Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
443.210 KFWG CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 443 Fuss- und Wanderwege (KFWG)

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (23)

§ 1 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 2 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 3 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 4 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 5 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 6 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 7 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 8 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 9 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 10 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 11 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 12 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 13 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 14 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 15 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 16 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 17 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 18 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 19 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 20 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 21 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 22 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004 § 23 Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG), vom 18. Mai 2004

Gesetzestext (23 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 443 Fuss- und Wanderwege

1. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege.3

Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für Planung,

Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung des öffentlichen Fuss- und

Wanderwegnetzes.

2 Diesem Gesetz unterstehen nur jene öffentlichen Fuss- und Wanderwege, die

im kantonalen Wanderwegplan und in den Fuss- und Wanderwegplänen der

Gemeinden aufgeführt sind.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen

Wege mit privater Unterhaltspflicht, des Strassengesetzes und des Planungs-

und Baugesetzes.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 443 Fuss- und Wanderwege

2. Aufgabenerfüllung

1 Kanton und Gemeinden können Aufgaben oder Leistungen gemäss diesem

Gesetz durch geeignete Dritte erbringen lassen.

2 Werden die Aufgaben einem Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsver-

einbarung mindestens dessen Aufgaben und die Beitragsleistungen des Ge-

meinwesens festzulegen.

3 Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder von Fachorga-

nisationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 443 Fuss- und Wanderwege

3. Rücksichtnahme und Zusammenarbeit

1 Die Behörden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich-recht-

lichen Körperschaften nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Fuss-

und Wanderwege Rücksicht.

2 Kanton und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinan-

der und mit Fach- und Tourismusorganisationen zusammen.

3 Sie berücksichtigen andere vorhandene Interessen, insbesondere jene der

Land- und Forstwirtschaft.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 443 Fuss- und Wanderwege

4. Grundsätze und Einteilung der Fuss- und Wanderwege

1 Das öffentliche Fuss- und Wanderwegnetz umfasst geeignete Wege, deren freie

und rechtlich gesicherte Begehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt.

2 Bei der Festlegung neuer öffentlicher Fuss- und Wanderwege sollen, soweit

möglich und sinnvoll, bereits bestehende und geeignete Wege in Anspruch

genommen werden.

3 Das öffentliche Fuss- und Wanderwegnetz von Kanton und Gemeinden besteht

aus

a) den Hauptwanderwegen,

b) den Verbindungswanderwegen und

c) den übrigen öffentlichen Wegen.

II. Kantonales Wanderwegnetz

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 443 Fuss- und Wanderwege

1. Einteilung und Festlegung

1 Das kantonale Wanderwegnetz besteht aus Haupt- und Verbindungswanderwe-

gen. Der Regierungsrat bezeichnet die Haupt- und Verbindungswanderwege in

einem behördenverbindlichen Plan (Wanderwegplan).

2 Hauptwanderwege sind national und kantonal bedeutsame Routen.

3 Verbindungswanderwege sind Wege zu den Nachbarkantonen und regional

bedeutsame Routen.

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2. Hauptwanderwege

a) Zuständigkeit

1 Der Kanton ist für die im Anhang aufgeführten Hauptwanderwege verantwort-

lich.

2 Müssen Hauptwanderwege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert

werden, so wird die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kantona-

len Nutzungsplan festgelegt.

3 Erlass und Änderung dieses Plans richten sich nach dem Verfahren für den

Erlass kantonaler Nutzungspläne (§§ 10 ff. PBG).

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b) Finanzierung

1 Der Kanton trägt die Kosten für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt

und Markierung der Hauptwanderwege, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.

2 Der Regierungsrat kann der Stiftung „Weg der Schweiz“ für den Weg der

Schweiz im Rahmen des Voranschlages pauschale Beiträge gewähren.

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3. Verbindungswanderwege

a) Zuständigkeit und Finanzierung

1 Die Gemeinden sind für die Verbindungswanderwege verantwortlich.

2 Der Kanton richtet den Gemeinden an Verbindungswanderwege Kantonsbeiträ-

ge aus.

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b) Beitragsverfahren

1 Der jährliche Kredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewil-

ligt.

2 Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Weglän-

ge festgesetzt. Der Regierungsrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.

3 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitrags-

berechtigten Verbindungswanderwege. Werden Verbindungswanderwege trotz

Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten,

so kann die Beitragsleistung bis zur Mängelbeseitigung gekürzt oder eingestellt

werden.

III. Fuss- und Wanderwegnetz der Gemeinden

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 443 Fuss- und Wanderwege

1. Zuständigkeit und Einteilung

1 Die Gemeinde ist für ihr Fuss- und Wanderwegnetz verantwortlich. Der Ge-

meinderat hält dieses Wegnetz in einem Fuss- und Wanderwegplan fest, der bei

Änderungen im Wegnetz nachzuführen ist.

2 Dieses Wegnetz umfasst mindestens die Verbindungswanderwege. Zudem

können nach Bedarf aufgenommen werden

a) wichtige öffentliche Fusswege gemäss § 1 des Gesetzes über die öffentlichen

Wege mit privater Unterhaltspflicht;

b) notwendige Fussgängerverbindungen im Siedlungsgebiet, die nicht aus-

schliesslich privatem Gebrauch dienen.

