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420.310 EGZRLG CH-SZ

§ 6 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie
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§ 6 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008

Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar

1 Gesuche für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Be-

triebsdruck von 1-5 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen

Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen, worauf dieses ein

Projektgenehmigungsverfahren eröffnet.

2 Die Gesuche werden vom zuständigen Departement publiziert und bei den

betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der

Auflagefrist kann beim Departement zuhanden des Regierungsrates Einsprache

erhoben werden.

3 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Bau- und Betriebsbewilligungs-

verfahren. Alle erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen

und vom Regierungsrat zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden in

einem Projektgenehmigungsbeschluss zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

4 Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Ver

Verwaltungsrechtspflegegesetzes massgebend.

5 Die Anlagen dürfen erst nach Durchführung einer Abnahmeprüfung durch die

bezeichnete Fachstelle in Betrieb genommen werden.

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