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4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge an die

Kosten der Erstellung und des Ausbaus von Groberschliessungsstrassen.

2 Es findet sinngemäss auch Anwendung

a) auf die amtliche Verteilung der Baukosten von Feinerschliessungsstrassen,

die von Flurgenossenschaften erstellt werden (§ 40 Abs. 3 PBG) oder die

der Gemeinderat anstelle der pflichtigen Grundeigentümer ausführen lässt

(§ 42 PBG);

b) auf die Bemessung der Entschädigung für die Mitbenützung privater Er-

schliessungsanlagen durch Dritte (§ 41 PBG).

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Grob- und Feinerschliessungsstrassen

1 Als Anlagen der Feinerschliessung gelten Strassen und Fusswege, die der

parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen.

2 Die Gemeinde bezeichnet die Groberschliessungsstrassen im Erschliessungs-

plan (§ 38 Abs. 1 PBG). Dabei sind in der Regel als Groberschliessungsstrassen

einzustufen

a) Strassen, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn

dem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen) zufüh-

ren;

b) getrennte Fuss- und Radwege, die Erschliessungsfunktionen für grössere

Baugebietsflächen erfüllen.

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Beitragspflicht

1 Beitragspflichtig sind alle Grundeigentümer oder alle Baurechtsnehmer, die

durch die Erstellung oder den Ausbau einer Groberschliessungsstrasse einen

wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen, namentlich die Eigentümer von Grund-

stücken, die mit der Strasse erschlossen werden, deren noch erforderliche

private Erschliessung damit ermöglicht oder erleichtert wird oder deren Nut-

zungsmöglichkeit oder Verkehrslage verbessert wird.

2 Nachträglich entsteht die Beitragspflicht, wenn innert 15 Jahren nach Rechts-

kraft des Beitragsplans sich die Beitragsvoraussetzungen für nicht erfasste

Grundstücke erfüllen oder wenn für erfasste Grundstücke die Voraussetzungen

für einen höheren Beitrag entstehen.

3 Nachträgliche Beiträge im Sinne von Abs. 2 werden den jeweiligen Eigentü-

mern der ursprünglich beitragspflichtigen Grundstücke im Verhältnis der seiner-

zeitigen Beitragsquoten ausgerichtet. Beträge von weniger als Fr. 100.- pro

Berechtigten verbleiben der Gemeinde.

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Massgebende Kosten

1 Die Beiträge der Grundeigentümer werden von den Restkosten berechnet, die

nach Abzug von Beiträgen Dritter (Bund, Kanton, andere öffentlich-rechtliche

Körperschaften) sowie des Kostenanteils der Gemeinde (§ 44 Abs. 2 PBG)

verbleiben.

2 Der Kostenanteil der Gemeinde bemisst sich nach der Bedeutung der Ver-

kehrs-anlage für die Allgemeinheit und beträgt mindestens 10 Prozent, höchs-

tens jedoch 70 Prozent der Kosten gemäss Abs. 3.

3 Zu den Kosten für die Erstellung und den Ausbau zählen namentlich

a) die Bau- und Einrichtungskosten

b) die Projektierungs- und Bauleitungskosten

c) die Landerwerbskosten

d) die Vermessungs- und Vermarkungskosten

e) die Inkonvenienzen

f) die Finanzierungskosten

g) die Kosten der Strassenbeleuchtung

II. Berechnung der Beiträge

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1. Grundsätze

1 Die Beiträge müssen den von der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundei-

gentümer zu tragenden Anteil der massgebenden Kosten (Grundeigentümer-

anteil) decken.

2 Der Grundeigentümeranteil wird im Verhältnis der massgebenden Nutzflächen

und unter Berücksichtigung besonderer Vor- und Nachteile auf die einzelnen

Grundeigentümer verteilt.

3 Vor Erstellung eines Beitragsplans (§ 45 PBG) versucht der Gemeinderat, eine

Pauschalierung der Beiträge zu erreichen.

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2. Massgebende Nutzfläche

a) im allgemeinen

1 Die massgebende Nutzfläche ist gleich anrechenbare Grundstückfläche mal

Ausnützungsziffer.

2 Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, so wird diese aufgrund der baurechtlich

zulässigen Geschosszahl errechnet, wobei

a) für Vollgeschosse eine Ausnützungsziffer von 0.2,

b) für Unter- und Dachgeschosse eine Ausnützungsziffer von je 0.1

einzusetzen ist.

3 Ist keine Geschosszahl festgelegt, so ist diese aufgrund der zulässigen Hö-

henmasse oder mit Hilfe anderer Nutzungsvorschriften zu ermitteln.

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b) Intensiverholungszone

1 Die Nutzfläche von Grundstücken in der lntensiverholungszone wird aufgrund

einer Ausnützungsziffer von 0.3 berechnet.

2 Die Fläche von grösseren, zusammenhängenden Grundstücksteilen, die be-

pflanzt oder begrünt werden und nicht unmittelbar der zonengemässen Nutzung

dienen, wird nicht angerechnet.

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c) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, ist für Grundstücke in der Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen, die für eine bauliche Nutzung bestimmt sind,

das Mittel der zulässigen bzw. nach § 6 ermittelten Ausnützungsziffer der um-

gebenden Bauzone einzusetzen.

2 Auf Grundstücke, die für Sportanlagen und dergleichen bestimmt sind oder

deren Zweck noch unbestimmt ist, findet § 7 Anwendung.

