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400.111 PBV CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 40 Planungs- und Baurecht (PBV)

76 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (76)

§ 1 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 2 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 3 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 4 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 5 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 6 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 7 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 8 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 9 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 10 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 11 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 12 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 13 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 14 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 15 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 16 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 17 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 18 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 19 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 20 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 21 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 22 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 23 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 24 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 24A Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 25 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26A Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26B Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26C Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26D Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26E Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26F Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26G Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26H Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26I Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26J Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26K Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26L Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26M Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26N Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26O Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26P Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26Q Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26R Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26S Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26T Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 26U Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 27 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 28 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 29 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 30 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 31 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 32 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 33 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 34 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 35 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 36 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 37 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 37A Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 38 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 39 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 40 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 41 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 42 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 43 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 44 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 45 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 45A Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 46 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 47 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 48 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 48A Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 49 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 50 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997 § 51 Planungs- und Bauverordnung (PBV), vom 2. Dezember 1997

Gesetzestext (76 Artikel)

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Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden für die

Planung und Bewilligung raumwirksamer Tätigkeiten, legt die Mindestanforde-

rungen an die Planungs- und Baubewilligungsverfahren fest und bestimmt die

Zuständigkeiten zum Erlass von Weisungen und technischen Richtlinien.

2 Sie gilt für alle Planungs- und Baubewilligungsverfahren nach dem Bundesge-

setz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und dem Planungs- und

Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG).

Begriffe

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1 Die zuständige Behörde gemäss Gesetz und dieser Verordnung ist verfahrens-

leitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts,

namentlich des Planungs- und Baurechts.

2 Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Abstim-

mung der Anwendung aller auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau-

und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessen-

abwägung.

3 Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige Beurteilung durch die

zuständigen Stellen, die gegenseitige Abstimmung ihrer Stellungnahmen und

der Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt.

4 Im Sinne des Planungs- und Baugesetzes bedeutet

a) Einzonung: Die Ausscheidung einer neuen Bauzone gemäss § 18 PBG;

b) Umzonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart;

c) Aufzonung: Die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit einer Bauzone;

d) Auszonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtbauzone.

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Fach- und Koordinationsstelle

1 Das Amt für Raumentwicklung ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung

(Art. 31 RPG). Für die Abwicklung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren

ist die ihm unterstellte Baugesuchszentrale zuständig.

2 Das Amt für Raumentwicklung berät und unterstützt Behörden und Amtsstellen

von Kanton, Bezirken und Gemeinden, die sich mit Planungs- und Baufragen

befassen.

3 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt für alle Planungs- und Baubewilli-

gungsverfahren generelle Weisungen, die für alle Verfahrensbeteiligten verbind-

lich sind. Im Einzelfall kann das Amt für Raumentwicklung die erforderlichen

Anordnungen treffen (Art. 25a RPG).

II. Kantonalplanung

A. Richtplanung

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Zuständigkeiten

1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erarbeitung der Grundlagen zur

interkantonalen, kantonalen und regionalen Planung gemäss Planungs- und

Baugesetz verantwortlich. Es unterbreitet dem Regierungsrat Bericht und Antrag

zur Erstellung, Überarbeitung, Anpassung und Nachführung des kantonalen

Richtplanes und orientiert die zuständige Kommission des Kantonsrates perio-

disch über den Stand der Richtplanung.

2 Die übrigen Departemente und Amtsstellen sind zur Zusammenarbeit verpflich-

tet und erstatten die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Fachbeiträge.

Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Arbeitsprogramme fest.

3 Das Amt für Raumentwicklung koordiniert die Fachbeiträge der kantonalen

Verwaltung, der Bezirke und Gemeinden, der Nachbarkantone und der Bundes-

stellen. Es koordiniert die Information und Mitwirkung der Bevölkerung.

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Verfahren

1 Vor der öffentlichen Auflage einzelner Richtplananpassungen ist der Entwurf

den davon betroffenen Bezirks- und Gemeinderäten zur Stellungnahme zu un-

terbreiten.

2 Im Richtplan selbst kann ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren festgelegt

werden.

3 Für die Fortschreibung einzelner Richtplangeschäfte genügt die Publikation im

Amtsblatt.

B. Nutzungsplanung

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Zuständigkeiten

1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt die kantonalen Nutzungspläne (§ 10

und 11 PBG) und Planungszonen (§ 12 PBG), soweit mehrere Sachgebiete

betroffen sind oder nicht eine andere Stelle gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist.

Ist die Zuständigkeit umstritten, entscheidet der Regierungsrat.

2 Das Baudepartement erlässt Planungszonen gemäss der Strassengesetzgebung.

3 Das Umweltdepartement erlässt kantonale Nutzungspläne und Planungszonen

gemäss der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und für Materialabbau und

Deponien (§ 10 Abs. 1 Bst. c PBG).

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Das nach § 6 zuständige Departement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt für

die Koordination, indem es namentlich

a) verfahrensleitende Anordnungen trifft,

b) umfassende Stellungnahmen einholt, und

c) für eine inhaltliche Abstimmung sorgt.

