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430.120 IVöB CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 43 Öffentliches Beschaffungswesen (IVöB)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 43 Öffentliches Beschaffungswesen

Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 43 Öffentliches Beschaffungswesen

Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einla-

dungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 43 Öffentliches Beschaffungswesen

Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können,

unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unter-

schiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die

Leistung erbracht wird.

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Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in

das Protokoll gewährt.

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Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe-

reichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

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1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3

IVöB zuständige Stelle.

2 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge ge-

mäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.

3 Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB

zuständig.

4 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und

2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen ge-

genüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.

5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von

untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.

6 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinba-

rung.

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Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-

fungswesen vom 15. November 2019 werden aufgehoben

a) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantona-

len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember

2003;

b) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-

fungswesen vom 15. Dezember 2004.

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1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV.

2 Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft-

treten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 26-69.

2 SRSZ 100.100.

3 SRSZ 430.120.1.

4 GS 20-480.

5 GS 20-626.

6 1. September 2022 (Abl 2022 1507).

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