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444.100 KVWG CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 444 Velowege (KVWG)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (27)

§ 1 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 2 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 3 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 4 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 5 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 6 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 7 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 8 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 9 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 10 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 11 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 12 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 13 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 14 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 15 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 16 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 17 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 18 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 19 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 20 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 21 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 22 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 23 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 24 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 25 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 26 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023 § 27 Kantonales Gesetz über Velowege (KVWG), vom 25. Oktober 2023

Gesetzestext (27 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 444 Velowege

Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Veloverkehrs und die Gewährleistung

seiner Sicherheit.

2 Zu diesem Zweck sorgen der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden für ein

zusammenhängendes und durchgehendes Velowegnetz.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 444 Velowege

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für

die Planung, die Projektierung, den Bau und den Unterhalt sowie die Signalisation

der Velowege für den Alltags- und den Freizeitverkehr, die in den Velowegnetzplä-

nen aufgeführt sind.

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Velowegnetze

1 Velowegnetze sind zusammenhängende, durchgehende, direkte, sichere und at-

traktive Verkehrsverbindungen für Velofahrer.

2 Sie unterteilen sich in Velowegnetze für den Alltag und Velowegnetze für die

Freizeit gemäss dem Veloweggesetz.

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Velowege

1 Velowege für den Alltagsverkehr sind je nach ihrer verkehrlichen Bedeutung, den

örtlichen Verhältnissen sowie den weiteren rechtlichen und tatsächlichen Verhält-

nissen als eigenständige, abgetrennte Infrastruktur, als kombinierter Rad-/Geh-

weg, als markierter Radstreifen oder im Mischverkehr zu führen.

2 Velowege für den Freizeitverkehr können über Infrastrukturen für den Alltagsver-

kehr oder je nach Zielführung über solche abseits befestigter Strassen führen. Es

gelten den örtlichen Verhältnissen angepasste Anforderungen an die Ausgestal-

tung und den Unterhalt solcher Velowege.

3 Velowege umfassen auch bedarfsgerechte Veloparkierungsanlagen.

II. Velowegnetzplanung

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Kantonaler Velowegnetzplan

1 Der Kanton hält die bestehenden und die vorgesehenen Velowegnetze für den

Alltags- und den Freizeitverkehr mit kantonaler Netzfunktion in einem kantonalen

Velowegnetzplan fest.

2 Die Velowegnetze haben eine kantonale Netzfunktion, wenn sie

a) an wichtige Netze von Nachbarkantonen anknüpfen;

b) Ortschaften und Ortskerne grösserer Ortschaften erschliessen oder

c) andere, regional wichtige Ziel- und Quellpunkte miteinander verbinden.

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Kommunale Velowegnetzpläne

1 Die Gemeinden halten die bestehenden und vorgesehenen Velowegnetze für den

Alltags- und den Freizeitverkehr mit kommunaler Netzfunktion in kommunalen

Velowegnetzplänen fest.

2 Die Velowegnetze haben eine kommunale Netzfunktion, wenn sie

a) an Netze von Nachbarorten anknüpfen oder

b) wichtige Ziel- und Quellpunkte innerhalb der Gemeinde miteinander verbinden.

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Koordination

Der Kanton und die Gemeinden stimmen ihre Velowegnetze im Sinne der Zweck-

bestimmung aufeinander ab.

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Beteiligung Dritter an der Planung

Die Strassenträger, betroffenen Grundeigentümer sowie interessierten Körper-

schaften und Organisationen sind an der Planung der Velowegnetze zu beteiligen.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 444 Velowege

Verbindlichkeit

1 Die wesentlichen Inhalte des kantonalen Velowegnetzplans werden in den kan-

tonalen Richtplan und diejenigen der kommunalen Velowegnetzpläne in einen

behördenverbindlichen kommunalen Plan aufgenommen.

