Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.112 VO CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht (VO)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Verfahren und Zuständigkeiten zur vorläufigen Um-

setzung der Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 29. September 2023

(RPG) und der Änderung der Raumplanungsverordnung vom 15. Oktober 2025

(RPV).

2 Sie geht abweichenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom

14. Mai 1987(PBG) und der Planungs- und Bauverordnung vom 2. Dezember

1997 (PBV) vor.

II. Stabilisierungsziele

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Angaben im eBau

1 Für die Beurteilung der Erreichung der Stabilisierungsziele nach Art. 1 Abs. 2

Bst. b und b RPG sind im Baugesuch auf der elektronischen Plattform eBau

für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen im Umgebungsplan folgende Angaben

nötig

a) neue und zu beseitigende Gebäude gemäss Art. 25a Abs. 1 RPV;

b) neue und zu beseitigende Bodenversiegelungen gemäss Art. 25a Abs. 2 und

3 RPV.

2 Der Umgebungsplan muss die Grundfläche sowie die Materialisierung der Um-

gebungsflächen enthalten.

III. Abbruchprämie

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Gegenstand und Ausnahmen

1 Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer erhalten für den freiwilligen Abbruch

nicht mehr benötigter Bauten eine Abbruchprämie nach Art. 5a RPG.

2 Die Kosten für den Rückbau sowie die anschliessende Rekultivierung selbst zu

tragen haben die Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer von

a) Bauten und Anlagen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden;

b) Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse;

c) nicht bewilligten Bauten und Anlagen, insbesondere solchen, für die eine

rechtskräftige Rückbauverfügung vorliegt;

d) befristet oder mit auflösender Bedingung bewilligten Bauten und Anlagen;

e) unterirdischen Bauten, die vollständig überdeckt sind;

f) Bauten und Anlagen in bedingt oder befristet ein- oder umgezonten Gebieten;

g) Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten;

h) nicht fertiggestellten Bauten und Anlagen;

i) widerrechtlich abgebrochenen Bauten und Anlagen;

j) Bauten und Anlagen, die gestützt auf ein Enteignungsverfahren abzubrechen

sind.

3 Vorbehalten bleibt eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Besei-

tigungskosten.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Höhe

1 Die Abbruchprämie entspricht der Höhe der Abbruchkosten unter Ausschluss

allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten.

2 Für die Beurteilung der Schlussabrechnung gilt die Schätzungsanleitung gemäss

§ 20 des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher

Grundstücke vom 24. November 2004.

3 Die Höhe der Abbruchprämie richtet sich nach folgenden Kriterien

a) die Maschinen- und Arbeitsstunden für den Abbruch;

b) der Transport und die fachgerechte Entsorgung des Abbruchmaterials;

c) die Rekultivierung der Fläche.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Finanzierung

1 Die Abbruchprämie wird primär über die kantonale Spezialfinanzierung gemäss

§ 26j PBV finanziert, darüber hinaus aus dem allgemeinen kantonalen Finanz-

haushalt.

2 Die Ausrichtung einer Abbruchprämie hat gegenüber Beiträgen an Landumlegun-

gen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang.

3 Beiträge, die dem Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer aus anderen Quellen

für den Abbruch zugesprochen worden sind, sind bei der Abbruchprämie anzu-

rechnen.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Verfahren und Zuständigkeit

1 Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer reichen das Gesuch über die elektroni-

sche Plattform eBau ein.

2 Nach dem Abbruch sind insbesondere folgende Angaben und Beilagen einzu-

reichen

a) Umgebungsplan mit der vermassten Grundfläche der beseitigten Bodenversie-

gelung;

b) Unterlagen mit den Angaben zur Kubatur und Grundfläche der beseitigten

Baute;

c) Angaben zu Gesuchen oder Beiträgen aus anderen Quellen, die der Abbruch-

prämie anzurechnen sind;

d) Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass der Abbruch und die Rekultivie-

rung erfolgt sind;

e) Entsorgungsnachweis;

f) Schlussabrechnung, auch für Abbrüche in Eigenleistung.

3 Wenn alle Voraussetzungen für die Entrichtung der Abbruchprämie erfüllt sind,

überweist das Volkswirtschaftsdepartement den Betrag gesamthaft.

IV. Baupolizei ausserhalb der Bauzonen

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Durchsetzung Nutzungsstopp

Ein ausserhalb der Bauzone angeordneter Nutzungsstopp ist von der Gemeinde

gemäss Art. 25 Abs. 1 RPG in der Regel innert 30 Tagen nach der Eröffnung der

Anordnung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung

rechtmässig ist.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

1 Auf Antrag der Baubewilligungsbehörde entscheidet das Amt für Raumentwick-

lung gemäss Art. 25 Abs. 4 RPG über den vollständigen oder teilweisen Verzicht

auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von Bauten und Anlagen aus-

serhalb der Bauzone.

2 Der Entscheid des Amtes für Raumentwicklung kann zusammen mit dem Wie-

derherstellungsentscheid nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 6. Juni 1974 (VRP) mittels Beschwerde beim Regierungsrat angefochten

werden.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.12 Sie gilt so lange, bis das

kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.

2 Sie wird während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 28-11.

2 SRSZ 100.000.

3 AS 2025 640; SR 700.

4 AS 2025 695; SR 700.1.

5 SRSZ 400.100.

6 SRSZ 400.111.

7 SRSZ 172.230.

8 SRSZ 400.111.

9 AS 2025 640; SR 700.

10 AS 2025 640; SR 700.

11 SRSZ 234.110.

12 Abl RE-SZ19-0000000047

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →