrieb seiner Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau

oder den Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder unterbrochen wird.

2 Ältere Nutzungsrechte und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Der Kon-

zessionär hat sich mit den Berechtigten selbst auseinanderzusetzen.

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ff) Haftung

1 Der Konzessionär haftet für den Schaden, der durch den Bau und den Betrieb

der Anlagen entstanden ist, nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

2 Er ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.

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gg) Prüfung und Unterhalt der Anlagen

1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen dauernd in

betriebssicherem Zustand zu erhalten.

2 Er hat den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Stellen

jederzeit den Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.

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hh) Beginn und Ende der Konzession

1 Die Verleihungsbehörde setzt den Beginn und die Dauer der Konzession fest.

2 Die Konzession erlischt

a) nach Ablauf ihrer Dauer;

b) durch Verzicht des Konzessionärs;

c) durch Verwirkung, wenn die in der Konzession oder in Rechtssätzen aufge-

stellten Vorschriften in wesentlichen Punkten trotz Mahnung gröblich verletzt

werden, oder wenn das verliehene Gewässer nach Erteilung der Konzession

während fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wird.

3 Die Verwirkungsfrist nach Abs. 2 Bst. c beginnt zu laufen

a) mit der Rechtskraft der Baubewilligung, sofern ein Baubewilligungsverfahren

durchgeführt wurde;

b) mit der rechtskräftigen Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, sofern

solche erforderlich waren.

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ii) Wiederherstellung des früheren Zustandes

1 Nach Beendigung der Konzession hat der Konzessionär in der Regel den frühe-

ren Zustand der Wasserentnahme- und -rückgabestelle wieder herzustellen.

Ausnahmsweise kann die Anlage weiter bestehen und ist so zu sichern, dass

keine Gefährdung, insbesondere des öffentlichen Gewässers, erfolgen kann.

2 Der Konzessionär oder seine Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf

Rückerstattung von Beiträgen, die sie für Schutzbauten, Korrektions-, Unter-

halts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet haben.

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kk) Übertragung der Konzession

1 Die Konzession geht beim Tode des Inhabers auf seine Erben über. Bei juristi-

schen Personen sind für die Rechtsnachfolge die einschlägigen gesetzlichen

Vorschriften massgebend.

2 Rechtsgeschäftlich kann eine Konzession nur mit Bewilligung der Verleihungs-

behörde übertragen werden.

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e) Ehehafte Rechte

1 Das zuständige Departement kann ein ehehaftes Recht aufheben, wenn der

Berechtigte jedes Interesse daran verloren hat.

2 Der Verlust des Interesses wird vermutet, wenn das Recht während zwanzig

Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist.

3 Soll eine Anlage, die aufgrund eines ehehaften Rechts erstellt wurde, derart

verändert werden, dass eine Nutzungsveränderung oder eine erhebliche

Mehrnutzung entsteht, ist dafür eine Konzession notwendig. Mit der Erteilung

einer Konzession wird das ehehafte Recht aufgehoben.

B) Nutzung von Wasser zu Trink- und Gebrauchszwecken

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1. Konzessionsabgaben

1 Für jede Konzessionserteilung wird eine einmalige Gebühr von Fr. 100.- bis

Fr. 20 000.- erhoben.

2 Der jährliche Wasserzins beträgt einen Rappen für den Kubikmeter der genutz-

ten Wassermenge. Nutzt der Konzessionär das Wasser nicht, oder lässt sich das

Ausmass der Nutzung nicht feststellen, so beträgt der Wasserzins fünfzig Rap-

pen für den Minutenliter der verliehenen Wassermenge.

3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Abgaben der Teuerung gemäss dem

Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 31. Juli 2018: 101.8 Punkte,

Basis-index Dezember 2015 = 100 Punkte) anzupassen, sofern sich dieser

Index um mindestens fünf Prozent verändert.

4 Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung für

die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 .

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2. Besondere Nutzungsverhältnisse

a) Trinkwasserversorgungen

1 Der Kanton fördert durch eine vorsorgende Planung und durch die Koordination

der Bestrebungen aller interessierten öffentlichen und privaten Körperschaften

die ausreichende Wasserversorgung der Bevölkerung.

2 Der Regierungsrat kann Wasserversorgungen, die öffentliche Zwecke erfüllen,

zur Errichtung oder Erweiterungen ihrer Anlagen das Enteignungsrecht gewäh-

ren.

