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420.100 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (34)

§ 1 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 1A Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 2 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 3 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 4 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 5 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 5A Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 5B Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 6 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 7 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 8 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 8A Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 8B Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 8C Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 8D Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 8E Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 8F Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 8G Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 9 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 10 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 11 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 12 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 13 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 14 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 15 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 16 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 17 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 18 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 19 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 20 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 21 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 22 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 22A Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009 § 23 Kantonales Energiegesetz, vom 16. September 2009

Gesetzestext (34 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Zweck

1 Dieses Gesetz dient dem Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes und legt

die Grundlagen für eine kantonale Energiepolitik unter besonderer Berücksichti-

gung der Energienutzung in Gebäuden.

2 Es schafft günstige Rahmenbedingungen für eine effiziente, sparsame, wirt-

schaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung.

3 Es fördert Massnahmen für eine ausreichende, breit gefächerte, wirtschaftliche

und umweltverträgliche Energieversorgung.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Ziel

Der Kanton verfolgt das Ziel, bis 2050 bei den Wärmeerzeugungsanlagen für Hei-

zung und Warmwasser in den Gebäuden keine fossilen Brennstoffe mehr zu nutzen.

II. Organisation

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Regierungsrat

Der Regierungsrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und erlässt die erforder-

lichen Ausführungsvorschriften.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Departement

Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den

Vollzug der Energiegesetzgebung und die Tätigkeit der damit beauftragten Be-

hörden, Amtsstellen und Privaten wahr.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Fachstelle

1 Der Kanton führt eine Energiefachstelle.

2 Die Energiefachstelle berät Behörden, Fachleute und Private über die Möglich-

keiten einer effizienten, sparsamen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen

Energienutzung, über die Nutzung erneuerbarer Energien sowie über Vollzugsfra-

gen und erfüllt die weiteren, ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde

Sofern nicht Bundesrecht oder kantonales Recht ein anderes Organ bezeichnen,

vollzieht die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde die Energiegesetzgebung.

III. Kantonale Energieplanung

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Inhalt

Der Kanton führt eine Energieplanung. Diese

a) enthält eine Beurteilung des aktuellen Bedarfs und Angebots an Energie im

Kanton;

b) liefert im Bereich der Energieversorgung und -nutzung die Entscheidungs-

grundlagen für Massnahmen der Raumplanung und der Projektierung von An-

lagen;

c) dient den Gemeinden, Bezirken und den mit der Energieversorgung betrauten

Unternehmen als Grundlage für ihre Energieplanung.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Mitwirkung

Die Gemeinden, die Bezirke und die mit der Energieversorgung betrauten Unter-

nehmen sowie weitere Energieversorger sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie lie-

fern den zuständigen Behörden die für die Energieplanung und für den Vollzug

dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.

IV. Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen

A. Wärmeschutz von Gebäuden

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Anforderungen

1 Gebäude und gebäudetechnische Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und

zu unterhalten, dass der gesamte Energieverbrauch optimiert wird. Der winterliche

und sommerliche Wärmeschutz, die gebäudetechnischen Anlagen und die Nut-

zung der Elektrizität in Gebäuden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

2 Die Minimalanforderungen an Gebäude und gebäudetechnische Anlagen gemäss

Absatz 1 gelten unter Vorbehalt abweichender Regelungen für

a) Neubauten;

b) die Änderung von bestehenden Bauten;

c) die von einem Umbau oder einer Umnutzung betroffenen Bauteile;

d) Neuinstallation, Ersatz oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen zur Auf-

bereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch

wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann Normen

und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären.

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Zusätzliche Massnahmen

Werden zur Förderung der Energieeffizienz bei neuen und bestehenden Bauten

bauliche Massnahmen getroffen, die sich auf die Berechnung des Nutzungsmasses

auswirken, so werden die dafür erforderlichen Grundflächen gegenüber einer kon-

ventionellen Bauweise nicht angerechnet.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

1 Bauten zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben, die Eigentum des Kantons sind

oder durch den Kanton subventioniert werden, haben nach Möglichkeit erhöhte

Anforderungen an die Energienutzung zu erfüllen.

