420.310
EGZRLG
CH-SZ
§ 7 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
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§ 7 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar
1 Gesuche für den Bau von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter
1 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beim
zuständigen Gemeinderat einzureichen.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den §§ 75 ff. des Planungs- und
Baugesetzes.
3 Die Anlagen dürfen erst nach Vorliegen der generellen Betriebsbewilligung in
Betrieb genommen werden.