3 Wasserversorgungen gemäss Abs. 2 entrichten für die Nutzung öffentlicher

Gewässer einen Fünftel der in § 22 dieses Gesetzes festgelegten Gebühren.

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b) Wassernutzung für Pumpspeicherwerke

1 Wird Wasser aus einem öffentlichen Gewässer im Zusammenhang mit dem

Betrieb eines Pumpspeicherwerkes genutzt, so bemessen sich die einmalige

Konzessionsgebühr und der Wasserzins nach den §§ 38 und 39 dieses Gesetzes.

Der Wasserzins darf höchstens drei Viertel der nach § 39 festgelegten Ansätze

betragen.

2 Der Kanton verteilt einen Drittel des Wasserzinses nach Massgabe von § 40

Abs. 2 an die Gemeinden.

3 Ein Fünftel fällt an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen

befinden. Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile. Im

Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

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C. Nutzung der Wasserkraft

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1. Anwendbares Recht

Die Nutzung der Wasserkräfte zur Energieerzeugung richtet sich nach dem Bun-

desrecht und den nachfolgenden Vorschriften.

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2. Verleihungsbehörden

a) Öffentliche Flüsse

1 Das Recht zur eigenen Nutzung oder zur Erteilung von Konzessionen für die

Nutzung der Wasserkraft der in § 2 Buchstaben b und c dieses Gesetzes aufge-

führten Flüsse und Bäche steht den Bezirken zu.

2 Dieses Recht wird bei Kraftwerken mit einer Bruttoleistung bis zwei Megawatt

vom Bezirksrat, in den übrigen Fällen von den Stimmberechtigten der Bezirke

ausgeübt.

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b) Übrige öffentliche Gewässer

1 Für die Nutzung der Wasserkraft der übrigen öffentlichen Gewässer erteilt der

Regierungsrat die Konzession.

2 Für die Nutzung von Wasser aus einem künstlich angelegten und öffentlich

erklärten See, welche eine Konzession gemäss § 28 erfordert, ist keine zusätzli-

che Konzession gemäss Abs. 1 notwendig.

3 Wird durch eine neue Konzession für ein Pumpspeicherwerk (§ 25) eine gel-

tende Konzession abgeändert, so ist die Zustimmung des früheren Verleihers

erforderlich.

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3. Verfahren

a) Anwendbare Bestimmungen

1 Für das Verleihungsverfahren gelten, soweit nicht das Bundesrecht etwas ande-

res vorschreibt, sinngemäss die §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes.

2 Das in den §§ 13 und 14 vorgeschriebene Auflage- und Einspracheverfahren

wird, soweit es sich um von den Bezirken zu erteilende Konzessionen handelt,

vom Bezirksrat, in den übrigen Fällen vom zuständigen Amt durchgeführt.

3 Entscheide der Verleihungsbehörde sind nach dem Verwaltungsrechtspflegege-

setz anfechtbar.

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b) Weiteres

1 Der Regierungsrat koordiniert ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen die

Erteilung der Konzession mit dem Genehmigungsverfahren gemäss § 34.

2 Die betroffenen Bezirke oder Gemeinden sind im Rahmen des Konzessionsver-

fahrens anzuhören.

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4. Projektierungsbewilligung

1 Falls erforderlich, ist vor der Bewerbung um ein verleihungsbedürftiges Nut-

zungsrecht an einem öffentlichen Gewässer beim zuständigen Departement die

Bewilligung für die Projektierung der vorgesehenen Anlage nachzusuchen. Diese

ist beförderlich zu erteilen, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohls entge-

genstehen. Sie ist zu befristen.

2 Die Projektierungsbewilligung berechtigt den Inhaber, im Bereich des betref-

fenden Gewässers alle Projektierungsvorarbeiten, wie Messungen, Markierungen,

Untersuchungen und dergleichen, vorzunehmen. Soweit Grundeigentum dafür in

Anspruch genommen wird, hat der Eigentümer Anspruch auf volle Vergütung

entstehender Schäden.

3 Die Ergebnisse der Sondierungen, Wassermessungen und allfälliger weiterer

Untersuchungen sind dem zuständigen Amt abzuliefern.

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5. Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht der öffentlichen Hand

1 Bei der Konzessionserteilung steht dem Kanton und den am auszunützenden

Gewässer liegenden Bezirken und Gemeinden ein Vorzugsrecht oder ein Mitbe-

teiligungsrecht zu.