2 Der Regierungsrat legt dazu Standards fest.

B. Anforderung an gebäudetechnische Anlagen

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäude-

heizung ist nicht zulässig.

2 Ebenfalls nicht zulässig ist der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstands-

heizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstands-

heizung.

3 Der Regierungsrat bestimmt die Ausnahmen für Notheizungen und besondere

Verhältnisse.

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Elektro-Wassererwärmer

1 Der Neueinbau oder Ersatz eines direkt elektrischen Erwärmers ist in Wohnbau-

ten nur erlaubt, wenn das Warmwasser

a) während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung er-

wärmt oder vorgewärmt wird, oder

b) zu mindestens 50% mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.

2 Für den Ersatz von dezentralen Elektro-Wassererwärmern sind die Voraussetzun-

gen von Absatz 1 nicht zu erfüllen.

3 Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.

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Eigenstromerzeugung bei Neubauten

1 Neubauten haben einen Teil der benötigten Elektrizität selbst zu erzeugen.

2 Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der Eigenstromerzeugung sowie die

Ausnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei die Energiebezugsfläche als Berech-

nungsgrundlage für die selbst zu erzeugende Elektrizität.

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Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz

1 Bestehende Bauten mit Wohnnutzung sind beim Ersatz des Wärmeerzeugers so

auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie höchstens 90% des

massgebenden Bedarfs beträgt. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein

massgebender Energiebedarf für Heizung und Warmwasser von 100 kWh pro m

und Jahr.

2 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers setzt voraus, dass

a) die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist;

b) gemäss GEAK die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz erreicht ist;

c) im Meldeverfahren und bei Nachkontrollen der Nachweis erbracht wird, dass

der Wärmeerzeuger während einer angenommenen Lebensdauer der Anlage

von 20 Jahren zu wenigstens 20% mit einem erneuerbaren Brennstoff betrie-

ben wird, der gemäss schweizerischem Treibhausgasinventar dem Sektor Ge-

bäude angerechnet wird, oder

d) im Meldeverfahren Zertifikate über erneuerbare Energie abgegeben werden,

die den Nachweis für eine angenommene Lebensdauer von 20 Jahren perio-

dengerecht erbringen.

3 Die Energielieferanten stellen die Überprüfbarkeit der Zertifikate für die in ihrem

Standardprodukt enthaltenen Anteile erneuerbarer Brennstoffe sicher und geben

dem Departement auf Verlangen Einsicht.

4 Der Regierungsrat regelt die Berechnungsweise, die Standardlösungen, das

Nachweisverfahren und die Ausnahmen, namentlich für Übergangslösungen und

Härtefälle.

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Elektrische Energie in Gebäuden

1 Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Aus-

rüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und

effizient genutzt wird.

2 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen von Dienstleistungs- und Gewer-

bebauten mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m muss die Einhal-

tung der festgelegten Werte nachgewiesen werden.

3 Der Regierungsrat legt das Nachweisverfahren und die einzuhaltenden Werte

fest.

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Heizungen im Freien

1 Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht

anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

2 Ausnahmen für den Bau, den Ersatz und die Änderung von Aussenheizungen

können bewilligt werden, wenn

a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen

Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung erfordert;

b) bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnis-

mässig sind und

c) die Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Rege-

lung ausgerüstet ist.

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Beheizte Freiluftbäder

1 Der Bau und die Sanierung beheizter Freiluftbäder mit einem Inhalt von mehr als

8 m³ sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtun-

gen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuer-

baren Energien oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.

2 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt

werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden

ist.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Grossverbraucher

1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh

oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh können vom

zuständigen Departement verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analy-

sieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.

2 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für

Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie

über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen

betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

3 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, indivi-

duell oder in einer Gruppe mit der zuständigen Behörde vereinbarte Ziele für die

Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten.