3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Fuss- und Wander-

wegplan behördenverbindlich. Der Regierungsrat überprüft den Plan auf Über-

einstimmung mit kantonalen Plänen und es steht ihm die Rechts- und Ermes-

senskontrolle zu.

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2. Planungsverfahren

1 Müssen öffentliche Wege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert

werden, so legt der Gemeinderat die genaue Linienführung, soweit notwendig, in

einem kommunalen Nutzungsplan fest.

2 Im Übrigen richtet sich Erlass und Änderung dieses Plans nach dem Verfahren

für den Erlass kommunaler Nutzungspläne (§§ 25 ff. PBG).

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3. Finanzierung

Die Gemeinden finanzieren Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und

Markierung ihres Wegnetzes, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

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1. Rechtliche Sicherung

1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die

rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zum gesamten Fuss- und Wan-

derwegnetz.

2 Die rechtliche Sicherung erfolgt durch den Erwerb der erforderlichen dingli-

chen Rechte oder nach den entsprechenden besonderen Vorschriften.

3 Können Rechte nicht freihändig erworben werden, können sie nach den Best-

immungen des kantonalen Enteignungsrechts enteignet werden.

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2. Ersatz von Wegen

1 Muss ein öffentlicher Fuss- oder Wanderweg, der im kantonalen Wanderweg-

plan oder im Fuss- und Wanderwegplan der Gemeinde enthalten ist, aufgehoben

und ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen.

2 Über den Ersatz bei Hauptwanderwegen entscheidet die kantonale Fachstelle,

bei den übrigen Wegen der Gemeinderat.

3 Erfolgt die Verlegung oder Neuanlage wegen höherer Gewalt, so trägt bei

Hauptwanderwegen der Kanton, bei den übrigen Wegen die Standortgemeinde

die Kosten. Vorbehalten bleiben die Verpflichtungen Dritter.

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3. Unterhalt

1 Der Unterhalt der öffentlichen Fuss- und Wanderwege obliegt grundsätzlich den

bisher pflichtigen Grundeigentümern.

2 Der Kanton oder die Gemeinden übernehmen den Unterhalt

a) bei neuen Wegen, sofern Dritte dafür nicht aufkommen;

b) bei bestehenden Wegen, soweit regelmässig ausserordentlicher Aufwand

entsteht, der den bisher pflichtigen Grundeigentümern nicht mehr zugemu-

tet werden kann.

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4. Markierung

1 Fuss- und Wanderwege sind entsprechend ihren Anforderungen einheitlich zu

markieren.

2 Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Anla-

gen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und

Anstössern sind zu berücksichtigen.

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5. Kantonale Fachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle.

2 Diese berät zusammen mit den Fachorganisationen Behörden, Amtsstellen und

Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

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6. Verfahren

1 Das Bewilligungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Wegen richtet

sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den

Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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1. Frist für den Erlass der kommunalen Fuss- und Wanderweg-

pläne

Die Gemeinderäte erlassen ihre Fuss- und Wanderwegpläne (§ 10 Abs. 2) innert

zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses.

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2. Ausnahme von der Ersatzpflicht

1 Über den Ersatz von Wanderwegen oder Wanderwegabschnitten, die zum Zeit-

punkt des Inkrafttretens dieses Erlasses auf befestigten Abschnitten verlaufen,

wird im Planungsverfahren entschieden.

2 Bestehende befestigte Wege sind von einer Rückführung und Ersatzpflicht

ausgenommen.

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3. Übergangsrecht

1 Kantonsbeiträge an Fuss- und Wanderwege gemäss § 66 des Strassengesetzes

werden ausgerichtet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig

zugesichert worden sind, und das Vorhaben innert zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Erlasses ausgeführt und abgerechnet wird.

2 § 15 Abs. 1 Bst. a gilt für neue Wege, die nach Inkrafttreten dieses Erlasses

erstellt werden.

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4. Änderung eines Erlasses

Das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 wird

wie folgt geändert

§ 1 Bst. a

[Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton, den Bezirken und den Ge-

meinden für nachstehende Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie

Gebäude und Bäume abzutreten:]

a) zur Anlegung neuer oder zur Korrektion und Verbreiterung schon bestehen-

der Strassen und öffentlicher Wege;

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5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

Anhang

Als Hauptwanderwege im Sinne von § 6 gelten

Jakobsweg

Grynau - Hohle Gasse

Siebnen - Innerthal - Muotathal

Brunnen - Bisistal - Kantonsgrenze Braunwald

Waldstätterweg - Brunnen - Riemenstalden

Innerthal - Euthal - Alpthal - Sattel und

Euthal - Unteriberg - Oberiberg – Illgau - Muotathal

Wollerau - Rothenthurm - Sattel - Steinen

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl

2004 906 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97).

2 SR 704.

3 FWG, SR 704; FWV, SR 704.1.

4 SRSZ 443.110.

5 SRSZ 442.110.

6 SRSZ 400.100.

7 Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

8 Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

9 SRSZ 234.110.

10 SRSZ 470.100.

11 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

12 Mit Ausnahme der §§ 8 und 9 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten; §§ 8 und 9 treten am 1.

Januar 2007 in Kraft (Abl 2004 2195); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar

2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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