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d) Grundstücke ausserhalb der Bauzone

1 Bei überbauten, land-, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Grund-

stücken ausserhalb der Bauzonen gilt

a) Für die Grundfläche (Erdgeschossgrundriss mit allseitigem Grenzabstand

von 3 m) von Wohnbauten ist eine der Geschosszahl entsprechende Ausnüt-

zungsziffer einzusetzen. Sie beträgt für Vollgeschosse 0.15, für Unter- und

Dachgeschosse je 0.05.

b) Für die Grundfläche von Betriebsgebäuden ist eine Ausnützungsziffer von

0.3 einzusetzen.

c) Für die übrige Fläche ist Abs. 2 anwendbar.

2 Sofern der Strassenbau für die Bewirtschaftung unüberbauter, land-, forstwirt-

schaftlich oder gartenbaulich genutzter Grundstücke einen wesentlichen Vorteil

bringt, werden die vorteilsgeniessenden Flächen entsprechend ihrer Ertragskraft

angerechnet. Der Gemeinderat legt dafür eine Ausnützungsziffer zwischen 0.01

und 0.03 fest.

3 Die massgebende Nutzfläche von nicht land-, forstwirtschaftlich oder garten-

baulich genutzten Grundstücken ausserhalb der Bauzonen wird in sinngemässer

Anwendung der §§ 6 bis 8 sowie 10 festgelegt.

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3. Beitragsklassen

1 Die einzelnen Grundstücke werden in Beitragsklassen eingeteilt, welche je

nach Grösse der Vorteile abzustufen sind, die der Strassenbau für die betreffen-

den Grundstücke hat.

2 Die Abstufung der Beitragsklassen richtet sich nach

a) der Entfernung des Grundstücks von der Groberschliessungsstrasse;

b) der Länge der Strassenstrecke, die dem Grundstück dient;

c) dem Bestehen anderer Zufahrten zum Grundstück;

d) und allenfalls weiteren Kriterien.

Die Abstufung wird in Prozenten ausgedrückt.

3 Die massgebende Nutzfläche multipliziert mit der Beitragsklasse in Prozenten,

ergibt die Beitragsfläche und damit die anteilsmässige Beitragspflicht jedes

einzelnen Grundstückes.

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4. Besondere Verhältnisse

1 Führen die vorstehenden Bemessungsregeln im Einzelfall wegen besonderer

Verhältnisse zu einem unbilligen, dem wirtschaftlichen Sondervorteil nicht

entsprechenden Ergebnis, so ist die massgebende Nutzfläche angemessen

herabzusetzen oder zu erhöhen.

2 Besondere Verhältnisse können namentlich vorliegen, wenn

a) die zulässige Nutzung aus Gründen des Natur-, Landschafts- oder Ortsbild-

schutzes oder aus andern objektiven Gründen nicht erreicht werden kann;

b) eine für die bestehende Überbauung genügende Erschliessungsstrasse

wegen des Anschlusses von Neubaugebieten ausgebaut werden muss;

c) bereits eine über dem zulässigen Mass liegende Nutzung besteht;

d) nach den Umständen anzunehmen ist, dass die zulässige Mehrnutzung

bereits überbauter Grundstücke nicht realisiert werden wird. Vorbehalten

bleibt § 3 Abs. 2.

III. Pauschalierung der Beiträge

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Form und Wirkungen

1 Die Gemeinde kann mit den beitragspflichtigen Grundeigentümern die Pau-

schalierung der Beiträge vereinbaren.

2 Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform und der Zustimmung aller beitrags-

pflichtigen Grundeigentümer. Er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Bei-

tragsplanes (§§ 45 ff. PBG).

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Voraussetzungen und Inhalt

1 Der Abschluss eines Vertrages über die Pauschalierung der Beiträge setzt das

Vorliegen eines detaillierten Kostenvoranschlages und die Verpflichtung der

Grundeigentümer zu Nachzahlungen bei allfälligen Kostenüberschreitungen

voraus.

2 Die Pauschale gibt an, welcher Frankenbetrag pro Quadratmeter Grundstücks-

fläche in einer bestimmten Zone zu entrichten ist.

3 Der vorläufige Beitrag jedes einzelnen Grundeigentümers ist im Vertrag fest-

zuhalten.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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Änderung von Erlassen

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert

a) Verordnung vom 2. April 1964 über den Bau und Unterhalt der Strassen

§ 48 Abs. 2

wird aufgehoben.

§ 67 Abs. 1 und 2

1 Die Anlage neuer sowie der Ausbau bestehender Zugänge und Zufahrten zu

öffentlichen Strassen bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

2 Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Anlage den Gemeingebrauch erheb-

lich behindern oder die Verkehrssicherheit gefährden würde.

b) Verordnung vom 17. September 1981 über Staatsbeiträge an öffentliche

Strassen und Wege

§ 5 Abs. 2 (neu)

2 Massgebend für die Höhe des Kantonsbeitrages nach §§ 6 und 8 sind die

Kosten, die der Strasseneigentümer selbst zu tragen hat.

c) Verordnung vom 28. Juni 1979 über die Flurgenossenschaften

§ 7 Abs. 2

2 Auf die Verteilung der Baukosten von Strassen und Wegen finden die Bestim-

mungen der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen

sinngemäss Anwendung. Die Unterhaltskosten werden unter Berücksichtigung

der Benützungsintensität und der Wegstrecke verlegt.

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Übergangsbestimmung

Dieser Erlass findet auf Verkehrsanlagen Anwendung, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens noch nicht fertig erstellt sind und für die das Beitragsverfahren

noch nicht eingeleitet ist.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

18-25 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-80u) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-

97).

2 SRSZ 400.100.

3 Fassung vom 25. September 2013.

4 SRSZ 442.110.

5 SRSZ 442.220.

6 SRSZ 213.110.

7 Fassung vom 25. September 2013.

8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung

vom 17. Dezember 2013.

9 In Kraft getreten am 1. Juni 1990 (Abl 1990 428); Änderungen vom 25. September 2013 am

1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2974) in Kraft getreten.

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