4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 44 Strassen und Wege » 442 Kantons-, Bezirks- und Gemeindestrassen (StraV)
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen Stellen des Kantons, der Bezirke
und Gemeinden, regelt die delegierten Kompetenzen und präzisiert den Vollzug
des Strassengesetzes.
2 Für Strassen, die in einem Nutzungsplan als Groberschliessungsstrassen fest-
gelegt sind, gilt das Planungs- und Baugesetz.
Fachstelle
1 Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Tiefbauamt.
2 Es beaufsichtigt und verwaltet die Hauptstrassen und übt die Oberaufsicht über
die Verbindungsstrassen aus.
II. Verbindungsstrassen
Konkretisierung der Kriterien
1 Strassen im Sinne von § 6 des Strassengesetzes können als Verbindungs stras sen
bezeichnet werden, wenn sie
a) Ortschaften mit einander verbinden,
b) eine Fahrbahnbreite von mindestens 5.0 Metern auf mindestens 50 Prozent
der Länge ausweisen und
c) mindestens einen durchschnittlichen Verkehr von 500 Fahrzeugen pro Tag
oder von 50 Fahrzeugen pro Stunde, gezählt an fünf verschiedenen Tagen
während fünf verschiedenen Tageszeiten zwischen 06.00 und 19.00 Uhr
haben.
2 Für Strassen zu Ortschaften, die nicht durch eine Hauptstrasse erschlossen sind,
gilt Absatz 1 Buchstaben b und c nicht.
Netz der Verbindungsstrassen
1 Als Verbindungsstrassen gelten die Strassenzüge im Anhang. Die Länge wird
durch die Anfangs- und Endpunkte der Strecke rechtsverbindlich bestimmt.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören des Strassenträgers von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin Änderungen des Netzes beschliessen. Änderungen treten
jeweils auf den ersten Januar des folgenden Jahres in Kraft.
Kontrolle der Verbindungsstrassen
1 Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Ver-
bindungsstrassen. Sie erstellt einen Kontrollplan, der eine periodische Überprü-
fung des gesamten Netzes der Verbindungsstrassen ermöglicht.
2 Die Kontrollen sind im Beisein von Vertretern des Strassenträgers durchzufüh-
ren. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten.
3 Werden bei der Kontrolle bedeutende Mängel festgestellt, fordert die Fachstelle
den Strassenträger auf, diese innert einer gesetzten Frist zu beseitigen. Sie ver-
bindet die Aufforderung mit der Androhung, dass die Pauschalbeiträge gekürzt
werden.
III.
IV. Planungshoheit
Strassen des Kantons
1 Hauptstrassen werden im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens geplant.
2 Die Planung erfolgt unter der Federführung der Fachstelle.
3 Für den Erlass von Planungszonen ist das Baudepartement zuständig.
Strassen der Gemeinden und Bezirke
1 Die Gemeinde plant alle Strassen, die nicht der Planungshoheit des Kantons
unterstehen, im Nutzungsplanverfahren.
2 Die Strassenträger sind anzuhören.
V. Projektgenehmigungsverfahren
Auflage und Einsprache
1 Projekte nach § 17 Abs. 1 des Strassengesetzes werden auf der Kanzlei der be-
troffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Innerhalb der Auflagefrist kann für Hauptstrassen beim Baudepartement, für
Bezirksstrassen beim Bezirksrat und für Gemeindestrassen beim Gemeinderat
Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einem Antrag, einer
Begründung und der Unterschrift versehen sein.
Einsprachebehandlung
1 Einspracheverhandlungen führt bei kantonalen Projekten das Baudepartement,
bei Projekten von Bezirken und Gemeinden die Exekutive.
2 Kann durch Projektanpassungen eine Einigung erzielt werden, schreibt die für
die Einspracheverhandlung zuständige Stelle das Einspracheverfahren als gegen-
standslos ab.
3 Unerledigte Einsprachen werden mit der Projektgenehmigung entschieden.
Koordinationsverfahren
1 Die Projektunterlagen sind der kantonalen Baukontrolle für das kantonale Ko-
ordinationsverfahren einzureichen, sobald das definitive Projekt feststeht.
2 Das Amt für Raumentwicklung erteilt die Zustimmung nach § 15 des Strassen-
gesetzes.
3 Das Koordinationsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der
Planungs- und Baugesetzgebung.