2 Die Ausübung des Vorzugs- oder des Mitbeteiligungsrechts ist dem Konzes-

sionsbewerber und dem verleihenden Gemeinwesen spätestens bis zum Ab-

schluss des Auflageverfahrens anzuzeigen.

3 Längstens innert einem Jahr nach Abschluss des Auflageverfahrens haben

sodann die berechtigten Gemeinwesen definitiv zu erklären, ob sie das Vorzugs-

oder das Mitbeteiligungsrecht beanspruchen. Während dieser Frist bleibt gege-

benenfalls der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben.

4 Sofern mehrere der in Abs. 1 genannten Gemeinwesen das Vorzugs- oder das

Mitbeteiligungsrecht ausüben, erfolgt die Beteiligung, wenn auf dem Verhand-

lungsweg keine andere Regelung getroffen wird, zu gleichen Teilen.

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7. Genehmigung der Bezirkskonzessionen

1 Die von den Bezirken erteilten Konzessionen sind dem Regierungsrat zur Ge-

nehmigung vorzulegen.

2 Dieser erteilt die Genehmigung, wenn die Konzession mit dem Recht des Bun-

des und des Kantons übereinstimmt und keine wirtschaftlichen und öffentlichen

Interessen des Kantons beeinträchtigt werden.

3 Ferner kann der Regierungsrat die Genehmigung davon abhängig machen, dass

dem Kanton ein angemessenes Quantum Selbstkostenenergie zur Verfügung

gestellt wird.

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8. Konzessionserteilung durch den Regierungsrat

1 Erstreckt sich die Wasserkraftnutzung eines öffentlichen Flusses oder Baches

auf mehr als einen Bezirk und können sich die beteiligten Bezirke über die

Konzessionserteilung nicht einigen, so kann der Regierungsrat die Konzession

anstelle der Bezirke erteilen. Dasselbe gilt für interkantonale Gewässerstrecken.

2 Über die Konzessionsbedingungen sind die Bezirke anzuhören.

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9. Heimfall

1 Jede Konzession hat dafür Gewähr zu bieten, dass das konzedierende Gemein-

wesen befugt ist, soweit das Bundesrecht dies zulässt, nach Ablauf der Konzes-

sionsdauer oder bei Erlöschen der Konzession die gesamten im Kanton sich

befindlichen Anlagen unentgeltlich an sich zuziehen.

2 Wird die Konzession von einem Bezirk erteilt, so fallen die Anlagen je zur

Hälfte an den Bezirk und den Kanton. Dasselbe gilt für eine gemäss § 35 dieses

Gesetzes erteilte Konzession.

3 Findet kein Heimfall statt, so gilt § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes.

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9a. Verzicht auf Heimfall

1 Bei Wasserkraftwerken mit einer Leistung bis zwei Megawatt, die mit privat

genutzten Bauten verbunden sind, kann die Verleihungsbehörde auf das Heim-

fallrecht verzichten.

2 Voraussetzung für einen Verzicht ist die Zustimmung des Regierungsrates.

3 Bezirk und Kanton können sich einen allfälligen Verzicht auf die Ausübung des

Heimfallrechts nach Ablauf der Konzession entschädigen lassen.

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10. Enteignung

1 Wo das Bundesrecht eine Enteignung vorsieht, ist der Regierungsrat befugt,

das Enteignungsrecht zu erteilen.

2 Soweit nicht das Bundesrecht etwas anderes vorschreibt, richtet sich das

Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Recht.

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11. Abgaben

a) Konzessionsgebühr

Die Verleihungsbehörde setzt für jede Konzessionserteilung eine einmalige Kon-

zessionsgebühr fest, deren Höhe nach der Bedeutung des zu erstellenden Wer-

kes bemessen wird.

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b) Wasserzins

1 Der Wasserzins wird grundsätzlich entsprechend dem Maximum nach Bundes-

gesetzgebung erhoben.

2 Der Kantonsrat kann den Wasserzins jährlich anpassen.

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c) Anteile

1 Die Wasserzinse für die Wasserkraftwerke werden nach Abzug des Beitrages

gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Was-

serkräfte vom 22. Dezember 1916 wie folgt verteilt

a) 4/9 an den Bezirk, welcher die Konzession verleiht;

b) /9 an den Kanton;

2/9 an die Gemeinden, in welchen Gewässer von einem Kraftwerk genutzt

c)

werden.