4 Grossverbraucher, die individuell oder in einer Gruppe Zielvereinbarungen ab-

schliessen, können für die Dauer dieser Zielvereinbarung von der Einhaltung der

§§ 6 bis 8 und § 10 entbunden werden. Das zuständige Departement kann die

Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

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Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

1 Mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für

Heizung und Warmwasser auszurüsten sind

a) neue Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung mit fünf

und mehr Nutzeinheiten;

b) bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutz-

einheiten bei einer Totalsanierung des Heizungs- und/oder des Warmwasser-

systems.

2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den nöti-

gen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Gebäude für Hei-

zung auszurüsten, wenn die Gebäudehülle eines oder mehrerer Gebäude zu über

75% saniert wird.

3 Der Regierungsrat regelt das Abrechnungsverfahren und die Ausnahmen von der

Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit gerin-

ger installierter Wärmeerzeugerleistung oder niedrigem spezifischem Energiever-

brauch.

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Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromversorgung sowie

Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr sind zulässig ohne Abwärmenut-

zung.

2 Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur

zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt

wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elekt-

rizitätsverteilnetz haben.

3 Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen

Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und

weitgehend genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, welche überwiegend land-

wirtschaftliches Grüngut verwerten, keine Verbindung zum öffentlichen Gasver-

teilnetz haben und diese mit verhältnismässigem Aufwand auch nicht hergestellt

werden kann.

4 Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder

flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fach-

gerecht und weitgehend genutzt wird.

C. Ausnahmen und Erleichterungen

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

1 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von

den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von den Ausführungsvorschriften be-

willigen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die sonst zu unzumutbaren Här-

tefällen führen würden und dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.

2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und

befristet werden.

V. Fördermassnahmen

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Beratung, Aus- und Weiterbildung

1 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung über

den effizienten, sparsamen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Einsatz von

Energie sowie die Nutzung von erneuerbaren Energien.

2 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen im Sinne der

Zielsetzungen dieses Gesetzes.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Massnahmen

1 Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel die effiziente, sparsame,

wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung.

2 Er fördert insbesondere folgende Massnahmen

a) effiziente Energienutzung;

b) Untersuchung, Nutzung und Speicherung von erneuerbaren Energien und Ab-

wärme;

c) Aus- und Weiterbildung sowie Information und Beratung im Energiebereich.

3 Der Kanton kann Untersuchungen zum Potenzial und zur Speicherung erneuer-

barer Energien vornehmen.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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Finanzierung

1 Die Förderung nach § 14 wird aus Beiträgen des Bundes, des Kantons und Drit-

ter finanziert.

2 Der Kanton stellt für die Förderung des Gebäudeprogramms jährlich 2.5 Mio.

Franken zur Verfügung.

3 Der Beitrag nach Abs. 2 ist auf vier Jahre befristet. Der Kantonsrat kann eine

Verlängerung für jeweils vier weitere Jahre beschliessen.

4 Der Kanton gewährt Beiträge an die Prospektion für Tiefengeothermieprojekte

von maximal 30% der anrechenbaren Kosten, sofern der Bund seinerseits Inves-

titionsbeiträge spricht. Übersteigen die Beiträge von Bund und Kanton zusammen

90% der anrechenbaren Kosten, so werden die Kantonsbeiträge entsprechend

gekürzt.

5 Der Kanton gewährt keine Beiträge an die hydraulische Stimulation von Ge-

steinsschichten.

VI. Verfahrens- und Strafbestimmungen

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 42 Energie

Grundsatz

1 Werden Massnahmen nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit dem Errichten

oder Ändern von Bauten umgesetzt, richtet sich das Baubewilligungsverfahren

nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegege-

setz.

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Energienachweis

1 Der Nachweis, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden, ist im

Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

2 Der Regierungsrat kann eine generelle Nachweisbefreiung für kleinere Umbau-

ten und Umnutzungen vorsehen.

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Vollzugskontrolle

1 Die Vollzugsbehörde kontrolliert stichprobenweise, ob die Anforderungen dieses

Gesetzes erfüllt und ob die in den Nachweisen beschriebenen Massnahmen reali-

siert werden.

