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Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Zweck
Der kantonale Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, bezweckt die
Festsetzung der Nutzungszonen und Nutzungsvorschriften, welche für Erstellung,
Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Vollanschlusses der Umfahrungsstrasse
Nr. 8 an die Steinerstrasse einschliesslich der zugehörigen Nebenanlagen erfor-
derlich sind.
Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich umfasst den im Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse,
Schwyz, im Massstab 1 : 1000 vom 23. Juni 2017 dargestellten Perimeter.
2 Soweit die vorliegende Verordnung mit dem Nutzungsplan nichts anderes regelt,
gelten die Bestimmungen des jeweils rechtskräftigen Baureglements der Ge-
meinde Schwyz.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen und eid-
genössischen Rechts.
Zoneneinteilung
Im Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, werden folgende Nutzungs-
zonen festgelegt
a) Verkehrszone A
b) Anpassungszone (überlagernd)
c) Landwirtschaftszone
Verkehrszone A
In der Verkehrszone A sind Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung einer
Strasse im Sinne von § 3 StraG sowie projektbedingte Anpassungen der An-
schlüsse zulässig.
Anpassungszone
1 Die Anpassungszone ist eine überlagernde Zone. Die Grundnutzung gemäss
Zonenplan der Gemeinde Schwyz bleibt bestehen.
2 Sie dient der Sicherstellung von zulässigen Terrainveränderungen und Projekt-
anpassungen des Anschlusses Steinerstrasse, Schwyz. Innerhalb der Anpassungs-
zone dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die zweckgebunden für den
Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, erforderlich sind. Die Fläche der Verkehrs-
zone A darf dabei nur in untergeordnetem Rahmen verändert werden.
3 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Anpassungszone dürfen entspre-
chend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und erneuert werden.
Landwirtschaftszone
Für die Landwirtschaftszone gelten die Bestimmungen des Baureglements der
Gemeinde Schwyz.
Gewässerbaulinie
Zwischen dem Gewässer und der im kantonalen Nutzungsplan bezeichneten Ge-
wässerbaulinie sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) zulässig.
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Sie kann beim Baudepartement des Kantons Schwyz eingesehen werden.
1 SRSZ 442.110.
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 400.111.
4 SR 814.201.
5 3. Juli 2020 (Abl 2020 1667).