2 Der Kanton verteilt bis zu einem Drittel seines Anteils am Wasserzins eines

Kraftwerkes an Gemeinden, die durch eine Wasserkraftnutzung besondere, nicht

durch das Kraftwerk zu vergütende Nachteile erleiden.

3 Der Regierungsrat entscheidet über die Höhe der Gemeindeanteile.

3. Hochwasserschutz und Renaturierung

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1. Zuständigkeit

a) Bezirksrat

1 Die Aufsicht über die Wasserbaupolizei an Bächen und Flüssen ist nach Mass-

gabe der nachfolgenden Bestimmungen Sache des Bezirksrates.

2 Der Bezirksrat ordnet die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesvor-

schriften über die Wasserbaupolizei notwendigen Massnahmen an. Im Übrigen

richtet sich das Verfahren bei baulichen Veränderungen oder technischen Ein-

griffen an Bächen und Flüssen nach den Bestimmungen des Planungs- und

Baugesetzes.

3 Der Bezirk ist zuständig für die Revitalisierung von verbauten oder korrigierten

fliessenden Gewässern sowie die Umsetzung der Massnahmen zur Sanierung des

Geschiebehaushalts, soweit nicht Kraftwerke betroffen sind. Er liefert dem Kan-

ton die für die Berichterstattung an den Bund erforderlichen Unterlagen.

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b) Kommission und Verwaltung

1 Der Bezirksrat kann zur Vorbereitung, zum Vollzug oder zur selbständigen

Erledigung der Geschäfte eine Kommission bestellen oder bestimmte Tätigkeiten

der Verwaltung übertragen.

2 Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde an den Regierungsrat,

gegen solche der Verwaltung beim Bezirksrat erhoben werden.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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c) Schutzbautenkataster

1 Die Bezirke führen den Kataster über Hochwasserschutzbauwerke nach den

Vorgaben des zuständigen Amtes.

2 Soweit Wuhrkorporationen bestehen, können diese bei der Erhebung der erfor-

derlichen Daten beigezogen werden.

3 Die Bezirke liefern dem Kanton die Daten über die Schutzbauten. Das zustän-

dige Amt veröffentlicht den Schutzbautenkataster.

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d) Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Wasserbauwesen

aus.

2 Sofern die Bezirke ihre Aufgaben nicht oder ungenügend erfüllen, ordnet der

Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen von sich aus an, gegebenenfalls

unter Kostenfolge für die Säumigen.

3 Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem

Bund im Sinne des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991

und des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 zuständig. Die Bezirke

und Wuhrkorporationen stellen die erforderlichen Grundlagen zur Verfügung.

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e) Amt

Das zuständige Amt

a) erstellt und aktualisiert die Langfristplanung entsprechend dem Gewässer-

schutzgesetz und bezieht die Bezirke in die Projektorganisation mit ein;

b) erarbeitet die Massnahmenplanung für die Sanierung von Schwall-Sunk und

den Geschiebehaushalt und erstattet dem Bund Bericht;

c) ist zuständig für die Revitalisierung von verbauten stehenden Gewässern;

d) erlässt die erforderlichen Verfügungen im Hinblick auf die Sanierung von

Schwall-Sunk und des Geschiebehaushalts;

e) erstellt soweit erforderlich den Kataster für Schutzbauten an Seen.

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f) Bezirke und Gemeinden

1 Bezirke und Gemeinden können, sofern sie auf ihrem Hoheitsgebiet den

Grundsatz der Gleichbehandlung wahren

a) die Aufgaben von Wuhrkorporationen übernehmen;

b) Beiträge an Projekte oder den Unterhalt ausrichten.

2 Übernimmt ein Bezirk oder eine Gemeinde die Aufgaben einer Wuhrkorporation

gemäss Abs. 1 Bst. a und ist ein aktueller, rechtskräftig ausgeschiedener Peri-

meter vorhanden, so kann der Bezirk oder die Gemeinde die nicht subventionier-

ten Restkosten eines Projekts und die Aufwendungen für den Gewässerunterhalt

bei den Perimeterpflichtigen einziehen.

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g) Weitere Zuständigkeiten

1 Für die Umsetzung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts

und von Schwall-Sunk sind die bisherigen Betreiber der Anlagen zuständig.

2 Der Unterhalt und die Erneuerung von Brücken inkl. Widerlager und Durchläs-

sen obliegen dem jeweiligen Verkehrsträger.

3 Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.

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2. Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustandes

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sorgen dafür, dass öffentliche und private

Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als

Landschaftselemente erhalten und wenn möglich verbessert werden.

