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4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

35 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (35)

§ 1 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 2 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 3 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 4 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 5 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 6 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 7 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 8 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 9 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 10 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 11 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 12 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 13 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 14 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 15 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 16 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 17 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 18 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 19 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 20 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 21 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 22 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 23 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 24 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 25 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 26 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 27 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 28 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 29 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 30 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 31 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 32 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 33 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 34 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989 § 35 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung, vom 30. November 1989

Gesetzestext (35 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Begriff und Zwecke

1 Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung von Grundstücken, der

Neuzuteilung des Eigentums und in der Neuordnung anderer dinglicher Rechte.

2 Die Landumlegung kann angeordnet und durchgeführt werden, wenn Zonen-,

Erschliessungs- oder Gestaltungspläne dies erfordern. Namentlich dient sie

dazu

a) die zweckmässige Erschliessung oder Überbauung von Gebieten mit ungüns-

tigen Grundeigentumsverhältnissen zu ermöglichen;

b) die Berücksichtigung der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und ihre

Gleichbehandlung beim Erlass oder bei der Änderung von Zonen-, Erschlies-

sungs- oder Gestaltungsplänen zu erleichtern.

3 Die Landumlegung muss auf einem Zonen-, Erschliessungs- oder Gestaltungs-

plan beruhen, der rechtskräftig ist oder gleichzeitig aufgelegt wird.

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Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Landumlegung innerhalb der Bauzonen (Baulandum-

legung) und die Umlegung von Bau- und Nichtbauland (Gesamtumlegung).

2 Die Vorschriften über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung und über

die Landumlegung für öffentliche Werke bleiben vorbehalten.

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Umlegungsgebiet

1 In die Umlegung sind alle unüberbauten und überbauten Grundstücke, Grund-

stücksteile, dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte einzubeziehen,

ohne die eine Landumlegung nicht zweckmässig durchgeführt werden kann.

2 Grundstücke, die nicht verändert werden sollen oder deren Einbezug die Um-

legung wesentlich erschweren würden, können ganz oder teilweise ausgenom-

men werden.

B. Durchführung der Landumlegung

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Durchführung durch die Grundeigentümer

1 Eine Landumlegung kann mittels privatrechtlicher Vereinbarung durchgeführt

werden, wenn alle Grundeigentümer und dinglich Berechtigten des Umlegungs-

gebietes zustimmen.

2 Die Mehrheit der Grundeigentümer des Umlegungsgebietes, denen zugleich

mehr als die Hälfte der einbezogenen Landfläche gehört, kann die Durchfüh-

rung einer Landumlegung durch Gründung einer Genossenschaft im Sinne von §

68 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschlies-

sen.

3 Auf das Gründungsverfahren und nachträgliche Änderungen finden die Be-

stimmungen des Gesetzes über die Flurgenossenschaften Anwendung. Im Übri-

gen gelten für die Landumlegungsgenossenschaft die Vorschriften des vorlie-

genden Gesetzes.

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Amtliche Landumlegung

a) Einleitung

1 Der Gemeinderat kann das Verfahren der Landumlegung durch Einberufung

einer Gründungsversammlung von sich aus einleiten. Er hat die Grundeigentü-

mer vorgängig über die Grundzüge der geplanten Landumlegung zu orientieren.

2 Auf das Gründungsverfahren und nachträgliche Änderungen finden die Vor-

schriften des Gesetzes über die Flurgenossenschaften Anwendung.

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b) Gründung von Amtes wegen

1 Kommt die Gründung einer Genossenschaft durch Beschluss der Grundeigen-

tümer nicht zustande, kann der Gemeinderat eine Landumlegungsgenossen-

schaft gründen. Er erlässt diesfalls die Statuten, bestellt die nötigen Organe

und bezeichnet das Umlegungsgebiet.

2 Der Gründungsbeschluss, die Statuten, der Plan des Umlegungsgebietes und

das Vorprojekt sind während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in

den örtlichen Publikationsorganen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzule-

gen. Den Grundeigentümern ist die Auflage überdies schriftlich anzuzeigen.

3 Während der Auflagefrist kann gegen den Gründungsbeschluss, die Statuten

und den Plan des Umlegungsgebietes nach Massgabe des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes Beschwerde erhoben werden. Auf die Beschwerdemöglichkeit ist

in der Publikation und in der schriftlichen Anzeige hinzuweisen.

