381.111
CH-SZ
§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998
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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998
Zuständigkeit; Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Opferhilfe im Kanton Schwyz aus,
soweit sie in dieser Verordnung geregelt ist.
2 Er ist zuständig
a) eigene Beratungsstellen einzurichten, solche mit andern Kantonen gemein-
sam zu führen oder diese Aufgabe öffentlichen oder privaten Institutionen zu
übertragen (Art. 9 OHG),
b) den Beratungsstellen oder deren Trägern konkrete Leistungsaufträge zu
erteilen und die Abgeltung dafür festzulegen,
c) Entschädigung und/oder Genugtuung von über Fr. 10 000.-- im Einzelfall
zuzusprechen (Art. 19 und 22 OHG).