Genehmigungsbeschluss
1 Das Projekt wird im Anschluss an das Koordinationsverfahren genehmigt.
2 Der Genehmigungsbeschluss enthält mindestens
a) die Beschreibung des Projekts und gegebenenfalls die erforderliche Raumaus-
scheidung;
b) die Entscheide über unerledigte Einsprachen sowie eine Übersicht über die
Abschreibungsentscheide;
c) die Verfügungen und Stellungnahme der zuständigen Stellen;
d) eine Zusammenstellung der Kosten und der Kostendeckung;
e) die Ergebnisse allfälliger Zusammenarbeit mit Kanton, Gemeinden und Bezirken.
VI. Landerwerb
Verhältnis zum Projektgenehmigungsverfahren
1 Verträge über dingliche Rechte an Grundstücken dürfen erst nach der rechts-
gültigen Genehmigung des Projektes definitiv abgeschlossen werden.
2 Vorverträge zur Sicherung der Rechte sind zulässig.
Grundsatz der Preisbestimmung
Die Entschädigung für den Erwerb von dinglichen Rechten richtet sich nach den
Grundsätzen des Expropriationsgesetzes.
VII. Verkehrsanordnungen
Verkehrsanordnungen im Allgemeinen
1 Verkehrsanordnungen werden von der Exekutive des Strassenträgers angeordnet.
2 Bei Hauptstrassen verfügt die Fachstelle nach Rücksprache mit der Kantons-
polizei.
3 Verkehrsanordnungen der Gemeinden und Bezirke, die länger als 60 Tage dau-
ern oder sich periodisch wiederholen, bedürfen der Genehmigung der Fachstelle.
Verkehrsanordnungen bei Baustellen oder wegen Veranstaltungen
1 Verkehrsanordnungen wegen Baustellen ordnet bei Hauptstrassen die Fach-
stelle, bei anderen Strassen der Gemeinderat beziehungsweise der Bezirksrat an.
2 Umzüge, Veranstaltungen und dergleichen, die Verkehrsbeschränkungen oder
Verkehrsumleitungen erfordern, bedürfen der Bewilligung der Kantonspolizei. Vor-
behalten bleiben Anordnungen nach Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes.
Information, Veröffentlichung und Rechtskraft
1 Gemeinden und Bezirke sind über Verkehrsbeschränkungen der Fachstelle vor-
gängig zu informieren. Verkehrsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 und 2 sind der
betroffenen Bevölkerung in geeigneter Weise bekannt zu geben.
2 Verkehrsbeschränkungen nach § 18 Abs. 2 sowie Genehmigungen nach § 18
Abs. 3 sind mit dem Hinweis auf den Beschwerdeweg im kantonalen Amtsblatt zu
veröffentlichen.
3 Gegen Verkehrsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 ist der Beschwerdeweg aus-
geschlossen, sofern sie nicht länger als 60 Tage dauern.
4 Verkehrsbeschränkungen werden verbindlich, sobald sie rechtsgültig sind und
die Signalisation angebracht ist.
VIII. Strassennahbereich
Duldungspflicht
Anstössern und Eigentümern angrenzender Grundstücke wird im Bestreitungsfall
die Duldungspflicht nach § 39 des Strassengesetzes durch anfechtbare Verfügung
des Strassenträgers eröffnet.
Überbau und Unterbau
Die Erstellung einer Baute über oder unter einer Strasse bedarf nebst der Bewilli-
gung des Strassenträgers einer sachenrechtlichen Regelung.
Wiederaufbau
1 Der Wiederaufbau auf bestehende, innerhalb der Strassenabstände oder beson-
derer Strassenbaulinien liegende Fundamente bedarf einer Bewilligung des Stras-
senträgers.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) die Voraussetzungen nach § 72 des Planungs- und Baugesetzes erfüllt sind
und
b) keine überwiegenden Interessen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
Reklamen
1 Reklamen und ähnliche Ankündigungen im Strassenbereich dürfen die Ver-
kehrsteilnehmer nicht ablenken. Ausserorts sind freistehende Fremdreklamen
untersagt.
2 Die Bewilligung für das Aufstellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen
und ähnlichen Ankündigungen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens
erteilt durch
a) durch die Kantonspolizei im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, vor-
behältlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), wenn es
sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt;
b) durch die Kantonspolizei im Bereich von Hauptstrassen;
c) durch den Gemeinderat bei anderen Strassen, vorbehältlich der abschliessen-
den Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Kantonspolizei.
