420.310
EGZRLG
CH-SZ
§ 3 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie
§ 3 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist die oberste kantonale Aufsichtsbehörde über Rohrlei-
tungsanlagen des kantonalen Rechts. Er kann mit der technischen Aufsicht und
der Abnahme dieser Anlagen das Technische Inspektorat des Schweizerischen
Gasfaches (TISG) oder eine andere externe Fachstelle beauftragen.
2 Er bezeichnet die kantonale Alarmstelle nach Art. 32 Abs. 2 RLG und vertritt
bei Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesrecht unterstehen, die kantonalen
Interessen gegenüber den Bundesbehörden.
3 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar ist der Regie-
rungsrat zuständig für die
a) Projektgenehmigung;
b) Enteignungsentscheide.