III. Kommunalplanung

A. Allgemeine Bestimmungen

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Information und Mitwirkung

1 Die Gemeinden orientieren die Öffentlichkeit periodisch über den Stand, die

Ziele und den Ablauf ihrer Planungen (§ 2 Abs. 1 PBG).

2 Im Planerlassverfahren erstattet die Gemeinde zudem Bericht über die Anre-

gungen aus der Bevölkerung und wie diese berücksichtigt wurden.

3 Die Gemeinden erstellen periodisch Übersichten zur räumlichen Entwicklung

und geben die Ergebnisse dem Amt für Raumentwicklung bekannt.

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Vorprüfungen und Genehmigungen

1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vorprüfung oder eine Genehmi-

gung vor, so überprüft die zuständige Stelle Pläne und Vorschriften auf ihre

Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.

2 Soweit erforderlich holt sie Mitberichte ein.

B. Richtplanung

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Inhalt

1 Der kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den Stand und

die anzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des

Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen.

2 Er muss mit der kantonalen Planung übereinstimmen und die Planungen der

Nachbargemeinden berücksichtigen.

3 Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und

nötigenfalls anzupassen.

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Verfahren

1 Sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeit festlegt, erlässt der Gemein-

derat den Richtplan.

2 Die zuständige Behörde erarbeitet den Richtplanentwurf und zieht die Versor-

gungswerke frühzeitig zur Planung bei. Der Entwurf kann dem Amt für Raum-

entwicklung zur Vorprüfung unterbreitet werden.

3 Der Richtplanentwurf ist während mindestens 30 Tagen öffentlich bekannt zu

machen. Jedermann kann sich dazu schriftlich äussern.

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Genehmigung und Verbindlichkeit

Der Richtplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat für die kom-

munalen und kantonalen Behörden sowie die Behörden der Nachbargemeinden

verbindlich.

C. Nutzungsplanung

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1. Allgemeine Bestimmungen: Vorprüfung

1 Nach dem Mitwirkungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat

den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschrif-

ten und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein. Der

Bericht hat sinngemäss den Anforderungen von Art. 47 der Raumplanungsver-

ordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zu entsprechen.

2 Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und

den Auflageakten beizulegen.

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Abtrennung

1 Will der Gemeinderat der Gemeindeversammlung Gebiete vorzeitig zur Be-

schlussfassung vorlegen, so sind in einem Bericht ans Amt für Raumentwicklung

nachzuweisen, dass

a) gegen diese Gebiete keine Einsprachen eingereicht wurden oder die Einspra-

chen rechtskräftig erledigt sind, und

b) diese Gebiete ohne nachteilige Auswirkungen auf die noch verbleibenden

Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können.

2 Neben einem Bericht sind die Pläne des Auflageverfahrens mit den zugehöri-

gen Vorschriften sowie der Entwurf der zur Abstimmung gelangenden Pläne und

Reglemente einzureichen.

3 Die Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung ist öffentlich.

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Genehmigung

1 Für die Genehmigung sind dem Regierungsrat die Pläne mit den zugehörigen

Vorschriften sowie ein Bericht gemäss Art. 47 RPV einzureichen.

2 Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen.

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2. Zonenpläne: Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen

1 Die Gemeinden legen im Baureglement fest, welche Zonen zu den Bauzonen

gemäss § 18 PBG gehören.

2 Ist ein Gebiet weder einer Bau-, Landwirtschafts- noch Schutzzone zugeordnet,

so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb

der Bauzonen unterliegt.

3 Wird Land neu einer Bauzone zugewiesen oder die bisherige Nutzung wesent-

lich erhöht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupassen.

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Offene Bauzonen

1 Die Gemeinden können Gebiete als blosse Wohn- oder gemischte Zonen aus-

scheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem späteren

Zeitpunkt durch einen Gestaltungsplan bestimmt.

2 Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusätz-

lich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Verein-

barkeit mit der Erschliessungsplanung.

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Änderungen und Nachführungspflicht

1 Geringfügige Korrekturen an Zonengrenzen und die Festlegung ungenauer

Zonengrenzen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regie-

rungsrates (§ 29 Abs. 2 PBG).

2 Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzuführen.

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3. Erschliessungspläne: Teilerschliessungspläne

1 Erschliessungspläne für einzelne Gebiete oder für Teilbereiche der Erschlies-

sung können erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das

ganze Baugebiet der Gemeinde genehmigten Erschliessungsplan verfügt. Über

Ausnahmen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.

2 Für das Verfahren gelten die §§ 25 ff. PBG.

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Ausgabenbewilligung

1 Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Aus-

bauetappen bewilligt werden, so ist der Gemeindeversammlung für jede Etappe

vorzulegen

a) ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben,

b) bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde

(§ 44 Abs. 2 PBG) sowie der Beiträge Dritter,

c) die Finanzierung und die Folgekosten.