2 Der kantonale Velowegnetzplan wird vom Regierungsrat, die kommunalen Velo-

wegnetzpläne werden vom Gemeinderat erlassen, periodisch überprüft und nöti-

genfalls angepasst.

III. Zuständigkeit

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Projektierung, Bau und Unterhalt

1 Der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die Körperschaften des kantonalen

öffentlichen Rechts und die Privaten sind verantwortlich für die Projektierung, den

Bau und den Unterhalt der in den Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege in

ihrer Trägerschaft.

2 Anstelle der Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und der Priva-

ten kann der Kanton diese Aufgaben für im kantonalen Velowegnetzplan aufge-

führte Velowege übernehmen, die Gemeinden für in den kommunalen Veloweg-

netzplänen aufgeführte Velowege.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 444 Velowege

Signalisation

1 Dem Kanton obliegt die Signalisation und deren Unterhalt der im kantonalen

Velowegnetzplan aufgeführten Velowege.

2 Den Gemeinden obliegt die Signalisation und deren Unterhalt der in den kom-

munalen Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege.

3 Signalisationen und Markierungen dürfen unentgeltlich auf privatem Grund auf-

gestellt oder an Bauten und Anlagen angebracht werden. Berechtigte Interessen

von Grundeigentümern und Anstössern sind zu berücksichtigen.

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Beratung

Der Kanton unterstützt die Bezirke, die Gemeinden und Dritte bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben durch fachliche Beratung sowie die Bereitstellung entsprechender

Grundlagen.

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Information der Öffentlichkeit

1 Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über

a) die Bedeutung von Velowegnetzen für die Bewältigung des Personen- und

Güterverkehrs;

b) Grundlagen zur Planung und zum Betrieb von Velowegnetzen;

c) Möglichkeiten zur vermehrten Nutzung des Velos.

2 Der Kanton kann die Bezirke und Gemeinden bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit

unterstützen.

3 Er publiziert Geobasisdaten über die Qualität und Benutzbarkeit der Veloweg-

netze.

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Kantonale Fachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Velowege.

2 Die Fachstelle vollzieht die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes

vorgesehen ist, namentlich

a) die Bereitstellung von Grundlagendaten;

b) die Erarbeitung und Aktualisierung des kantonalen Velowegnetzplans;

c) die Koordination der Planung von Velowegnetzen;

d) die Grundlagenerarbeitung im Rahmen von Richt- und weiteren Planungen;

e) die Koordination von Projektierung, Bau und Unterhalt der im kantonalen

Velowegnetzplan aufgeführten Velowege;

f) die Konzeption, Planung, Ausführung und Nachführung der Signalisation und

Markierung von im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführten Velowegen;

g) die Erarbeitung von Arbeitshilfen und Dokumentationen zum Veloverkehr;

h) die Wissensvermittlung an und die Beratung von Bezirken, Gemeinden und

Dritten;

i) die Behandlung von Gesuchen für Beiträge an die im kantonalen Velowegnetz-

plan aufgeführten Velowege;

j) die Wahrung weiterer Interessen des Veloverkehrs.

IV. Kosten und Finanzierung

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 444 Velowege

Grundsatz

1 Jeder Strassenträger trägt die Kosten für die Projektierung, den Bau und den

Unterhalt der Velowege in seiner Trägerschaft.

2 Der Kanton trägt die Kosten für die Signalisation der im kantonalen Velowegnetz-

plan aufgeführten Velowege, die Gemeinden tragen die Kosten für die Signalisa-

tion der in den kommunalen Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 444 Velowege

Beiträge

1 Der Kanton und die Gemeinden richten Beiträge nach Massgabe der Beanspru-

chung durch den Veloverkehr aus an

a) die Projektierungs- und Baukosten von in ihren Velowegnetzplänen aufgeführ-

ten Velowegen;

b) den Unterhalt von in ihren Velowegnetzplänen aufgeführten Velowegen auf

öffentlichen Strassen in der Trägerschaft von Körperschaften des kantonalen

öffentlichen Rechts und von Privaten.

