420.310
EGZRLG
CH-SZ
§ 9 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie
§ 9 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
Enteignung
1 Die Bewilligungsbehörden können für Rohrleitungsanlagen des kantonalen
Rechts, die von öffentlich- oder privatrechtlichen Versorgungswerken oder von
Grundeigentümern erstellt werden, das Enteignungsrecht ausüben. Die Enteig-
nung erfolgt zugunsten und auf Kosten der Versorgungswerke oder der Grundei-
gentümer.
2 Es kommen die kantonalen Bestimmungen über das Enteignungs- und Schät-
zungsverfahren und die Erschliessungshilfe zur Anwendung.
V. Gebühren