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4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Zweck

Der kantonale Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, bezweckt die

Festsetzung der Nutzungszonen und Nutzungsvorschriften, welche für Erstellung,

Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Vollanschlusses der Umfahrungsstrasse

Nr. 8 an die Steinerstrasse einschliesslich der zugehörigen Nebenanlagen erfor-

derlich sind.

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Geltungsbereich

1 Der Geltungsbereich umfasst den im Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse,

Schwyz, im Massstab 1 : 1000 vom 23. Juni 2017 dargestellten Perimeter.

2 Soweit die vorliegende Verordnung mit dem Nutzungsplan nichts anderes regelt,

gelten die Bestimmungen des jeweils rechtskräftigen Baureglements der Ge-

meinde Schwyz.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen und eid-

genössischen Rechts.

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Zoneneinteilung

Im Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, werden folgende Nutzungs-

zonen festgelegt

a) Verkehrszone A

b) Anpassungszone (überlagernd)

c) Landwirtschaftszone

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Verkehrszone A

In der Verkehrszone A sind Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung einer

Strasse im Sinne von § 3 StraG sowie projektbedingte Anpassungen der An-

schlüsse zulässig.

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Anpassungszone

1 Die Anpassungszone ist eine überlagernde Zone. Die Grundnutzung gemäss

Zonenplan der Gemeinde Schwyz bleibt bestehen.

2 Sie dient der Sicherstellung von zulässigen Terrainveränderungen und Projekt-

anpassungen des Anschlusses Steinerstrasse, Schwyz. Innerhalb der Anpassungs-

zone dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die zweckgebunden für den

Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, erforderlich sind. Die Fläche der Verkehrs-

zone A darf dabei nur in untergeordnetem Rahmen verändert werden.

3 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Anpassungszone dürfen entspre-

chend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und erneuert werden.

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Landwirtschaftszone

Für die Landwirtschaftszone gelten die Bestimmungen des Baureglements der

Gemeinde Schwyz.

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Gewässerbaulinie

Zwischen dem Gewässer und der im kantonalen Nutzungsplan bezeichneten Ge-

wässerbaulinie sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) zulässig.

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.5

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

3 Sie kann beim Baudepartement des Kantons Schwyz eingesehen werden.

1 SRSZ 442.110.

2 SRSZ 400.100.

3 SRSZ 400.111.

4 SR 814.201.

5 3. Juli 2020 (Abl 2020 1667).

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