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420.310 EGZRLG CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie (EGZRLG)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes,

soweit er den Kantonen übertragen ist.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Ergänzendes Recht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt, kommen die Bestimmungen der

Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes zur Anwendung.

II. Zuständigkeiten

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist die oberste kantonale Aufsichtsbehörde über Rohrlei-

tungsanlagen des kantonalen Rechts. Er kann mit der technischen Aufsicht und

der Abnahme dieser Anlagen das Technische Inspektorat des Schweizerischen

Gasfaches (TISG) oder eine andere externe Fachstelle beauftragen.

2 Er bezeichnet die kantonale Alarmstelle nach Art. 32 Abs. 2 RLG und vertritt

bei Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesrecht unterstehen, die kantonalen

Interessen gegenüber den Bundesbehörden.

3 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar ist der Regie-

rungsrat zuständig für die

a) Projektgenehmigung;

b) Enteignungsentscheide.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist bei Rohrleitungsanlagen

mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar zuständig für die

a) Durchführung der Projektgenehmigungsverfahren;

b) Durchführung von Enteignungsverfahren;

c) Antragstellung an den Regierungsrat;

d) Aufsicht über den Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlagen, soweit dafür

nicht eine externe Fachstelle zuständig ist.

2 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar ist das Departe-

ment für die Erteilung der generellen Betriebsbewilligung zuständig.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter

1 bar zuständig für die

a) Durchführung der Baubewilligungsverfahren;

b) Bauentscheide;

c) Durchführung von Enteignungsverfahren;

d) Enteignungsentscheide.

III. Verfahren

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar

1 Gesuche für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Be-

triebsdruck von 1-5 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen

Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen, worauf dieses ein

Projektgenehmigungsverfahren eröffnet.

2 Die Gesuche werden vom zuständigen Departement publiziert und bei den

betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der

Auflagefrist kann beim Departement zuhanden des Regierungsrates Einsprache

erhoben werden.

3 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Bau- und Betriebsbewilligungs-

verfahren. Alle erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen

und vom Regierungsrat zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden in

einem Projektgenehmigungsbeschluss zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

4 Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Ver

Verwaltungsrechtspflegegesetzes massgebend.

5 Die Anlagen dürfen erst nach Durchführung einer Abnahmeprüfung durch die

bezeichnete Fachstelle in Betrieb genommen werden.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar

1 Gesuche für den Bau von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter

1 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beim

zuständigen Gemeinderat einzureichen.

2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den §§ 75 ff. des Planungs- und

Baugesetzes.

3 Die Anlagen dürfen erst nach Vorliegen der generellen Betriebsbewilligung in

Betrieb genommen werden.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Bauvorhaben Dritter

1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter, die Rohrlei-

tungsanlagen kreuzen oder deren Betriebssicherheit beeinträchtigen können,

bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Aufsicht über die betreffen-

den Rohrleitungsanlagen hat.

2 Befinden sich Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes gemäss Art. 26

Abs. 2 Bst. a RLV zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck von 1-5

bar, ist die Zustimmung des zuständigen Departements einzuholen.

IV. Enteignung

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Enteignung

1 Die Bewilligungsbehörden können für Rohrleitungsanlagen des kantonalen

Rechts, die von öffentlich- oder privatrechtlichen Versorgungswerken oder von

Grundeigentümern erstellt werden, das Enteignungsrecht ausüben. Die Enteig-

nung erfolgt zugunsten und auf Kosten der Versorgungswerke oder der Grundei-

gentümer.

2 Es kommen die kantonalen Bestimmungen über das Enteignungs- und Schät-

zungsverfahren und die Erschliessungshilfe zur Anwendung.

V. Gebühren

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Gebühren

1 Die Bewilligungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach

der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton

Schwyz.

2 Dritte, die mit der technischen Aufsicht und Abnahme der Rohrleitungsanlagen

beauftragt sind, stellen ihre Aufwendungen den Bewilligungsempfängern direkt

in Rechnung. Ist die Rechnung strittig, setzt die Bewilligungsbehörde den Rech-

nungsbetrag auf Antrag einer Partei in einer Gebührenverfügung fest.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Übergangsbestimmung

Dieser Erlass ist auf alle hängigen Verfahren anwendbar.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

22-35 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-97).

2 SR 746.1.

3 SR 746.11.

4 SRSZ 234.110.

5 SRSZ 400.100.

6 SRSZ 173.111.

7 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

8 1. Januar 2009 (Abl 2008 2518); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014

(Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

9 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.

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