2 Sie können Massnahmen unterstützen, die der Revitalisierung eines Gewässers

dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz gewährleisten.

3 Soweit verhältnismässig und mit dem Hochwasserschutz vereinbar

a) sind verbaute oder korrigierte Gewässer, unter Berücksichtigung des land-

wirtschaftlichen Kulturlanderhaltes, zu revitalisieren;

b) sind wesentliche Beeinträchtigungen durch Schwall-Sunk sowie des Ge-

schiebehaushaltes und der Fischgängigkeit zu beseitigen;

c) sind Gewässer und Gewässerräume so zu gestalten, dass eine standortge-

rechte Ufervegetation gedeihen kann;

d) ist der Erholungsnutzen für die Bevölkerung zu berücksichtigen.

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3. Sicherungsmassnahmen

1 Wo die Beibehaltung des natürlichen Zustandes von privaten und öffentlichen

Gewässern die Gefahr von Überschwemmungen, Erdrutschen oder andern Schä-

den für die Allgemeinheit mit sich bringt, sind sie in erster Linie durch raumpla-

nerische Massnahmen und Gewässerunterhalt und, sofern dies nicht ausreicht,

durch Korrektion, Verbauung oder Aufforstung zu sichern.

2 Bei baulichen Eingriffen in ein Gewässer ist dessen natürlichen Funktionen,

der Erhaltung der natürlichen Wasservorräte, dem Schutz des Landschaftsbildes

sowie dem Schutz der Flora und Fauna im und am Gewässer gebührend Rech-

nung zu tragen.

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3a. Verfahren

1 Das Baubewilligungsverfahren für bauliche Veränderungen oder technische

Eingriffe in Gewässer, die über den Unterhalt hinausgehen, richtet sich nach

dem Planungs- und Baugesetz.

2 Die Bezirke und Gemeinden berücksichtigen Hochwasserschutzprojekte und

Freihaltekorridore in ihren Richt- und Nutzungsplanungen.

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3b. Gewässerraum

1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Hochwasserschutz- und Revita-

lisierungsprojekte kann der Gewässerraum ausnahmsweise ohne vorgängiges

Zonenplanverfahren den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die betroffe-

nen Grundeigentümer sind vorgängig anzuhören.

2 Die Gemeinden berücksichtigen die Anpassung des Gewässerraums im Rahmen

der nächstfolgenden Zonenplanrevision.

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3c. Ablagerungsstandorte für unverschmutztes Geschiebe

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Hochwasserschutz- und Revitali-

sierungsprojekte können Standorte bestimmt werden, in denen aus Geschiebe-

sammlern anfallendes unverschmutztes Geschiebematerial gelagert werden

kann, insbesondere nach ausserordentlichen Naturereignissen.

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4. Lastenverteilung

a) Grundsatz

Die Ausführung von Massnahmen im Sinne von § 44 dieses Gesetzes und der

Unterhalt obliegen bei öffentlichen und privaten Gewässern grundsätzlich den

bisher pflichtigen Grundeigentümern oder Belasteten.

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b) Ausdehnung des Pflichtenkreises

1 Übersteigen die Aufwendungen für den Unterhalt und die Verbauung von

Bächen und Flüssen die Kräfte der Pflichtigen oder stehen sie in keinem Ver-

hältnis zum Wert oder Ertrag der belasteten Grundstücke, so kann der Pflichten-

kreis auf weitere Grundeigentümer und die Träger von privaten oder öffentlichen

Werken und Anlagen, für welche die Verbauung mittelbar oder unmittelbar von

Vorteil oder Interesse ist, ausgedehnt werden.

2 In den Pflichtenkreis sind insbesondere jene Liegenschaften einzubeziehen,

von denen dem zu verbauenden Gewässer Wasser zufliesst.

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c) Verteilungsgrundsätze

1 Bei der Verteilung der Lasten innerhalb des Pflichtenkreises sind der Wert der

belasteten Sache, die bestehenden Wuhrpflichten, die Gefahren sowie die Vor-

teile und Interessen zu berücksichtigen.

2 Für ein Grundstück, das in mehrere Bachperimeter einbezogen ist und deshalb

im Verhältnis zu seinem Wert oder Ertrag unzumutbar belastet wird, ist die

Schatzung in jedem Perimeter angemessen, jedoch höchstens auf die Hälfte,

herabzusetzen.

