§ 6 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
§ 6 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar
1 Gesuche für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Be-
triebsdruck von 1-5 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen
Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen, worauf dieses ein
Projektgenehmigungsverfahren eröffnet.
2 Die Gesuche werden vom zuständigen Departement publiziert und bei den
betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der
Auflagefrist kann beim Departement zuhanden des Regierungsrates Einsprache
erhoben werden.
3 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Bau- und Betriebsbewilligungs-
verfahren. Alle erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen
und vom Regierungsrat zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden in
einem Projektgenehmigungsbeschluss zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
4 Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Ver
Verwaltungsrechtspflegegesetzes massgebend.
5 Die Anlagen dürfen erst nach Durchführung einer Abnahmeprüfung durch die
bezeichnete Fachstelle in Betrieb genommen werden.