420.310
EGZRLG
CH-SZ
§ 8 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie
§ 8 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
Bauvorhaben Dritter
1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter, die Rohrlei-
tungsanlagen kreuzen oder deren Betriebssicherheit beeinträchtigen können,
bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Aufsicht über die betreffen-
den Rohrleitungsanlagen hat.
2 Befinden sich Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes gemäss Art. 26
Abs. 2 Bst. a RLV zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck von 1-5
bar, ist die Zustimmung des zuständigen Departements einzuholen.
IV. Enteignung