2 Die Gemeindeversammlung kann für verschiedene Groberschliessungsanlagen

einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen.

3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt der

Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994.

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Enteignungswirkung

1 Für Land, das im Erschliessungsplan für Anlagen der Groberschliessung be-

stimmt ist, gelten die Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen gemäss

§ 32 ff. PBG.

2 Der Gemeinderat kann das Enteignungsrecht auch für solche Anlagen der

Groberschliessung ausüben, die gemäss § 38 Abs. 2 PBG von den Grundeigen-

tümern auf eigene Kosten durchzuführen sind.

D. Gestaltungspläne

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Fakultative Vorprüfung

Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan vor der öffentlichen Auflage

mit seiner Beurteilung dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einrei-

chen.

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Vorentscheide

1 Zur Abklärung wichtiger Planungsfragen kann dem Gemeinderat ein Gesuch

um Vorentscheid zu einem Gestaltungsplan eingereicht werden.

2 Das Gesuch um einen Vorentscheid ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich

aufzulegen.

3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Vorentscheid auch

gegenüber Dritten verbindlich.

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Minimalanforderungen an Energie

Neue Wohnbauten erfüllen die Anforderungen an die Deckung des Wärmebe-

darfs, wenn diese den Minergie-Standard einhalten oder der gewichtete Energie-

bedarf (EHWLK) pro Jahr maximal 90% des Grenzwertes der kantonalen Mini-

malanforderungen beträgt sowie die Eigenstromerzeugung mindestens 20 W pro

m EBF beträgt (§ 24 Abs. 2 PBG).

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Richtprojekt

Der Gesuchsteller hat die Realisierbarkeit des Gestaltungsplanes nachzuweisen.

Dies kann durch ein Richtprojekt erfolgen.

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Gleichzeitige Auflage von Gestaltungsplan und Baugesuch

1 Der Entwurf eines Gestaltungsplanes und darauf gestützte Baugesuche können

gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden.

2 Eine Baubewilligung darf jedoch erst erteilt werden, wenn der Gestaltungsplan

rechtskräftig genehmigt ist.

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Aufhebung

1 Ein Gestaltungsplan kann auf Antrag einzelner Grundeigentümer aufgehoben

werden, wenn bereits erstellte Bauten und Anlagen dem geltenden Planungs-

und Baurecht entsprechen und berechtigtes Vertrauen in den Plan nicht verletzt

wird.

2 Das Gesuch um Aufhebung ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen.

Die Aufhebung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

E. Mehrwertabgabe

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Schätzung und Zuständigkeit der Gemeinde

1 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt die Höhe des Verkehrswerts gemäss

§ 36f PBG und teilt diesen der Gemeinde mit. Die Steuerverwaltung stellt ihren

Aufwand gemäss dem Gebührentarif in Rechnung.

2 Die Gemeinde ist zuständig für

a) die Festlegung der Mehrwertabgabe;

b) die Anmeldung der Eintragung und der Löschung des gesetzlichen Pfand-

rechts im Grundbuch; die Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des

Amts für Raumentwicklung;

c) das Inkasso der Mehrwertabgabe.

3 Die Gemeinden reichen dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung der

Nutzungspläne eine Liste der betreffenden Grundstücke unter Angabe der

mehrwertabgabepflichtigen Grundstücksflächen ein.

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Information über die Mehrwertabgabe

Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten anlässlich der öffentlichen

Auflage der Nutzungsplanung über die Mehrwertabgaben.

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Pflichten der Gemeinden

1 Der Gemeinderat stellt dem Amt für Raumentwicklung eine Kopie der Mehr-

wertabgabeverfügung zur Kenntnis zu und meldet die Anmerkung der Höhe der

Mehrwertabgabe beim Grundbuchamt an.

2 Er meldet beim Grundbuchamt nach vollständiger Begleichung der Abgabe

oder der Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Anmerkun-

gen (Abgabepflicht und Höhe der Mehrwertabgabe) im Grundbuch an.

3 Die Anmeldung der Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts

für Raumentwicklung.

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Elektronische Plattform Mehrwertabgabe

1 Der Vollzug der Mehrwertabgabe und der gegenseitige Behördenverkehr werden

über eine elektronische Plattform abgewickelt.

2 Das Amt für Raumentwicklung betreibt die Plattform, regelt die Inhalte und die

Berechtigungen der Benutzergruppen.

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Abgabepflicht bei Baurechten

1 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die nicht mit Baurechten belastet sind,

der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert oder ein Baurecht

einräumt.

2 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die mit Baurechten belastet sind

a) der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert;

b) der Baurechtsnehmer, wenn er das Grundstück überbaut oder das Baurecht

veräussert.

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Landwirtschaftliche Ersatzbauten

Tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe vor Ablauf der Frist zur Beschaffung

einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss § 36f Abs. 3 PBG ein, wird der

Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.

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Zusammenhängende Grundstücke und Vollmacht

1 Wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke sind zusammen

zu betrachten.

