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381.111 CH-SZ

§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 38 Sozialhilfe
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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998

Zuständigkeit; Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Opferhilfe im Kanton Schwyz aus,

soweit sie in dieser Verordnung geregelt ist.

2 Er ist zuständig

a) eigene Beratungsstellen einzurichten, solche mit andern Kantonen gemein-

sam zu führen oder diese Aufgabe öffentlichen oder privaten Institutionen zu

übertragen (Art. 9 OHG),

b) den Beratungsstellen oder deren Trägern konkrete Leistungsaufträge zu

erteilen und die Abgeltung dafür festzulegen,

c) Entschädigung und/oder Genugtuung von über Fr. 10 000.-- im Einzelfall

zuzusprechen (Art. 19 und 22 OHG).

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