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Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.
Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einla-
dungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können,
unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unter-
schiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die
Leistung erbracht wird.
Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in
das Protokoll gewährt.
Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe-
reichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3
IVöB zuständige Stelle.
2 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge ge-
mäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.
3 Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB
zuständig.
4 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und
2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen ge-
genüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von
untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
6 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinba-
rung.
Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 15. November 2019 werden aufgehoben
a) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantona-
len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember
2003;
b) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 15. Dezember 2004.
1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV.
2 Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft-
treten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 26-69.
2 SRSZ 100.100.
3 SRSZ 430.120.1.
4 GS 20-480.
5 GS 20-626.
6 1. September 2022 (Abl 2022 1507).