2 Parzellierungen zur Umgehung der Mehrwertabgabe sind für die Beurteilung

der Mehrwertabgabepflicht unbeachtlich.

3 Werden bei gemeinschaftlichem Eigentum mit einer einzigen Planungsmass-

nahme mehr als drei Personen abgabepflichtig, haben diese einen gemeinsamen

Vertreter zu bestimmen.

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Aus- und Einzonungen

Der Minderwert des ausgezonten Grundstücks wird beim Mehrwert des eingezon-

ten Grundstücks abgezogen, wenn

a) die Grundstücke demselben Grundeigentümer gehören und

b) die Aus- und Einzonung einen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang

aufweist und im Rahmen derselben Änderung der Zonenplanung erfolgt.

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Anteil des Kantons an der Mehrwertabgabe

Der Gemeinderat überweist den kantonalen Anteil gemäss § 36f Abs. 4 PBG

unmittelbar nach dessen Bezug in die kantonale Spezialfinanzierung.

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Spezialfinanzierung des Kantons

1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt über den Anteil des Kantons an den

Mehrwertabgaben eine Spezialfinanzierung.

2 Die Verwaltungskosten des Kantons in Zusammenhang mit der Mehrwertabga-

be werden der Spezialfinanzierung belastet.

3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 51 der Verordnung

über den kantonalen Finanzhaushalt vom 9. Dezember 2015 (FHV) verzinst.

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Verwendung der kantonalen Mittel

1 Die kantonalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche der Ge-

meinden und kantonale Projekte zur Verfügung.

2 Beiträge für die Entschädigung bei Auszonungen haben gegenüber Beiträgen

an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang.

3 Beiträge an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung

werden nur geleistet, wenn die Spezialfinanzierung mindestens 1 Mio. Franken

aufweist.

4 Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

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Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen und muss

Folgendes enthalten

a) einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen;

b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan;

c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.

2 Das Amt für Raumentwicklung kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn

dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.

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Höhe und Beitragssatz

1 Der Beitragssatz beträgt bis 50 % der anrechenbaren Kosten.

2 Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann der Beitragssatz höher sein.

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Auszahlung

1 Das Volkswirtschaftsdepartement überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt

der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen

und Auflagen eingehalten sind.

2 Es ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestä-

tigungen zu verlangen.

3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt,

Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Anga-

ben beantragt worden sind.

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Spezialfinanzierung der Gemeinden

1 Der kommunale Anteil wird vom Gemeinderat im Rahmen einer Spezialfinan-

zierung geführt.

2 Die Verwaltungskosten der Gemeinde in Zusammenhang mit der Mehrwertab-

gabe werden der kommunalen Spezialfinanzierung belastet.

3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 24 Abs. 2 der

Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 25. Juni 2019

(FHV-BG) verzinst.

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Verwendung der kommunalen Mittel

1 Die kommunalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche von

Privaten und kommunale Projekte zur Verfügung.

2 Beiträge für die Entschädigung an Landumlegungen und von Auszonungen

haben gegenüber Beiträgen für Massnahmen der Raumplanung Vorrang.

3 Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

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Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen und muss Folgendes

enthalten

a) einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen;

b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan;

c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.

2 Der Gemeinderat kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die

Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.

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Höhe und Beitragssatz

Der Beitragssatz kann bis 100% der anrechenbaren Kosten betragen.

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Auszahlung

1 Der Gemeinderat überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussab-

rechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen

eingehalten sind.

2 Er ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestä-

tigungen zu verlangen.

3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt,

Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Anga-

ben beantragt worden sind.

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Berichterstattung

1 Das Amt für Raumentwicklung veröffentlicht jährlich die Mittelverwendung der

kantonalen Mehrwertabgabe.

2 Die Gemeinden erstatten dem Amt für Raumentwicklung über die Mittelver-

wendung jährlich Bericht.

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Infrastrukturverträge

1 Infrastrukturverträge regeln Rechte und Pflichten von Bauherrschaft und Ge-

meinden im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Planung oder eines

Bauvorhabens.

2 Gegenstand der Verträge können insbesondere sein

a) die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur für Verkehrsanlagen,

für die Gestaltung des öffentlichen Raums und für Freiräume;

b) die Beteiligung der Bauherrschaft an öffentlichen Einrichtungen von kom-

munaler Bedeutung für Soziales, Gesundheit und Bildung;

c) der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grundstücksteilen

sowie die Einräumung von Bau- und Nutzungsrechten für Bauten und Anla-

gen im öffentlichen Interesse;

d) die Frist zur Überbauung;

e) die Vertragsdauer;

f) das Kaufrecht zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüberbauung;

g) die Verpflichtung zur Etappierung des Bauvorhabens.

3 Scheitern die Vertragsverhandlungen oder wird vom Vertrag zurückgetreten,

wird die Mehrwertabgabe veranlagt. Bei Wertunterschieden ist eine Teilveranla-

gung zulässig.

