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4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Länti-

gen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003

2 Für die oberirdischen Bereiche östlich der Axenstrasse gelten die Bestimmun-

gen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten

Zonen.

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Zweck

Die Erschliessungszone Läntigen bezweckt die Sicherstellung einer unterirdi-

schen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit

den zugehörigen Anlagen für den Materialumschlag und den Schiffsverlad.

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Zulässige Nutzung

1 In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig

a) ein Parkplatz für Mannschaftstransporte,

b) ein Erschliessungsstollen mit den zugehörigen Installationen (Lüftung, För-

derbänder usw.),

c) dem Zonenzweck dienende Flucht- und Sicherungsbauwerke,

d) Einrichtungen für den Schiffsverlad und den zugehörigen Materialumschlag.

2 Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der

Axenstrasse bleibt vorbehalten.

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Verkehrsabwicklung

1 In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten

sowie Materialumschlag im Bereich des geplanten Parkplatzes zulässig, soweit

die Verkehrsicherheit gewährleistet ist.

2 Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbau-

und Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem

Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich

für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet.

3 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes.

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Abstimmung auf Verkehrsinfrastrukturen

1 In der kantonalen Erschliessungszone haben die Konzessionäre Planung, Reali-

sierung und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen auf die bestehenden und die

künftigen Verkehrsinfrastrukturen abzustimmen.

2 Die Träger der Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigen bei ihren Vorhaben die

Interessen der Konzessionäre.

3 Die Konzessionäre übernehmen durch Verkehrsinfrastrukturen verursachte

Anpassungen an ihren Bauten und Anlagen auf eigene Kosten. Vorübergehende

oder untergeordnete Erschwerungen oder Unterbrechungen der konzessionierten

oder bewilligten Nutzung sind entschädigungslos zu dulden.

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Rückbau

1 Nach der Stillegung des Kavernenbetriebes sind die oberirdischen Erschlies-

sungswerke und Einrichtungen durch den Konzessionär vollständig zurückzu-

bauen und die notwendigen Vorkehren zur Überwachung und Sicherung des

Zugangsstollens zu treffen.

2 In der Konzession wird hiezu eine angemessene Sicherheitsleistung festge-

setzt.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-

men.

1 Abl 2003 1282.

2 SRSZ 400.100.

3 SRSZ 215.110.

4 SRSZ 215.111.

5 15. August 2003 (Abl 2003 1283).

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