2 Die begründeten Beitragsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der

zuständigen Behörde einzureichen.

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Kantonale Finanzierung

1 Bei Velowegen des Alltagsverkehrs werden die Kosten des Kantons und seine

Beiträge durch Erträge der Spezialfinanzierung Strassenwesen finanziert.

2 Bei Velowegen des Freizeitverkehrs werden die Kosten des Kantons und seine

Beiträge dem ordentlichen Staatshaushalt belastet.

V. Weitere Bestimmungen

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 444 Velowege

Zusammenarbeit

1 Die Behörden und Amtsstellen von Kanton, Bezirken und Gemeinden berück-

sichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Interessen des Veloverkehrs.

2 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung der Aufgaben nach

diesem Gesetz untereinander sowie mit Fach- und Tourismusorganisationen zu-

sammen.

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Rechtliche Sicherung

1 Der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbe-

reich wo erforderlich für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zu den

Velowegen.

2 Die rechtliche Sicherung erfolgt in der Regel durch den vertraglichen oder ent-

eignungsrechtlichen Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte.

3 Die zuständigen Behörden und Amtsstellen von Kanton, Bezirken und Gemein-

den können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf dieses

Gesetz abstützen, im Grundbuch anmerken lassen.

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Haftungsübernahme

Soweit es die Umstände gebieten, können der Kanton und die Gemeinden für die

Haftung infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Instandhaltung der in ihren

Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege in der Trägerschaft von Körperschaften

des kantonalen öffentlichen Rechts und von Privaten eine Haftungsübernahme

vereinbaren.

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Befahren von Fuss- und Wanderwegen

Das Befahren von Fuss- und Wanderwegen mit Velos ist gestattet, sofern dies nicht

durch die Rechtsordnung untersagt ist.

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Aufhebung und Ersatz von Velowegen

1 Über die Aufhebung und den Ersatz von Velowegen entscheidet unter Berück-

sichtigung der Verhältnismässigkeit die für den Erlass des jeweiligen Velowegnetz-

planes zuständige Behörde.

2 Müssen Velowege oder Teile davon aufgehoben und ersetzt werden, hat grund-

sätzlich der Verursacher die Kosten zu tragen.

3 Erfolgt die Aufhebung und der Ersatz wegen höherer Gewalt, richtet sich die

Zuständigkeit nach den §§ 10 f. und die Kostentragung nach den §§ 15 f.

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Aufgabenerfüllung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben oder Leis-

tungen gemäss diesem Gesetz mit einer Leistungsvereinbarung einem Dritten

übertragen.

2 In der Leistungsvereinbarung sind mindestens festzulegen

a) die zu erfüllenden Aufgaben und zu erbringenden Leistungen;

b) die Leistungsabgeltung des Gemeinwesens;

c) die Verantwortlichkeiten und Haftung;

d) das Controlling und Berichtswesen;

e) das Kündigungsrecht.

3 Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder von Fachorgani-

sationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.

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Anwendbares Verfahren

1 Das Bewilligungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Velowegen richtet

sich nach der kantonalen Strassengesetzgebung.

2 Der Kanton eröffnet Verfügungen und Nutzungspläne, soweit sie Velowege be-

treffen, auch den betroffenen Bezirken und Gemeinden.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den

Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Umsetzungsfrist

1 Der kantonale Velowegnetzplan und die kommunalen Velowegnetzpläne sind bis

2027 zu erstellen.

2 Die Velowegnetzpläne sind bis 2042 umzusetzen.

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Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert

a) Strassengesetz vom 15. September 1999

§ 8

Wird aufgehoben.

b) Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben vom 20. April 2011

§ 17

Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den

Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Velowege des Alltagsverkehrs verwendet.

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Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 27-20.

2 SR 705.

3 SRSZ 234.110.

4 SRSZ 442.110.

5 SRSZ 782.300.

6 1. Februar 2024 (Abl 2024 163).

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