Wahl- und Abstimmungsplakate
1 Das Aufstellen oder Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten ist inner-
orts gestattet und bedarf keiner Bewilligung. Die Gemeinden können in einem
Reglement Standorte ausscheiden, an denen das Plakatieren ausgeschlossen ist.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers.
2 Die Plakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und der Signalisations-
verordnung vom 5. September 1999 (SSV) erfüllen.
3 Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Ur-
nengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche
nach dem Urnengang wieder zu entfernen.
Zufahrten und Zugänge
1 Zufahrten und Zugänge nach § 47 Strassengesetz sind bewilligungspflichtig,
a) wenn sie neu erstellt werden oder
b) wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und
Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen.
2 Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die er-
wartete Belastung nach Absatz 1 Buchstabe b erheblich ist.
3 Private Zugänge sind befahrbare Flächen entlang von Strassen, die nicht der
Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind.
4 Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem Strassenge-
setz oder im Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz erteilt.
IX. Kosten
Bauliche Massnahmen
Die Verursacher und die Kostenverteilung für bauliche Massnahmen nach § 51
des Strassengesetzes sind mit der Bewilligung für die Zufahrt oder den Zugang
festzulegen.
Beleuchtung
1 Die Beleuchtungsdichte einer Strasse richtet sich in der Regel nach den Leit-
sätzen der Schweizer Licht Gesellschaft. Diese Vorgaben können unterschritten
werden, wenn die Fussgängersicherheit und eine gleichmässige Beleuchtungsin-
tensität gewährleistet ist.
2 Als Errichtung gilt das erstmalige Erstellen der Beleuchtungsanlage, samt Zu-
leitungen.
3 Nach der Erstellung gehen die Beleuchtungsanlagen ohne Ausgleichszahlungen
ins Eigentum der Standortgemeinde über. Der Zeitpunkt ist vertraglich zu regeln.
Vorteilsabgabe nach § 58 des Strassengesetzes
1 Die Vorteilsabgabe beträgt beim Unterschreiten des Abstandes zu Hauptstras sen
5 Prozent.
2 Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und privaten Zugängen zu Hauptstras
sen
a) 5 Prozent bei der Erschliessung von Gebäuden mit erheblichem Auto- oder
Publikumsverkehr oder zu Parkplatzanlagen;
b) 4,5 Prozent bei der Erschliessung von Mehrfamilienhäusern oder mehreren
Einfamilienhäusern;
c) 3 Prozent bei der Erschliessung eines Einfamilienhauses.
3 Der Bezirksrat beziehungsweise der Gemeinderat legt die Höhe der Vorteilsab-
gabe für Bewilligungen an den anderen Strassen fest.
4 Der Verkehrswert wird auf Grund einer Schätzung der kantonalen Güterschat-
zungskommission festgelegt.
IXa. Programmvereinbarungen
Lärmschutzmassnahmen der Bezirke und Gemeinden
1 Die Bezirke und Gemeinden reichen dem Tiefbauamt zusammen mit dem Bei-
tragsgesuch die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die an ihren Strassen
geplanten Lärmschutzmassnahmen ein, die in die Programmvereinbarungen auf-
genommen werden sollen.
2 Das Tiefbauamt leitet die Bundesbeiträge, die im Rahmen der Programmverein-
barungen für Lärmschutzmassnahmen von Bezirken und Gemeinden ausgerichtet
werden, an diese weiter.
Aufgaben des Tiefbauamtes
1 Das Tiefbauamt führt die Verhandlungen mit dem Bundesamt über den Inhalt
der Programmvereinbarungen.
2 Es ist verantwortlich für das Controlling beim Vollzug des Lärmschutzes an Be-
zirks- und Gemeindestrassen, soweit die auszuführenden Massnahmen Bestand-
teil der Programmvereinbarungen sind.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2024
Das kantonale Radroutenkonzept gemäss § 7 in der Fassung vom 18. Januar
2000 bleibt bis zum Erlass des kantonalen Velowegnetzplans anwendbar.
Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über den
Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 1965 aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts
Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglich-
keitsprüfung wird wie folgt geändert
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
Verkehr
Strassenverkehr
11.2 Hauptstrassen
(§ 5 StraG): Projektgenehmigungs Regierungsrat
verfahren (§ 18 StraG)
(§§ 14, 15 ff. StraG)
11.3 Verbindungsstrassen Projektgenehmigungs Gemeinde-/Bezirksrat
(§ 6 StraG) verfahren (§ 21 StraG)
(§§ 14, 15 ff. StraG)
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.28
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
Anhang: Liste der Verbindungsstrassen (§ 6 Strassengesetz)
Anfangspunkt: Endpunkt: Länge
in m
Bezirk Schwyz
Hauptplatz Schwyz Schmiedgasse Herrengasse
(Verbindungsstück der
Hauptstrasse Nr. 8)
Steinerstrasse Kreisel Feld, Seewen Hauptstrasse Nr. 371 7420
(Schutt, Goldau)
Pragelstrasse Hauptstrasse Nr. 387 Einmündung Bisisthaler-
(Hinterthal) strasse (Stützli)
Morschacherstrasse Axenstrasse (Wolfssprung) Katastergrenze Gemeinde- 1715
strasse Morschach
9395
Bezirk March
Speerstrasse Autobahnzubringer Knoten Speer-/
Reichenburg Benknerstrasse
Benknerstrasse Knoten Speer-/Benknerstrasse Kantonsgrenze SZ/SG
Mühlenenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 Hauptstrasse Nr. 390 3089
(Schübelbach) (Tuggen)
Bahnhofstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Siebnen) Hauptstrasse Nr. 390 1884
(Wangen)
Wägitalstrasse Abzweigung Satteleggstrasse Post Innerthal 4774
(Vorderthal)
11 257
Bezirk Einsiedeln
Bennauer-/Burgern-/ SOB-Übergang Hauptstrasse Nr. 386.1 3396
Schnabelsbergstrasse Biberbrugg (Einsiedeln)
Langrüti-/Trachslauer-/ Dorfplatz Einsiedeln Gemeindegrenze Alpthal 4765
Alpthalerstrasse
Bahnhofplatz/ Hauptstrasse Nr. 386.1 Grosser Herrgott
Eisenbahnstrasse (Bahnhof Einsiedeln)
Birchlistrasse Grosser Herrgott Verkehrsknoten Birchli
Etzelstrasse Grosser Herrgott Hühnermattdamm (exklusiv) 1485
Alte Etzelstrasse Hauptstrasse Nr. 386 Etzelstrasse
(Horgenberg)
Staumauer-/Rabennest- Staumauer (exklusiv) Hauptstrasse Nr. 386 2774
strasse (Horgenberg)
Staumauer-/Sulzelstrasse Staumauer (exklusiv) Viaduktstrasse (Willerzell) 3369
Seestrasse Kirche Willerzell Hauptstrasse Nr. 386 3332
(Steinbachviadukt)
Eggerstrasse Verkehrsknoten Langrüti Kirche Egg 1574
Studenstrasse Hauptstrasse Nr. 386 (Höhbort) Gemeindegrenze Unteriberg 2094
24 856
Bezirk Küssnacht
Bahnhof-/Haltikerstrasse Hauptstrasse Nr. 2 Kantonsgrenze SZ/LU 3044
Verbindung Vollanschluss Verkehrskreisel Bahnhofstrasse Einmündung Gsteigstrasse
Baer
Eichlistrasse Hauptstrasse Nr. 2 (Post) Dorfplatz Immensee
3672
Anfangspunkt: Endpunkt: Länge
in m
Gemeinde Schwyz
Gemeinde Muotathal
Bisisthalerstrasse Stützli Gasthaus Schönenboden 6118
Gemeinde Steinen
Rossbergstrasse Dorfplatz Gemeindegrenze Sattel 2873
Gemeinde Sattel
Steinerstrasse Hauptstrasse Nr. 371 Gemeindegrenze Steinen
(Ecce Homo)
Gemeinde Unteriberg
Studenstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Sihlbrücke Studen (inklusive)
Waagtalstrasse Hauptstrasse Nr. 386 Weglosen 4449
4534
Gemeinde Morschach
Morschacherstrasse Katastergrenze Bezirksstrasse Post Morschach
Gemeinde Alpthal
Alpthalerstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Brunni 5725
Gemeinde Illgau
Illgauerstrasse Hauptstrasse Nr. 387 Schulhaus Illgau 3426
Gemeinde Riemenstalden
Riemenstaldenstrasse Kantonsgrenze UR/SZ Kirche Riemenstalden 5147
Gemeinde Wangen
Seestrasse Hauptstrasse Nr. 390 Kollegium Nuolen 2160
(Knoten Wangen)
Gemeinde Reichenburg
Allmeindli- und Hauptstrasse Nr. 3 Knoten Speer-/ 1084
Benknerstrasse (Reichenburg) Benknerstrasse
Gemeinde Wollerau
Bächerstrasse Hauptstrasse Nr. 389 Hauptstrasse Nr. 3 (Bäch) 1430