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5. Verfahren

b) Entscheid über die Verbauung

1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach Vorlage eines rechtskräftig

bewilligten Bauprojekts über die Ausführung von subventionsberechtigten Ver-

bauungen, welche in der Programmvereinbarung mit dem Bund enthalten sind,

und sichert den finanziellen Beitrag zu.

2 Der Regierungsrat kann auch die Ausführung von weitergehenden oder unvor-

hergesehenen Verbauungen, die nicht Bestandteil der Programmvereinbarung

mit dem Bund sind, bewilligen und dafür finanzielle Beiträge zusichern.

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b) Festlegung des Pflichtenkreises, Veranlagung

1 Die Festlegung des Pflichtenkreises, die Ausmittlung des einzubeziehenden

Perimeterkapitals sowie die Veranlagung der Pflichtigen obliegen dem Bezirks-

rat. Er kann die Veranlagung der Kommission oder der Verwaltung übertragen.

2 Der als pflichtig Erklärte kann sowohl gegen den Einbezug in den Perimeter als

auch gegen die Veranlagung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben.

Der Einspracheentscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspfle-

gegesetzes durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

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6. Wuhrkorporationen

a) Errichtung

1 Die Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes bilden eine Wuhrkorpo-

ration.

2 Die Gründung der Wuhrkorporation wird vom Bezirksrat eingeleitet. Im übrigen

gelten für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt sinngemäss die Best-

immungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch über die Flurgenossen-

schaften. Die Gründung kommt ohne Rücksicht auf das Ausmass des einbezoge-

nen Bodens zustande, wenn ihr mehr als die Hälfte der an der Beschlussfassung

mitwirkenden Perimeterpflichtigen zustimmt.

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b) Rechtsnatur und Aufgaben

1 Die Wuhrkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Sie führen unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unter-

haltsarbeiten durch. Für die Vergebung und Ausführung von Arbeits- und Liefe-

rungsaufträgen gelten die kantonalen Submissionsvorschriften.

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c) Ersatzvornahme

1 Kommt die Gründung einer Wuhrkorporation nicht zustande, oder verweigern

die Organe einer Wuhrkorporation die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Pflich-

ten, so übernimmt der Bezirksrat alle den Perimeterpflichtigen zufallenden

Aufgaben, namentlich die Projektierung, die Krediterteilung, die Bauausführung

und die Abrechnung.

2 Sämtliche dadurch dem Bezirk entstehende Kosten, einschliesslich der Bau-

zinsen und des Verwaltungsaufwands, gehen zu Lasten der Perimeterpflichtigen

und werden vom Bezirksrat auf Grund des Lastenverzeichnisses eingezogen.

3 Die Wuhrkorporationen sind verpflichtet, dem Regierungsrat die für die Pro-

grammvereinbarung erforderlichen Grundlagen vorzulegen. Bei Verletzung der

Mitwirkungspflicht können Subventionen teilweise oder ganz gestrichen werden.

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d) Vorsorgliche Massnahmen

Die gleichen Befugnisse hat der Bezirksrat im Einvernehmen mit dem Regie-

rungsrat und allenfalls den Organen der Wuhrkorporation, wenn dringende Ver-

bauungs- oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden müssen, um eine unmittel-

bar drohende Gefahr abzuwenden, oder wenn die Behebung von Hochwasser-

schäden dringend erforderlich ist.

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7. Konzessionsbedingte Pflichten

Die auf Grund einer Wasserrechtskonzession oder eines ähnlichen Rechtstitels

einem Unternehmen zufallenden Verbauungs- oder Unterhaltspflichten werden

durch die Bildung eines Perimeters nicht aufgehoben oder eingeschränkt.

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8. Enteignung

Wo Bundesrecht eine Enteignung vorsieht, richtet sich das Verfahren nach den

kantonalen Vorschriften über die Enteignung. Die Hoheitsträger verfügen die

Enteignung.

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9. Bundes- und Kantonsbeiträge

a) an Hochwasserschutzbauten und Sofortmassnahmen

1 Die Bundesbeiträge fallen an den Kanton.

2 Der Regierungsrat gewährt unter Vorbehalt der Beitragszusicherung des Bundes

im Rahmen des Voranschlagskredites für Gewässerverbauungen im Sinne von

§ 49 dieses Gesetzes Kantonsbeiträge von 50 bis 56% der Baukosten, sofern

der Bezirk, in dem das Projekt verwirklicht wird, einen Beitrag von 20 bis 26%

leistet.