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Genehmigung des Regierungsrates

1 Die Gründung, die Statuten und der Plan des Umlegungsgebietes bedürfen der

Genehmigung des Regierungsrates. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die

Landumlegung im öffentlichen Interesse liegt und die Organisation der Land-

umlegungsgenossenschaft den nachfolgenden Bestimmungen entspricht.

2 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Landumlegungsgenossen-

schaft zur juristischen Person des kantonalen öffentlichen Rechts; sie steht

unter der Aufsicht des Regierungsrates.

3 Die Genehmigung bewirkt

a) dass bis zum Abschluss des Verfahrens tatsächliche und rechtliche Ände-

rungen, ausgenommen die Handänderungen ganzer Parzellen sowie die Be-

gründung und Löschung von Pfandrechten, nur mit Bewilligung des Vorstan-

des der Genossenschaft vorgenommen werden dürfen. Die Bewilligung muss

erteilt werden, wenn durch die Änderung das Projekt weder verunmöglicht

noch wesentlich erschwert wird;

b) dass bei der Handänderung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-

stücks der Rechtsnachfolger von Gesetzes wegen an die Stelle des früheren

Eigentümers tritt;

c) dass der Vorstand verpflichtet ist, die Mitgliedschaft im Grundbuch anmer-

ken zu lassen.

C. Organisation der Landumlegungsgenossenschaft

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Statuten

Die Statuten der Landumlegungsgenossenschaft müssen Bestimmungen enthal-

ten über

a) den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;

b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

c) die Organe, ihre Aufgaben und Kompetenzen sowie ihre Entschädigung;

d) die Deckung der Aufwendungen der Landumlegung;

e) die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;

f) das Rechnungswesen;

g) die Auflösung der Genossenschaft.

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Organe

Organe der Landumlegungsgenossenschaft sind

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Schätzungskommission

d) die Rechnungsprüfer

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Generalversammlung

a) Allgemeines

1 Mitglied der Genossenschaft ist jeder Grundeigentümer im Umlegungsgebiet.

Die Mitglieder bilden die Generalversammlung. Der Gemeinderat jener Gemein-

de, in deren Gebiet die Umlegung vorgenommen wird, ist zur Teilnahme an der

Generalversammlung mit beratender Stimme einzuladen.

2 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Miteigentümer

stimmen nach Anteilen; Gesamteigentümer, die ihr Stimmrecht ausüben wollen,

haben einen Vertreter zu bestimmen.

3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit

der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben die

Bestimmungen über die Gründung der Genossenschaft.

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b) Aufgaben

1 Die Generalversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einbe-

rufen.

2 Sie wählt die übrigen Organe der Genossenschaft, genehmigt Budget und

Rechnung, beschliesst über Statutenänderung und entscheidet über die Auflö-

sung der Genossenschaft.

3 Ist die Landumlegungsgenossenschaft vom Gemeinderat von Amtes wegen

gemäss § 6 gegründet worden, stehen ihm die Aufgaben und Kompetenzen der

Generalversammlung zu. Er hat die Mitglieder periodisch, mindestens einmal

jährlich über den Stand der Arbeiten zu informieren.

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Vorstand

a) Allgemeines

1 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die nicht Mitglieder der

Genossenschaft zu sein brauchen.

2 Präsident oder Vizepräsident führen kollektiv mit einem andern Mitglied des

Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft.

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b) Aufgaben

1 Der Vorstand ist für die Erfüllung aller Aufgaben der Genossenschaft zustän-

dig, soweit dafür in diesem Gesetz oder in den Statuten kein anderes Organ

bezeichnet ist.

2 Insbesondere hat der Vorstand

a) die für die Durchführung der Landumlegung erforderlichen Verträge abzu-

schliessen;

b) Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse zu

vollziehen;

c) Forderungen gegen Dritte geltend zu machen;

d) die Beiträge der Grundeigentümer einzuziehen.

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Schätzungskommission

1 Soweit sich die betroffenen Genossenschafter nicht einigen können, ist eine

Schätzungskommission zu bestellen.

2 Sie besteht aus mindestens drei Fachleuten, die nicht Mitglieder der Genos-

senschaft sein dürfen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte mit beraten-

der Stimme beiziehen und im Einverständnis mit dem Vorstand Gutachten

einholen.

3 Der Schätzungskommission obliegt die Vornahme aller mit der Landumlegung

zusammenhängenden Bewertungen.

