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400.111 PBV CH-SZ

§ 2 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997

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§ 2 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997

1 Die zuständige Behörde gemäss Gesetz und dieser Verordnung ist verfahrens-

leitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts,

namentlich des Planungs- und Baurechts.

2 Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Abstim-

mung der Anwendung aller auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau-

und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessen-

abwägung.

3 Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige Beurteilung durch die

zuständigen Stellen, die gegenseitige Abstimmung ihrer Stellungnahmen und

der Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt.

4 Im Sinne des Planungs- und Baugesetzes bedeutet

a) Einzonung: Die Ausscheidung einer neuen Bauzone gemäss § 18 PBG;

b) Umzonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart;

c) Aufzonung: Die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit einer Bauzone;

d) Auszonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtbauzone.

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