3 Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist der Bedeutung und dem Umfang des

Projektes, der Grösse des Pflichtenkreises und der Zumutbarkeit der Restbelas-

tung der Perimeterpflichtigen angemessen Rechnung zu tragen.

4 Bei Projekten Dritter werden über die Grundsubventionierung hinausgehende

Beitragsprozente des Bundes für besonders wirksame Projekte weitergeleitet.

Soweit der Kanton die zusätzlichen Leistungen erbringt, fallen die Beitragspro-

zente an den Kanton.

5 Der Kantonsrat kann an die Behebung von Schäden aus Unwettern oder sonsti-

gen Naturereignissen einen Kantonsbeitrag bewilligen.

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b) an Revitalisierungen von Oberflächengewässern

1 Allfällige Bundesbeiträge werden an die Subventionsberechtigten weitergelei-

tet.

2 Der Regierungsrat gewährt unter Vorbehalt der Beitragszusicherung des Bundes

im Rahmen des Voranschlagskredites an die Revitalisierung von fliessenden

Gewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer Kantonsbeiträge von 15 bis

21% der Baukosten, sofern der Bezirk einen Beitrag von 20 bis 26% leistet.

3 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen des Voranschlagskredites an die Revita-

lisierung von stehenden Gewässern Beiträge von 20 bis 26% der Baukosten.

4 Übersteigen die Beiträge von Bund, Kanton und Bezirk zusammen 97.5%, so

werden die Bezirks- und Kantonsbeiträge im gleichen Verhältnis entsprechend

gekürzt.

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c) Kostentragung durch Private

1 Wenn ein öffentliches oder privates Gewässer aus planungs- oder baurechtli-

chen Gründen revitalisiert oder offengelegt werden muss, werden keine Subven-

tionen ausgerichtet.

2 Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder teilweise

durch Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter

ausgelöst, sind die daraus entstehenden Kosten anteilsmässig vom Verursacher

zu tragen.

3 Sind Objektschutzmassnahmen zu ergreifen, trägt der Grundeigentümer der

gefährdeten Baute oder Anlage die Kosten, sofern die Massnahmen nicht Be-

standteil eines Hochwasserschutzprojektes sind.

4. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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1. Strandboden und Baggerungen

Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Nutzung des öffentlichen Strand-

bodens sowie die Baggerungen und Materialentnahmen im Bereich von Gewäs-

sern.

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1a. Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft,

a) wer ohne Bewilligung oder Konzession ein öffentliches Gewässer oder den

Strandboden nutzt;

b) wer ohne Bewilligung oder Konzession und unter Vorbehalt von Gewässerun-

terhaltsmassnahmen Material aus einem öffentlichen Gewässer entnimmt;

c) wer ein Hochwasserschutzbauwerk beschädigt oder unerlaubt entfernt;

d) wer seiner Unterhaltspflicht trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde

nicht nachkommt.

2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts und des übrigen

kantonalen Rechts.

3 Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung gemäss

Abs. 1 Bst. a oder b stammen, werden nach den Bestimmungen des Schweizeri-

schen Strafgesetzbuches eingezogen.

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2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlas-

se aufgehoben, insbesondere

a) das Wasserrechtsgesetz vom 11. März 1908 mit den seitherigen Änderun-

gen;

b) das Gesetz vom 6. Juli 1949 über eine Ergänzung des Wasserrechtsgeset-

zes;

c) die Verordnung vom 31. Januar 1918 betreffend die Festsetzung der kompe-

tenten Behörden und des von diesen zu beobachtenden Verfahrens in Aus-

führung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte;

d) der fünfte Titel des Einführungsgesetzes vom 5. April 1960 zum Bundesge-

setz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung;

e) die schwyzerische Vollziehungsverordnung vom 28. November 1879 zum

eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz;

f) das Ausführungsreglement vom 7. September 1898 zur kantonalen Vollzie-

hungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom 28. No-

vember 1879;

g) das Gesetz vom 1. Dezember 1909 über die Fortleitung von Quellen ausser

den Kanton;

h) das Expropriationsgesetz vom 12. März 1908 für die Erstellung von grösse-

ren Wasserwerkanlagen;

i) die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1926 zum Expropriationsgesetz für

die Erstellung von grösseren Wasserwerken.

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3. Delegation

Der Regierungsrat ordnet, soweit erforderlich, die Einzelheiten der in diesem

Gesetz vorgeschriebenen Verfahren. Er ist insbesondere ermächtigt, die Schat-

zung von Grundstücken im Perimeterverfahren zu regeln.

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4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 16-313 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97), vom 28. April

1989 (GS 17-846), vom 19. April 2000 (V zum BG über den Schutz der Gewässer, GS 19-591),

vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-121c), vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-

146i), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80al), vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober

2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafver-

folgungsbehörden, GS 25-9l) und vom 14. November 2018 (GS 25-44).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973 mit 11 285 Ja gegen 6997 Nein

(Abl 1973 1173); Änderungen vom 28. April 1989 in der Volksabstimmung vom 26. November

1989 mit 29 930 Ja gegen 11 745 Nein (Abl 1989 1140), vom 28. März 2007 in der Volksab-

stimmung vom 17. Juni 2007 mit 22 723 Ja gegen 7282 Nein (Abl 2007 1085) und vom 19.

September 2007 in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 22 244 Ja gegen 4429

Nein (Abl 2007 2188).

3 SR 814.20.

4 SR 721.101.

5 Ingress in der Fassung vom 14. November 2018.

6 Bst. c in der Fassung vom 14. November 2018.

7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018.

8 Abs. 3 in der Fassung vom 14. November 2018.

9 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018.

10 Untertitel in der Fassung vom 14. November 2018.

11 Fassung vom 14. November 2018.

12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018; Abs. 3 aufgehoben am 19.

April 2000.

13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.

14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 14. November

2018.

15 Abs. 2 Bst. d, e und f neu eingefügt am 14. November 2018.

16 Überschrift, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018, Abs. 4 aufgehoben am 25.

Oktober 2017.

17 Überschrift, Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung vom 14. November 2018.

18 SRSZ 234.100.

19 SR 272.

20 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.

21 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.

22 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018.

23 Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.

24 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.

25 Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018.

26 Neu eingefügt am 14. November 2018.

27 Untertitel neu eingefügt am 14. November 2018.

28 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 14. November

2018.

29 SRSZ 173.111.

30 Aufgehoben am 14. November 2018.

31 Überschrift und Abs.1 in der Fassung vom 14. November 2018.

32 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018.

33 Aufgehoben am 14. November 2018.

34 Untertitel in der Fassung vom 14. November 2018.

35 Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018.

36 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.

37 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.

38 Neu eingefügt am 14. November 2018.

39 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018.

40 Aufgehoben am 14. November 2018.

41 Fassung vom 14. November 2018.

42 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.

43 Neu eingefügt am 14. November 2018.

44 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. November 2018.

45 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.

46 SR 721.80.

47 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018.

48 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018.

49 Neu eingefügt am 14. November 2018.

50 Neu eingefügt am 14. November 2018.

51 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 14. November 2018.

52 SR 721.100.

53 SR 814.20.

54 Neu eingefügt am 14. November 2018.

55 Neu eingefügt am 14. November 2018.

56 Neu eingefügt am 14. November 2018.

57 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018.

58 Fassung vom 14. November 2018.

59 Neu eingefügt am 14. November 2018.

60 Neu eingefügt am 14. November 2018.

61 Neu eingefügt am 14. November 2018.

62 Aufgehoben am 14. November 2018.

63 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018; Abs. 2 in der Fassung vom

28. März 2007.

64 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018.

65 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 1978.

66 Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2007.

67 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 14. November 2018.

68 Überschrift, Abs. 2 und 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 14. November

2018, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 3 in der Fassung vom 28. März 2007.

69 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3und 4 neu eingefügt am 14. November

2018; Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.

70 Neu eingefügt am 14. November 2018.

71 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018.

72 Neu eingefügt am 14. November 2018.

73 GS 5-594, 9-131, 14-480.

74 GS 13-116.

75 GS 9-272.

76 GS 14-351.

77 RGS II 323, GS 2-432.

78 GS 3-51, 11-272.

79 GS 6-335.

80 GS 5-603.

81 GS 10-251.

82 Abs. 1 aufgehoben am 25. September 2013.

83 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

84 In Kraft getreten am 1. Januar 1974 (GS 16-325); Änderungen vom 28. April 1989 am 1. Ja-

nuar 1990 (Abl 1989 1233), vom 19. April 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900, vom 28.

März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl

2008 1314), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember

2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl

2018 83) und vom 14. November 2018 am 1. März 2019 (Abl 2019 371) in Kraft getreten.

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