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Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Verfahren und Zuständigkeiten zur vorläufigen Um-
setzung der Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 29. September 2023
(RPG) und der Änderung der Raumplanungsverordnung vom 15. Oktober 2025
(RPV).
2 Sie geht abweichenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom
14. Mai 1987(PBG) und der Planungs- und Bauverordnung vom 2. Dezember
1997 (PBV) vor.
II. Stabilisierungsziele
Angaben im eBau
1 Für die Beurteilung der Erreichung der Stabilisierungsziele nach Art. 1 Abs. 2
Bst. b und b RPG sind im Baugesuch auf der elektronischen Plattform eBau
für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen im Umgebungsplan folgende Angaben
nötig
a) neue und zu beseitigende Gebäude gemäss Art. 25a Abs. 1 RPV;
b) neue und zu beseitigende Bodenversiegelungen gemäss Art. 25a Abs. 2 und
3 RPV.
2 Der Umgebungsplan muss die Grundfläche sowie die Materialisierung der Um-
gebungsflächen enthalten.
III. Abbruchprämie
Gegenstand und Ausnahmen
1 Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer erhalten für den freiwilligen Abbruch
nicht mehr benötigter Bauten eine Abbruchprämie nach Art. 5a RPG.
2 Die Kosten für den Rückbau sowie die anschliessende Rekultivierung selbst zu
tragen haben die Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer von
a) Bauten und Anlagen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden;
b) Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse;
c) nicht bewilligten Bauten und Anlagen, insbesondere solchen, für die eine
rechtskräftige Rückbauverfügung vorliegt;
d) befristet oder mit auflösender Bedingung bewilligten Bauten und Anlagen;
e) unterirdischen Bauten, die vollständig überdeckt sind;
f) Bauten und Anlagen in bedingt oder befristet ein- oder umgezonten Gebieten;
g) Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten;
h) nicht fertiggestellten Bauten und Anlagen;
i) widerrechtlich abgebrochenen Bauten und Anlagen;
j) Bauten und Anlagen, die gestützt auf ein Enteignungsverfahren abzubrechen
sind.
3 Vorbehalten bleibt eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Besei-
tigungskosten.
Höhe
1 Die Abbruchprämie entspricht der Höhe der Abbruchkosten unter Ausschluss
allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten.
2 Für die Beurteilung der Schlussabrechnung gilt die Schätzungsanleitung gemäss
§ 20 des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher
Grundstücke vom 24. November 2004.
3 Die Höhe der Abbruchprämie richtet sich nach folgenden Kriterien
a) die Maschinen- und Arbeitsstunden für den Abbruch;
b) der Transport und die fachgerechte Entsorgung des Abbruchmaterials;
c) die Rekultivierung der Fläche.
Finanzierung
1 Die Abbruchprämie wird primär über die kantonale Spezialfinanzierung gemäss
§ 26j PBV finanziert, darüber hinaus aus dem allgemeinen kantonalen Finanz-
haushalt.
2 Die Ausrichtung einer Abbruchprämie hat gegenüber Beiträgen an Landumlegun-
gen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang.
3 Beiträge, die dem Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer aus anderen Quellen
für den Abbruch zugesprochen worden sind, sind bei der Abbruchprämie anzu-
rechnen.
Verfahren und Zuständigkeit
1 Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer reichen das Gesuch über die elektroni-
sche Plattform eBau ein.
2 Nach dem Abbruch sind insbesondere folgende Angaben und Beilagen einzu-
reichen
a) Umgebungsplan mit der vermassten Grundfläche der beseitigten Bodenversie-
gelung;
b) Unterlagen mit den Angaben zur Kubatur und Grundfläche der beseitigten
Baute;
c) Angaben zu Gesuchen oder Beiträgen aus anderen Quellen, die der Abbruch-
prämie anzurechnen sind;
d) Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass der Abbruch und die Rekultivie-
rung erfolgt sind;
e) Entsorgungsnachweis;
f) Schlussabrechnung, auch für Abbrüche in Eigenleistung.
3 Wenn alle Voraussetzungen für die Entrichtung der Abbruchprämie erfüllt sind,
überweist das Volkswirtschaftsdepartement den Betrag gesamthaft.
IV. Baupolizei ausserhalb der Bauzonen
Durchsetzung Nutzungsstopp
Ein ausserhalb der Bauzone angeordneter Nutzungsstopp ist von der Gemeinde
gemäss Art. 25 Abs. 1 RPG in der Regel innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
Anordnung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung
rechtmässig ist.
Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Auf Antrag der Baubewilligungsbehörde entscheidet das Amt für Raumentwick-
lung gemäss Art. 25 Abs. 4 RPG über den vollständigen oder teilweisen Verzicht
auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von Bauten und Anlagen aus-
serhalb der Bauzone.
2 Der Entscheid des Amtes für Raumentwicklung kann zusammen mit dem Wie-
derherstellungsentscheid nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 6. Juni 1974 (VRP) mittels Beschwerde beim Regierungsrat angefochten
werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.12 Sie gilt so lange, bis das
kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.
2 Sie wird während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 28-11.
2 SRSZ 100.000.
3 AS 2025 640; SR 700.
4 AS 2025 695; SR 700.1.
5 SRSZ 400.100.
6 SRSZ 400.111.
7 SRSZ 172.230.
8 SRSZ 400.111.
9 AS 2025 640; SR 700.
10 AS 2025 640; SR 700.
11 SRSZ 234.110.
12 Abl RE-SZ19-0000000047