2 Sie kann für die Prüfung der Erfüllung von energierechtlichen Anforderungen

und für die Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorgaben aussenste-

hende Fachleute beiziehen.

3 Der Regierungsrat kann ein System der privaten Kontrolle einrichten, mit dem

Dritte ermächtigt werden, durch ihre Unterschrift auf dem Nachweis oder durch

einen Bericht zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen beim Projekt

(Projektkontrolle) und bei der Ausführung (Ausführungskontrolle) eingehalten

werden.

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Interkantonale Vereinbarungen

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die

Übertragung der privaten Kontrolle gemäss § 18 Abs. 3 vereinbaren.

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Durchleitungspflicht

1 Zur Benutzung von Grundeigentum für die Durchleitung von Wärmetransport-

leitungen, die im öffentlichen Interesse sind, kann der Gemeinderat für den Be-

treiber der Anlage die Enteignung geltend machen.

2 Es kommt das kantonale Enteignungsrecht zur Anwendung.

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Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen wer-

den nach den Strafbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes verfolgt.

VII. Schlussbestimmungen

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Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen (ESpV) vom

15. Dezember 1993 wird aufgehoben.

2 Das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 198733 wird wie folgt geändert

§ 24 Abs. 2 und 3

2 Sofern die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des Minergiestan-

dards für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan mehrere, wesentli-

che Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können darin Ausnahmen

von den kantonalen und kommunalen Vorschriften festgelegt werden. Ferner kann

die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern Zweck und Charakter

der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.

3 Vorteile im Sinne von Abs. 2 liegen namentlich vor, wenn eine besonders gross-

zügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen

ist, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut in

die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank verdichtetem Bauen

wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders auszeichnen oder

andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden.

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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Juni 2021

1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Warmwasserver-

teilsystem sind bis 2050 zu ersetzen.

2 Bestehende zentrale Wassererwärmer bei Wohnnutzungen, die ausschliesslich

direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2050 durch Anlagen zu ersetzen oder

Einrichtungen zu ergänzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 22-77 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97), vom 25. Juni 2020 (Gegenvorschlag zur Initiative «Geld zurück in den Kanton

Schwyz», GS 26-17), vom 24. Juni 2021 (GS 26-51) und vom 11. September 2024 (GS 27-46).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. November 2009 mit 31 104 Ja gegen 14 789

Nein (Abl 2009 2725).

Änderungen vom 25. Juni 2020 in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen

mit 28 637 Ja gegen 17 410 Nein (Abl 2020 2996).

3 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2021.

4 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

5 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2021.

6 Haupttitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.

7 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

8 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

9 Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.

10 Untertitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.

11 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 24. Juni 2021.

12 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 24. Juni 2021.

13 Untertitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.

14 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

15 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

16 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

17 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

18 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

19 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

20 Neu eingefügt am 24. Juni 2021.

21 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 24. Juni 2021.

22 Untertitel neu eingefügt am 24. Juni 2021.

23 Überschrift aufgehoben am und Abs. 1 in der Fassung vom 24. Juni 2021.

24 Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.

25 Abs. 1 in der Fassung vom 24. Juni 2021.

26 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 24. Juni 2021; Abs. 2 Bst. b und

Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 11. September 2024, bisheriger Abs. 3 wird

zu Abs. 4.

27 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 25. Juni 2020; Abs. 2 in der Fassung

vom 24. Juni 2021; Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 11. September 2024.

28 Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.

29 SRSZ 234.110.

30 SRSZ 400.100.

31 Haupttitel in der Fassung vom 24. Juni 2021.

32 SRSZ 420.110; GS 18-363.

33 SRSZ 400.100; GS 17-685.

34 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

35 Am 1. April 2010 in Kraft getreten (Abl 2010 450); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am

1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Juni 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2021 2), vom

24. Juni 2021 am 1. Mai 2022 (Abl 2022 690) und vom 11. September 2024 am 1. Januar 2025

(Abl 2024 3110) in Kraft getreten.

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