Samstagernstrasse Hauptstrasse Nr. 389 (Fürti) Kantonsgrenze SZ/ZH 1756
Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 389 Gemeindegrenze Freienbach
(Weingarten)
3338
Anfangspunkt: Endpunkt: Länge
in m
Gemeinde Freienbach
Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Freienbach) Gemeindegrenze Wollerau 2823
Gemeinde Feusisberg
Brandstrasse Hauptstrasse Nr. 8 Kirche Feusisberg 1735
(Verkehrskreisel Chrüzstrasse)
Oberallmeindkorporation
Schwyz
Genossame Muotathal
Elektrizitätswerk des
Bezirkes Schwyz
Etzelwerk AG, Altendorf
Strassenkonsortium
Studen-Ochsenboden
Studenstrasse Sihlbrücke (exklusiv) Dorfeingang Studen
Schweizerische
Südostbahn, Wädenswil
SOB-Übergang Radschuh
in Steinen
(Rossbergstrasse)
SOB-Übergang Schutt in
Goldau (Steinerstrasse)
SOB-Übergang Waldschloss
in Biberbrugg
(Bennauerstrasse)
SOB-Übergang in Wilen
(Wilenstrasse)
Total Länge 89 010
1 GS 19-482 mit Änderungen vom 7. Januar 2002 (mit VV Aufgaben und Gliederung der Departe-
mente, GS 20-196), vom 29. November 2005 (GS 21-43), vom 24. Oktober 2006 (GS 21-90),
vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159a), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-
19e), vom 16. Dezember 2008 (GS 22-53), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue
Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 22. März 2022 (PolV, GS 26-72b), vom 23. Mai 2023 (GS
27-7), vom 29. August 2023 (GS 27-15), vom 5. März 2024 (GS 27-29) und vom 10. Dezember
2024 (GS 27-55).
2 SRSZ 442.110.
3 SRSZ 400.100.
4 Fassung vom 7. Januar 2002.
5 Haupttitel aufgehoben am 5. März 2024.
6 Aufgehoben am 5. März 2024.
7 Aufgehoben am 5. März 2024.
8 Aufgehoben am 5. März 2024.
9 Aufgehoben am 5. März 2024.
10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 5. März 2024.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 5. März 2024.
12 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 5. März 2024.
13 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 5. März 2024.
14 SRSZ 470.100.
15 SR 742.01.
16 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
17 Neu eingefügt am 22. März 2022.
18 SR 741.01.
19 SR 741.21.
20 Bezugsadresse: Schweizer Licht Gesellschaft, Postgasse 17, 3008 Bern.
21 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
22 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
23 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
24 Haupttitel in der Fassung vom 5. März 2024.
25 Neu eingefügt am 5. März 2024.
26 GS 15-110.
27 SRSZ 711.114.
28 Änderungen vom 7. Januar 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54); vom 29. November 2005
am 29. November 2005 (Abl 2005 1971); vom 24. Oktober 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006
1902), vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 18. Juni 2008 am
1. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 16. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 3), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 22. März 2022 am 1. April 2022
(Abl 2022 851), vom 23. Mai 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1187), vom 29. August 2023
am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1986), vom 5. März 2024 am 1. April 2024 (Abl 2024 680) und
vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3115) in Kraft getreten.
29 Fassung vom 29. August 2023.
30 Fassung vom 23. Mai 2023.
31 Fassung vom 16. Dezember 2008.
32 Aufgehoben am 29. August 2023.
33 Fassung vom 29. November 2005.
34 Fassung vom 24. Oktober 2006.
35 Neu eingefügt am 23. Mai 2023.
36 Fassung vom 10. Dezember 2024.
37 Aufgehoben am 29. November 2005.
38 Aufgehoben am 29. November 2005.
39 Aufgehoben am 29. November 2005.
40 Aufgehoben am 24. Oktober 2006.
41 Fassung vom 29. August 2023.