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Rechnungsprüfer

1 Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht

Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.

2 Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnung der Genossenschaft und erstatten

der Generalversammlung Bericht.

D. Verfahren

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1. Vorbereitung der Umlegung

Grundlagen

1 Nach Rechtskraft von Gründung, Statuten und Umlegungsgebiet hat der Vor-

stand

a) die in die Umlegung einbezogenen Grundstücke und Grundstücksteile, ihre

Eigentümer und Flächen in ein Verzeichnis aufzunehmen oder, wenn ein

solches bereits besteht, dieses zu bereinigen;

b) ein Verzeichnis über die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten,

Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen des Umlegungsgebietes an-

zulegen;

c) allenfalls die Schätzung des massgebenden Wertes der einbezogenen

Grundstücke und Grundstücksteile durch die Schätzungskommission zu ver-

anlassen;

d) ein Projekt für Anlagen ausarbeiten zu lassen, die gemeinsamen Bedürfnis-

sen des Umlegungsgebietes dienen (Erschliessungseinrichtungen, gemein-

same Abstell- und Spielplätze, Freiflächen usw.);

e) die für Gemeinschaftsanlagen und für öffentliche Erschliessungsanlagen,

die nicht nur dem Umlegungsperimeter dienen, benötigten Flächen zu er-

mitteln.

2 Der Vorstand legt diese Grundlagen unter Bekanntgabe an die Betroffenen

während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.

3 Während der Auflagefrist kann gegen die Grundlagen nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes Einsprache an den Vorstand erhoben werden.

4 Der Vorstand entscheidet über die Einsprachen; für die Behandlung von Ein-

sprachen gegen die Schätzung des massgebenden Wertes der einbezogenen

Grundstücke zieht er die Schätzungskommission bei.

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2. Umlegungsgrundsätze

Im Allgemeinen

1 Die nach Abzug der Flächen gemäss § 16 Abs. 1 Buchst. d und e verbleibende

Restfläche des Umlegungsgebietes ist unter die Grundeigentümer neu aufzutei-

len.

2 Die Neuzuteilung erfolgt entweder nach dem Verhältnis der eingebrachten

Flächen oder nach dem Verhältnis der Werte der einbezogenen Grundstücke.

3 Werden Anteile einzelner Grundeigentümer so klein, dass sie nicht wirtschaft-

lich genutzt werden können, so werden sie zusammengefasst und jenem von

ihnen zugeteilt, der sich darum bewirbt oder, wenn sich mehrere darum bewer-

ben, jenem mit dem grössten Anteil.

4 Ist die Zusammenfassung zu kleiner Anteile oder ihre Zuteilung nicht möglich,

so werden sie nach den Grundsätzen einer für die Erschliessung und Überbau-

ung zweckmässigen Parzellenbildung auf die übrigen Grundeigentümer verteilt.

5 Die Zuteilung von Bauland kann mit der Auflage verbunden werden, dass die

Grundstücke innert fünf Jahren seit rechtskräftigem Abschluss der Landumle-

gung oder innert zwei Jahren nach Fertigstellung der Groberschliessung über-

baut oder für die Überbauung zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung).

Diese Fristen können aus wichtigen Gründen erstreckt werden.

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Bei der Baulandumlegung

1 Bei der Baulandumlegung ist die Neuzuteilung nach dem Verhältnis der Werte

vorzunehmen, in dem die Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden

haben, wenn die Grundstücke in verschiedenen Bauzonen liegen oder ihr Wert

pro Flächeneinheit aus andern Gründen Unterschiede aufweist.

2 Die den Grundeigentümern zuzuteilenden, neuen Grundstücke sollen sich in

möglichst gleicher Lage wie die alten befinden und nach Form und Grösse eine

zweckmässige Überbauung ermöglichen.

3 Bestehende Gebäude, die nicht zum Abbruch bestimmt sind, müssen dem

bisherigen Eigentümer zugeteilt werden.

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Bei der Gesamtumlegung

1 Bei der Gesamtumlegung erfolgt die Neuzuteilung nach dem Wertverhältnis

der Grundstücke.

2 Wird die Landumlegung gleichzeitig mit dem Erlass oder einer Änderung des

Nutzungsplans durchgeführt

a) ist bei der Neuzuteilung darauf zu achten, dass Nichtbauland zweckmäs-

sig mit bestehenden oder zu neuen Landwirtschaftsbetrieben vereinigt und

dass in günstiger Beziehung zu bestehenden Bauzonen Bauland geschaffen

wird;

b) kann bei der Neuzuteilung das Wertverhältnis der beteiligten Grundstücke

nach durchgeführter Umlegung angemessen berücksichtigt werden.

