4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie (EGZRLG)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes,
soweit er den Kantonen übertragen ist.
Ergänzendes Recht
Sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt, kommen die Bestimmungen der
Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes zur Anwendung.
II. Zuständigkeiten
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist die oberste kantonale Aufsichtsbehörde über Rohrlei-
tungsanlagen des kantonalen Rechts. Er kann mit der technischen Aufsicht und
der Abnahme dieser Anlagen das Technische Inspektorat des Schweizerischen
Gasfaches (TISG) oder eine andere externe Fachstelle beauftragen.
2 Er bezeichnet die kantonale Alarmstelle nach Art. 32 Abs. 2 RLG und vertritt
bei Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesrecht unterstehen, die kantonalen
Interessen gegenüber den Bundesbehörden.
3 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar ist der Regie-
rungsrat zuständig für die
a) Projektgenehmigung;
b) Enteignungsentscheide.
Departement
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist bei Rohrleitungsanlagen
mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar zuständig für die
a) Durchführung der Projektgenehmigungsverfahren;
b) Durchführung von Enteignungsverfahren;
c) Antragstellung an den Regierungsrat;
d) Aufsicht über den Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlagen, soweit dafür
nicht eine externe Fachstelle zuständig ist.
2 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar ist das Departe-
ment für die Erteilung der generellen Betriebsbewilligung zuständig.
Gemeinderat
1 Der Gemeinderat ist bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter
1 bar zuständig für die
a) Durchführung der Baubewilligungsverfahren;
b) Bauentscheide;
c) Durchführung von Enteignungsverfahren;
d) Enteignungsentscheide.
III. Verfahren
Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1-5 bar
1 Gesuche für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Be-
triebsdruck von 1-5 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen
Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen, worauf dieses ein
Projektgenehmigungsverfahren eröffnet.
2 Die Gesuche werden vom zuständigen Departement publiziert und bei den
betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der
Auflagefrist kann beim Departement zuhanden des Regierungsrates Einsprache
erhoben werden.
3 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Bau- und Betriebsbewilligungs-
verfahren. Alle erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen
und vom Regierungsrat zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden in
einem Projektgenehmigungsbeschluss zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
4 Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Ver
Verwaltungsrechtspflegegesetzes massgebend.
5 Die Anlagen dürfen erst nach Durchführung einer Abnahmeprüfung durch die
bezeichnete Fachstelle in Betrieb genommen werden.
Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar
1 Gesuche für den Bau von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter
1 bar sind zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen beim
zuständigen Gemeinderat einzureichen.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den §§ 75 ff. des Planungs- und
Baugesetzes.
3 Die Anlagen dürfen erst nach Vorliegen der generellen Betriebsbewilligung in
Betrieb genommen werden.
Bauvorhaben Dritter
1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter, die Rohrlei-
tungsanlagen kreuzen oder deren Betriebssicherheit beeinträchtigen können,
bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Aufsicht über die betreffen-
den Rohrleitungsanlagen hat.
2 Befinden sich Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes gemäss Art. 26
Abs. 2 Bst. a RLV zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck von 1-5
bar, ist die Zustimmung des zuständigen Departements einzuholen.
IV. Enteignung
Enteignung
1 Die Bewilligungsbehörden können für Rohrleitungsanlagen des kantonalen
Rechts, die von öffentlich- oder privatrechtlichen Versorgungswerken oder von
Grundeigentümern erstellt werden, das Enteignungsrecht ausüben. Die Enteig-
nung erfolgt zugunsten und auf Kosten der Versorgungswerke oder der Grundei-
gentümer.
2 Es kommen die kantonalen Bestimmungen über das Enteignungs- und Schät-
zungsverfahren und die Erschliessungshilfe zur Anwendung.
V. Gebühren
Gebühren
1 Die Bewilligungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach
der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton
Schwyz.
2 Dritte, die mit der technischen Aufsicht und Abnahme der Rohrleitungsanlagen
beauftragt sind, stellen ihre Aufwendungen den Bewilligungsempfängern direkt
in Rechnung. Ist die Rechnung strittig, setzt die Bewilligungsbehörde den Rech-
nungsbetrag auf Antrag einer Partei in einer Gebührenverfügung fest.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Dieser Erlass ist auf alle hängigen Verfahren anwendbar.
Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
22-35 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-97).
2 SR 746.1.
3 SR 746.11.
4 SRSZ 234.110.
5 SRSZ 400.100.
6 SRSZ 173.111.
7 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 1. Januar 2009 (Abl 2008 2518); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
(Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
9 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.