IV. Erschliessung

A. Durchführung der Erschliessung

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Groberschliessungsanlagen

1 Anlagen der Groberschliessung sind in der Regel ins Eigentum der Gemeinde

oder eines konzessionierten Versorgungswerkes zu übernehmen.

2 Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigentümer einer Groberschlies-

sungsanlage, so sind Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung für deren

Ausbau, Unterhalt und Betrieb vertraglich, in einem Reglement oder durch

Verfügung festzulegen. Gleichzeitig kann die Übernahme der Anlage durch die

Gemeinde vorgesehen werden.

3 Kommt der Dritte seinen Verpflichtungen nicht zeitgerecht nach, so ist die

Gemeinde ermächtigt, anstelle des Dritten den Ausbau vorzunehmen. Sie legt

die Kostenbeteiligung des Dritten und allenfalls die Bedingungen der Übernah-

me der Anlage fest.

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Vorzeitige Mitbenützung und Besitzeseinweisung

1 Die zuständige Schatzungskommission des Bezirkes bewilligt die vorzeitige

Mitbenützung der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung (§ 41 PBG),

wenn die Enteignungsverfügung des Gemeinderates rechtskräftig ist und die

mutmassliche Entschädigungssumme hinterlegt oder sichergestellt wird sowie

die erforderlichen Beweise erhoben sind. Für den Zeitraum bis zum definitiven

Entscheid ist eine Unterhaltsregelung zu treffen.

2 Der Entscheid kann innert zehn Tagen nach seiner Zustellung beim Verwal-

tungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

B. Konzessionen mit Versorgungswerken

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Fakultative Vorprüfung

1 Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und

einzelne Konzessionsverträge dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung

einreichen.

2 Der Konzessionär kann zur Stellungnahme eingeladen werden.

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Beschlussfassung und Genehmigung

1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über

a) Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen,

b) Konzessionsverträge, die sich nicht auf ein Reglement stützen.

2 Reglemente und Konzessionsverträge gemäss Abs. 1 Bst. b bedürfen zu ihrer

Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

V. Kantonale Bauvorschriften

A. Abstandsvorschriften

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Gültigkeit der kantonalen Messweisen

1 Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvor-

schriften verbindlich.

2 Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen

usw. vor, sind für deren Messweise kantonal bereits bestimmte Vorgaben (Mess-

punkte usw.) zu verwenden.

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Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften

1 Begründete Fälle im Sinne von § 52 Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor,

wenn

a) bereits bestehende Bauten die kantonalen Mindestvorschriften unterschrei-

ten;

b) in Dorfkernen die Bildung geschlossener Strassenzüge ermöglicht werden

soll.

2 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft alle Abweichungen von kantonalen

Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die zuständigen kanto-

nalen Amtsstellen oder Bezirke an.

3 Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zonen-

plan und den zugehörigen Vorschriften (§§ 25 und 28 PBG).

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Grenzabstand

1 Bei über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen wird die Ausladung, die

mehr als 1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet.

2 Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den ge-

wachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Abs. 2 PBG.

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Wasserzone bei Seen und Gewässerunterhalt

1 Bei Seen umfasst die Wasserzone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleichgül-

tig ob es sich um öffentlichen oder privaten Strandboden handelt. Als Grenze

der Wasserzone gilt die Vermarkung. Wo diese seewärts vom mittleren Wasser-

stand verläuft, gilt der mittlere Wasserstand als Grenze. Für den Sihlsee gilt die

Kote 889.34 m über Meer und für den Wägitalersee die Kote 901.00 m über

Meer als Grenze der Wasserzone (§ 66 PBG).

2 Ist gegenüber einem Gewässer weder im betreffenden Nutzungsplan noch

durch anderweitige geeignete Massnahmen ein Gewässerraum festgelegt, kann,

wenn besondere Verhältnisse es erfordern, für den Unterhalt ein angemessener

Abstand vorgegeben werden.

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Waldabstand

1 Die Waldgrenzen werden gemäss den Bestimmungen der Waldgesetzgebung

festgestellt. Das Verfahren erfolgt im Einzelfall auf Gesuch hin oder generell

beim Erlass von Zonenplänen.

2 Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der im Waldfeststellungsverfahren

vermessenen Stockgrenze.

3 In den Zonenplänen werden in der Regel die Stock- und Waldgrenze eingetra-

gen. In den Zonenplänen kann zusätzlich eine Waldabstandslinie eingezeichnet

werden.

B. Besondere Anforderungen an Bauten

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Behindertengerechtes Bauen

1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der

Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.

2 Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes

Bauen als Richtlinien.

3 Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS

640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum».

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Hochhäuser

1 Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes

(Schattendiagramm) beizulegen.

2 Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundstü-

cke und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche

(21. März und 23. September) darzustellen.

C. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen

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Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten und geschützter

Bauten

1 Im Rahmen des Bundesrechts sind zulässig

a) landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten,

die in ihrer Substanz erhalten sind (Art. 24d Abs. 1 RPG);

b) die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen, die im Kantonalen

Schutzinventar (KSI) aufgeführt sind (Art. 24d Abs. 2 RPG).

2 Bewilligungen nach Absatz 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraus-

setzungen gemäss Art. 24d Abs. 3 RPG kumulativ erfüllt sind.

VI. Baubewilligungsverfahren

A. Ordentliches Verfahren

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Baueingabe und Vollständigkeitsprüfung

1 Baugesuche für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind über die

elektronische Plattform eBau einzureichen. Solange ein Baugesuch nicht ohne

Medienbruch bewilligt werden kann, sind zusätzlich zwei Baueingabedossiers in

Papierform einzureichen.

2 Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vollständigkeit.

3 Sind die Unterlagen vollständig, publiziert die Gemeinde das Gesuch.

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Koordinationssitzung

1 Die Baugesuchszentrale beurteilt an wöchentlichen Koordinationssitzungen

zusammen mit den kantonalen Fachstellen, ob ein Gesuch grundsätzlich weiter

behandelt werden kann oder der Ergänzung bedarf.

2 Ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen, die diese an die

Baugesuchszentrale weiterleitet.

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Stellungnahmen der Fachstellen

1 Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit

mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.

2 In der Stellungnahme an die Baugesuchszentrale ist festzuhalten, ob

a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;

b) Nebenbestimmungen in die kantonale Baubewilligung aufzunehmen sind;

c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

3 Die Fristen zur Stellungnahme sind gemäss den Vorgaben der Baugesuchszent-

rale einzuhalten.

4 Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, kann eine kantona-

le Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung

beantragen.

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Einsprache- und Beschwerdeverfahren

1 Die Gemeinde führt bei Einsprachen gegen Bauvorhaben innerhalb und aus-

serhalb der Bauzone den Schriftenwechsel und stellt die Einsprache und den

weiteren Schriftenwechsel der Baugesuchszentrale umgehend zu.

2 Die Gemeinde und die Baugesuchszentrale beurteilen die Einsprachen im

Rahmen ihrer Zuständigkeit.

3 Das Amt für Raumentwicklung vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren. Es

zieht nach Bedarf die kantonalen Fachinstanzen bei.

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Fristunterbruch

Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für Fristerstreckungen

wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet.

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Kantonale Baubewilligung

1 Das Amt für Raumentwicklung verfasst gestützt auf die Stellungnahmen der

kantonalen Fachstellen die kantonale Baubewilligung.

2 Ergibt sich bei einem Bauvorhaben ein Widerspruch zwischen einzelnen Stel-

lungnahmen, so entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.

3 In der kantonalen Baubewilligung werden die angefallenen Gebühren und

Auslagen der kantonalen Fachstellen gesamthaft festgelegt. Aufwendungen, die

im Nachgang zur Erteilung der Baubewilligung erbracht werden, sind separat in

Rechnung zu stellen.

4 Die Vorteilsabgaben nach der Strassengesetzgebung und der Ausgleich nach

der Waldgesetzgebung können separat festgelegt werden.

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Technische Bewilligungen und Baufreigabe

1 Technische Bewilligungen (§ 81 Abs. 4 PBG) sind ergänzende Konkretisierun-

gen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erschei-

nungsbild eines Bauvorhabens nicht verändern.

2 In der Baubewilligung ist festzustellen, welche technischen Bewilligungen für

die Baufreigabe vorbehalten bleiben.

3 Die technischen Bewilligungen werden der Gemeinde durch die Baugesuchs-

zentrale zur Eröffnung an die Gesuchsteller und zur Baufreigabe zugestellt.

B. Meldeverfahren

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Meldeverfahren

1 Der Gemeinde gemeldete, geringfügige Bauvorhaben sind umgehend der Bau-

gesuchszentrale weiterzuleiten.

2 Ein einer nicht zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes, geringfügiges

Bauvorhaben ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten mit dem

Hinweis an den Gesuchsteller, dass dadurch die Widerspruchsfrist gemäss § 75a

Abs. 3 PBG verlängert wird.

3 Im Widerspruch ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob das Bauvorhaben mate-

rielle Bauvorschriften verletzt oder in welches andere Verfahren das Bauvorhaben

verwiesen wird.

C. Anwendbares Verfahren

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Luft-Wasser-Wärmepumpen

1 Die Bewilligungsbehörde erteilt die Bewilligung für Luft-Wasser-Wärmepumpen

(LWP) innerhalb der Bauzone im

a) vereinfachten oder ordentlichen Verfahren, wenn sich die LWP ausserhalb

einer Baute befindet;

b) Meldeverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer Baute befindet.

2 Ausserhalb der Bauzone erteilt die Bewilligungsbehörde die Bewilligung im

Meldeverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer umschlossenen Baute be-

findet. In den übrigen Fällen findet das ordentliche Baubewilligungsverfahren

Anwendung.

D. Kantonale Zuständigkeiten

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Baugesuche ausserhalb der Bauzonen

1 Die Baugesuchszentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen zur raum-

planerischen Beurteilung den zuständigen Ämtern gemäss Anhang dieser Ver-

ordnung zu.

2 Das Amt für Landwirtschaft ist für landwirtschaftliche Bauvorhaben und das

Amt für Gewässer für Bauvorhaben in und an fliessenden Gewässern zuständig.

3 Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für alle übrigen Bauvorhaben.

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Zustimmung zu Ausnahmen

1 Für die vorgängige Zustimmung zu Ausnahmen im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG

hat die Gemeinde der Baugesuchszentrale spätestens für die Koordinationssit-

zung einzureichen

a) Begründung der Bauherrschaft für die beanspruchte Ausnahme;

b) Stellungnahme der Gemeinde;

c) alle für die Beurteilung erforderlichen Planunterlagen.

2 Über die Zustimmung wird mit der kantonalen Baubewilligung entschieden.

3 Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das Amt für Wald und Natur, zu jenen

vom Gewässerabstand das Amt für Gewässer und zu den übrigen Ausnahmen das

Amt für Raumentwicklung Stellung.

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Ausnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz

1 Das Amt für Gewässer ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung

von Ufervegetation an Gewässern.

2 Es ist überdies zuständig für die Beurteilung von Eingriffen in aquatische Le-

bensräume nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und

Heimatschutz vom 1. Juli 1966.

3 Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach Art. 22 NHG.

E. Bauabnahme

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1 Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvoll-

endung stattzufinden.

2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst.

3 Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie geben das

Protokoll der Schnurgerüstabnahme und der Abnahme nach Bauvollendung im

elektronischen Dossier auf eBau frei.

VII. Schlussbestimmungen

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Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und Konzes-

sionsverträge, die vor dem 26. April 1994 erlassen und vom Regierungsrat noch

nicht genehmigt wurden, bleiben bis zu ihrer nachträglichen Genehmigung in

Rechtskraft.

2 Sie sind spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung

dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

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Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) Regierungsratsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Baukontrolle

vom 18. September 1972;

b) Verordnung zum Schutz der Seeufer im Kanton Schwyz vom 16. August

1978.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.81

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2008

Die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängigen kantonalen Nutzungsplanver-

fahren werden von den neu zuständigen Departementen gemäss § 6 fortgeführt.

Anhang

Aufteilung der Zuständigkeiten für die Stellungnahme zu Baugesuchen aus-

serhalb der Bauzonen gemäss § 46, insbesondere zwischen Amt für Landwirt-

schaft (AFL), Amt für Raumentwicklung (ARE) und Amt für Gewässer

AFL ARE

Wohnhaus

- Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst- x

oder Rebbau) mit Arbeitsaufkommen gemäss Art. 7 BGBB

- Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst- x

oder Rebbau) mit tieferem Arbeitsaufkommen

- Land verpachtet x

Stall

- Neubau, Anbau oder Umbau von Stallgebäuden x

(inklusive Kleintierställe)

Zweckänderung

- Nichtlandwirtschaftliche Gebäude zu landwirtschaftlicher x

Nutzung (Wohnraum, Tierhaltung usw.)

- Landwirtschaftliche Gebäude zu teilweise nicht- x

landwirtschaftlicher Nutzung (innere Aufstockung)

- Landwirtschaftliche Gebäude zu vollständig x

nichtlandwirtschaftlicher Nutzung

Weitere Bauten

- Alpgebäude (landwirtschaftliche Nutzung/innere Aufstockung) x

- Alpgebäude (nichtlandwirtschaftliche Nutzung) x

- Remise/Garage (zu Landwirtschaftsbetrieb) x

- Futtersilo x

- Jauchegrube x

- Neue Bauten für innere Aufstockungen (Maststall, Fischzucht) x

- Nichtlandwirtschaftliche Bauten (Wohn- und Ferienhäuser, x

Gewerbebauten usw.)

- Bauten und Anlagen im Waldareal x

Anlagen

- Güterwege, Alpwege, Bewirtschaftungswege x

(landwirtschaftlich bedingt)

- Erschliessungsstrassen für Bauzonen, Militär, x

Gewerbebetriebe und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten

- Bodenveränderungen (eindeutig nichtlandwirtschaftlich) x

- Bodenveränderungen (übrige) x

- Panzersperren beseitigen

• landwirtschaftliche Nutzung x

• nichtlandwirtschaftliche Nutzung (Lagerplatz usw.) x

Vorabklärungen

Im Rahmen der Vorabklärung gilt es, durch gezielte Fragen

(Landflächen, Tierhaltung, Beruf usw.) festzustellen, ob es sich

um ein landwirtschaftliches oder nichtlandwirtschaftliches Bau-

vorhaben handelt. Der Gesuchsteller kann somit eindeutig der

zuständigen Amtsstelle zugewiesen werden, damit eine effiziente

Beratung erfolgen kann.

Amt für

Gewässer

Eingriffe in Gewässer

Alle technischen Eingriffe in fliessende Gewässer x

(Gewässerverbauungen, Renaturieren von Bächen usw.); An-

lagen in und an Bächen/Flüssen; Unterirdische Anlagen in

Seen für Wasserentnahmen (Wärmepumpen); Anlagen zur

Grundwasserentnahme.

1 GS 19-253 mit Änderungen vom 3. Juli 2001 (mit USG-VV; GS 20-157), vom 7. Januar 2002

(mit VV Aufgaben und Gliederung der Departemente, GS 20-196), vom 23. September 2003 (GS

20-424, vom 21. Dezember 2004 (GS 20-625), vom 18. Juni 2008 (GS 22-19), vom 31. August

2010 (GS 22-113), vom 21. Dezember 2011 (GS 23-24), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung

diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7i), vom 23. Juni

2020 (Wasserverordnung, GS 26-10a), vom 1. Juni 2021 (GS 26-49), vom 7. März 2023 (GS

27-2), vom 5. März 2024 (StraV, GS 27-29c) und vom 17. Juni 2025 (GS 27-68).

2 Erlasstitel in der Fassung vom 7. März 2023.

3 Ingress in der Fassung vom 18. Juni 2008.

4 SRSZ 400.100.

5 SR 700.

6 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 4 neu eingefügt am 7. März 2023.

7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

8 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

9 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

10 Fassung vom 18. Juni 2008 (Überschrift sowie Abs. 2 und 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom

7. März 2023; Abs. 2 in der Fassung vom 5. März 2024.

11 Fassung vom 18. Juni 2008.

12 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

13 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

15 SR 700.1.

16 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

17 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

18 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

19 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.

20 SRSZ 153.100.

21 Fassung vom 18. Juni 2008, Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2025.

22 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2025.

23 Neu eingefügt am 17. Juni 2025.

24 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. Juni 2025.

25 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

26 Gliederungstitel neu eingefügt am 7. März 2023.

27 Neu eingefügt am 7. März 2023.

28 Neu eingefügt am 7. März 2023.

29 Neu eingefügt am 7. März 2023.

30 Neu eingefügt am 7. März 2023.

31 Neu eingefügt am 7. März 2023.

32 Neu eingefügt am 7. März 2023.

33 Neu eingefügt am 7. März 2023.

34 Neu eingefügt am 7. März 2023.

35 Neu eingefügt am 7. März 2023.

36 Neu eingefügt am 7. März 2023.

37 SRSZ 144.111.

38 Neu eingefügt am 7. März 2023.

39 Neu eingefügt am 7. März 2023.

40 Neu eingefügt am 7. März 2023.

41 Neu eingefügt am 7. März 2023.

42 Neu eingefügt am 7. März 2023.

43 SRSZ 153.111.

44 Neu eingefügt am 7. März 2023.

45 Neu eingefügt am 7. März 2023.

46 Neu eingefügt am 7. März 2023; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni

2025.

47 Neu eingefügt am 7. März 2023.

48 Neu eingefügt am 7. März 2023.

49 Neu eingefügt am 7. März 2023.

50 Fassung vom 18. Juni 2008.

51 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.

52 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 17. Juni 2025.

53 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

54 Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023.

55 Neu eingefügt am 23. September 2003.

56 Neu eingefügt am 23. September 2003; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2025.

57 Fassung vom 18. Juni 2008.

58 Fassung vom 18. Juni 2008 (Abs. 3 neu); Abs 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

59 Fassung vom 18. Juni 2008.

60 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 17. Juni

2025.

61 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

62 Fassung vom 18. Juni 2008.

63 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

64 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

65 Neu eingefügt am 18. Juni 2008.

66 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

67 Neu eingefügt am 1. Juni 2021.

68 Neu eingefügt am 1. Juni 2021.

69 Fassung vom 1. Juni 2021.

70 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

71 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023.

72 Fassung vom 23. Juni 2020.

73 SR 451.

74 Fassung vom 1. Juni 2021.

75 Neu eingefügt am 31. August 2010; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.

76 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 47 wird zu § 49).

77 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 48 wird zu § 50).

78 GS 16-161.

79 GS 17-72, 788, 18-124, 256.

80 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 49 wird zu § 51).

81 Änderungen vom 3. Juli 2001 sind am 1. Juli 2001 (Abl 2001 1197), vom 7. Januar 2002

am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54), vom 23. September 2003 am 3. Oktober 2003 (Abl 2003

1538), vom 21. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2194, vom 18. Juni 2008 am 1.

Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 31. August 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2034), vom

21. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2739), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020

(Abl 2020 1478), vom 23. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1606), vom 1. Juni 2021 am

1. Juli 2021 (Abl 2021 1586), vom 7. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 599), vom 5.

März 2024 am 1. April 2024 (Abl 2024 680) und vom 17. Juni 2025 am 1. Juli 2025 (Abl

2025 1591) in Kraft getreten.

82 Fassung vom 3. Juni 2020.

83 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.

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