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Geldausgleich und Entschädigung

1 Mehr- oder Minderwerte, die bei der Neuzuteilung nicht durch Land ausgegli-

chen werden können, werden durch Geld ausgeglichen.

2 Die Grundeigentümer zu kleiner Anteile, denen kein Land zugeteilt wird, wer-

den entschädigt.

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Öffentliche Erschliessungsanlagen

1 Das für öffentliche Erschliessungsanlagen bestimmte Land wird Eigentum des

Gemeinwesens. Es hat dafür eine Entschädigung nach den Grundsätzen über

die Enteignung zu entrichten, sofern es kein oder zuwenig Land in die Umle-

gung eingebracht hat. Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist der

Wert des alten Besitzstandes massgebend.

2 Der Gemeinderat kann der Landumlegungsgenossenschaft die Erstellung oder

den Ausbau von Groberschliessungsstrassen übertragen. Die Gemeinde hat sich

diesfalls nach Massgabe von § 44 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes an

den Kosten zu beteiligen. Die Verteilung der Restkosten auf die interessierten

Grundeigentümer erfolgt im Rahmen der Landumlegung.

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Bereinigung der dinglichen Rechte

1 Die dinglichen Rechte, die eine zonengemässe Nutzung der Grundstücke

erschweren oder an denen infolge der Landumlegung das Interesse dahin fällt,

sind abzulösen.

2 Die für die Bedürfnisse der einbezogenen Grundstücke erforderlichen Dienst-

barkeiten sind neu zu begründen.

3 Mehr- oder Minderwerte, die infolge Ablösung oder Neubegründung von dingli-

chen Rechten entstehen, sind bei der Landzuteilung zu berücksichtigen oder

durch Geld auszugleichen.

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3. Kostentragung

Aufwendungen für die Landumlegung

1 Zulasten der Landumlegungsgenossenschaft gehen

a) die Kosten der Projekte;

b) die Erstellungskosten der Gemeinschaftsanlagen;

c) Geldausgleiche und Entschädigungen;

d) die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Entschädigung der Organe;

e) die Kosten von Groberschliessungsstrassen, deren Erstellung oder Ausbau

der Genossenschaft übertragen worden ist.

2 Diese Aufwendungen, vermindert um Ausgleichszahlungen (§§ 20 Abs. 1,

22 Abs. 3), Entschädigungen (§ 21 Abs. 1) und Kostenbeiträge (§§ 21 Abs. 2,

23 Abs. 3) werden auf die Grundeigentümer im Flächen- oder Wertverhältnis

des ihnen neu zugeteilten Landes verlegt.

3 Die Gemeinde kann sich, sofern sie ein besonderes Interesse an der Durchfüh-

rung der Landumlegung hat, an den Aufwendungen beteiligen.

4 Der Vorstand kann die von den Beteiligten zu leistenden Kostenvorschüsse

festsetzen.

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4. Vollzug der Landumlegung

Umlegungsplan

1 Der Vorstand arbeitet einen Umlegungsplan aus und hält darin fest

a) die sich aus der Neuzuteilung ergebenden Grundeigentumsverhältnisse;

b) das Ergebnis der Bereinigung der dinglichen Rechte;

c) die von der Schätzungskommission festgelegten Geldausgleiche und Ent-

schädigungen der Grundeigentümer (§§ 20, 22);

d) den von der Schätzungskommission aufgestellten Schlüssel über die Vertei-

lung der Aufwendungen auf die Grundeigentümer.

2 Der Vorstand legt den Umlegungsplan unter Bekanntgabe an die Betroffenen

während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.

3 Während der Auflagefrist kann gegen den Umlegungsplan nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes Einsprache an den Vorstand erhoben werden.

4 Der Vorstand entscheidet über die Einsprachen; für die Behandlung von Ein-

sprachen gegen Geldausgleiche und Entschädigungen sowie gegen den Kosten-

verteilschlüssel zieht er die Schätzungskommission bei.

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Vorzeitige Besitzeseinweisung

1 Der Vorstand kann die Beteiligten ermächtigen, von einzelnen oder allen

Grundstücken vorzeitig Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben.

