420.310
EGZRLG
CH-SZ
§ 10 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie
§ 10 Einführungsgesetz zum Rohrleitungsgesetz (EGzRLG), vom 22. Oktober 2008
Gebühren
1 Die Bewilligungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach
der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton
Schwyz.
2 Dritte, die mit der technischen Aufsicht und Abnahme der Rohrleitungsanlagen
beauftragt sind, stellen ihre Aufwendungen den Bewilligungsempfängern direkt
in Rechnung. Ist die Rechnung strittig, setzt die Bewilligungsbehörde den Rech-
nungsbetrag auf Antrag einer Partei in einer Gebührenverfügung fest.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen