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Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Länti-
gen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003
2 Für die oberirdischen Bereiche östlich der Axenstrasse gelten die Bestimmun-
gen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten
Zonen.
Zweck
Die Erschliessungszone Läntigen bezweckt die Sicherstellung einer unterirdi-
schen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit
den zugehörigen Anlagen für den Materialumschlag und den Schiffsverlad.
Zulässige Nutzung
1 In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig
a) ein Parkplatz für Mannschaftstransporte,
b) ein Erschliessungsstollen mit den zugehörigen Installationen (Lüftung, För-
derbänder usw.),
c) dem Zonenzweck dienende Flucht- und Sicherungsbauwerke,
d) Einrichtungen für den Schiffsverlad und den zugehörigen Materialumschlag.
2 Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der
Axenstrasse bleibt vorbehalten.
Verkehrsabwicklung
1 In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten
sowie Materialumschlag im Bereich des geplanten Parkplatzes zulässig, soweit
die Verkehrsicherheit gewährleistet ist.
2 Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbau-
und Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem
Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich
für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet.
3 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes.
Abstimmung auf Verkehrsinfrastrukturen
1 In der kantonalen Erschliessungszone haben die Konzessionäre Planung, Reali-
sierung und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen auf die bestehenden und die
künftigen Verkehrsinfrastrukturen abzustimmen.
2 Die Träger der Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigen bei ihren Vorhaben die
Interessen der Konzessionäre.
3 Die Konzessionäre übernehmen durch Verkehrsinfrastrukturen verursachte
Anpassungen an ihren Bauten und Anlagen auf eigene Kosten. Vorübergehende
oder untergeordnete Erschwerungen oder Unterbrechungen der konzessionierten
oder bewilligten Nutzung sind entschädigungslos zu dulden.
Rückbau
1 Nach der Stillegung des Kavernenbetriebes sind die oberirdischen Erschlies-
sungswerke und Einrichtungen durch den Konzessionär vollständig zurückzu-
bauen und die notwendigen Vorkehren zur Überwachung und Sicherung des
Zugangsstollens zu treffen.
2 In der Konzession wird hiezu eine angemessene Sicherheitsleistung festge-
setzt.
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-
men.
1 Abl 2003 1282.
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 215.110.
4 SRSZ 215.111.
5 15. August 2003 (Abl 2003 1283).