2 Seine Verfügung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten wer-

den.

3 Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn alle Einsprachen gegen die

Neuzuteilung rechtskräftig entschieden sind und der Nachweis des früheren

Zustandes gesichert ist.

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Genehmigung des Umlegungsplans

1 Nach Erledigung der Einsprachen unterbreitet der Vorstand den Umlegungs-

plan dem Regierungsrat zur Genehmigung. Der zuständige Gemeinderat ist

vorher anzuhören.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Umlegungsplan mit den gesetzlichen

Bestimmungen in Einklang steht und den Anforderungen für die Anmeldung der

Rechtsänderungen im Grundbuch entspricht.

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Wirkung des genehmigten Umlegungsplans

1 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird der frühere durch den neuen

Rechtszustand ersetzt (ausserbuchlicher Rechtserwerb).

2 Auf die Regelung der Grundpfandrechte finden die Art. 802 ff. des Schweize-

rischen Zivilgesetzbuches Anwendung.

3 Der Vorstand der Landumlegungsgenossenschaft veranlasst die Anmerkung der

durch den rechtskräftigen Umlegungsplan ausgewiesenen Forderungen im

Grundbuch.

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Vermessung und Grundbucheintragung

1 Der Vorstand veranlasst auf Kosten der Landumlegungsgenossenschaft die

Vermessung des umgelegten Gebietes.

2 Er meldet die Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der ge-

nehmigte Umlegungsplan und die Vermessungsakten dienen als Ausweis für die

Anmeldung.

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Auflösung der Landumlegungsgenossenschaft

1 Sobald das Umlegungsverfahren abgeschlossen und alle Verbindlichkeiten

erfüllt sind, ist die Landumlegungsgenossenschaft aufzulösen. Der Auflösungs-

beschluss bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

2 Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen

Vermögens.

II. Grenzbereinigung

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Voraussetzungen und Zwecke

Hindert in einer Bauzone ein ungünstiger Grenzverlauf die zweckmässige Er-

schliessung oder Überbauung eines oder einzelner Grundstücke, kann der Ge-

meinderat den Abtausch von Grundstücksteilen verfügen, sofern sich die Grund-

eigentümer nicht selbst einigen und der Abtausch keine wesentlichen Nachteile

für die beteiligten Grundeigentümer mit sich bringt.

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Durchführung

1 Die Grenzbereinigung erfolgt grundsätzlich durch Flächenaustausch. Kleine

Flächenunterschiede sind zulässig, wenn sich anders der Zweck nicht erreichen

lässt.

2 Flächen- und Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen.

3 Die Umlegungsgrundsätze (§§ 17-22) sind sinngemäss anwendbar.

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Verfahren

1 Der Gemeinderat ordnet auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes

wegen durch Verfügung die Grenzbereinigung an, bestimmt die auszutauschen-

den Flächen und nimmt nötigenfalls die Bereinigung der dinglichen Rechte vor.

2 Kann über einen allfälligen Geldausgleich keine Einigung erzielt werden, wird

sie von der nach dem Enteignungsrecht zuständigen Schätzungskommission des

Bezirks festgelegt.

3 Die Verfügung des Gemeinderates unterliegt der Beschwerde nach Massgabe

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Der Schätzungsentscheid der Schät-

zungskommission kann innert 20 Tagen nach seiner Zustellung durch Klage

beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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Vermessung und Grundbucheintragung

Der Gemeinderat veranlasst auf Kosten der Grundeigentümer die Vermessung

der ausgetauschten Flächen und meldet die Rechtsänderungen zur Eintragung

im Grundbuch an.

III. Schlussbestimmungen

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Änderung von Erlassen

Die Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 wird wie

folgt geändert

§ 1 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Landumle-

gungsgenossenschaften, die land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaf-

ten sowie über die Wuhrgenossenschaften.

§ 11 Abs. 4 (neu)

4 Der Vorstand meldet die mit dem Werk verbundenen Rechtsänderungen zur

Eintragung im Grundbuch an.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

17-861 mit Änderungen vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148e), vom 25. September 2013

(KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80t) und vom 17. Dezember 2013 (RRB

Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 SRSZ 400.100.

3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

4 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

6 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.

7 SRSZ 213.110.

8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung

vom 17. Dezember 2013.

9 Am 1. März 1990 in Kraft getreten (Abl 1990 145); Änderung vom 24. Oktober 2007 am 1.

Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851)

und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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