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420.310 EGZRLG CH-SZ

§ 10 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008

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§ 10 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008

Gebühren

1 Die Bewilligungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach

der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton

Schwyz.

2 Dritte, die mit der technischen Aufsicht und Abnahme der Rohrleitungsanlagen

beauftragt sind, stellen ihre Aufwendungen den Bewilligungsempfängern direkt

in Rechnung. Ist die Rechnung strittig, setzt die Bewilligungsbehörde den Rech-

nungsbetrag auf Antrag einer Partei in einer Gebührenverfügung fest.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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