§ 2 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997
§ 2 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997
1 Die zuständige Behörde gemäss Gesetz und dieser Verordnung ist verfahrens-
leitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts,
namentlich des Planungs- und Baurechts.
2 Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Abstim-
mung der Anwendung aller auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau-
und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessen-
abwägung.
3 Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige Beurteilung durch die
zuständigen Stellen, die gegenseitige Abstimmung ihrer Stellungnahmen und
der Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt.
4 Im Sinne des Planungs- und Baugesetzes bedeutet
a) Einzonung: Die Ausscheidung einer neuen Bauzone gemäss § 18 PBG;
b) Umzonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart;
c) Aufzonung: Die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit einer Bauzone;
d) Auszonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtbauzone.