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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 38 Sozialhilfe

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (16)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 6 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 7 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 10 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 11 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 13 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 14 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 14A Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998 § 15 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, vom 12. August 1998

Gesetzestext (16 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 38 Sozialhilfe

Geltungsbereich

1 Der Kanton gewährleistet Opfern von Straftaten im Sinne des Opferhilfegeset-

zes wirksame Hilfe.

2 Diese Verordnung regelt die Hilfe in den Bereichen Beratung, Soforthilfe und

längerfristige Hilfe sowie Entschädigung und Genugtuung. Die Empfehlungen

der schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG) sowie der

Leitfaden Opferhilfe Kanton Schwyz haben wegleitenden Charakter.

3 Für den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren gelten die Best-

immungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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Zuständigkeit; Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Opferhilfe im Kanton Schwyz aus,

soweit sie in dieser Verordnung geregelt ist.

2 Er ist zuständig

a) eigene Beratungsstellen einzurichten, solche mit andern Kantonen gemein-

sam zu führen oder diese Aufgabe öffentlichen oder privaten Institutionen zu

übertragen (Art. 9 OHG),

b) den Beratungsstellen oder deren Trägern konkrete Leistungsaufträge zu

erteilen und die Abgeltung dafür festzulegen,

c) Entschädigung und/oder Genugtuung von über Fr. 10 000.-- im Einzelfall

zuzusprechen (Art. 19 und 22 OHG).

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Departement des Innern

Das Departement des Innern ist zuständig

a) Vorschuss zu gewähren und dessen Rückerstattung zu verfügen (Art. 21

OHG, Art. 7 OHV),

b) Ausbildungs- und Finanzhilfe des Bundes geltend zu machen (Art. 31 und

32 Abs. 1 OHG),

c) Entschädigung und/oder Genugtuung bis zum Betrag von Fr. 10 000.-- im

Einzelfall zuzusprechen (Art. 19 und 22 OHG),

d) unrechtmässig bezogene Leistungen durch Verfügung zurückzufordern.

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Amt für Gesundheit und Soziales

1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig

erklären, ist das Amt für Gesundheit und Soziales zuständig.

2 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist insbesondere zuständig

a) die Öffentlichkeit über die Opferhilfe zu informieren,

b) auf Einsprache hin über die Anspruchsberechtigung des Opfers sowie Art,

Umfang oder Weiterführung der Beratung oder Hilfeleistung zu entscheiden,

c) über Kostenbeiträge für Soforthilfe über Fr. 5 000.-- und für längerfristige

Hilfe Dritter (Art. 16 OHG) zu entscheiden,

d) Rückgriffs- und Regressansprüche gegenüber dem Täter und Dritten durch

Verfügung oder im Strafverfahren geltend zu machen und durchzusetzen

(Art. 7 OHG),

e) Abgeltungen für Leistungen an Personen mit Wohnsitz in einem anderen

Kanton geltend zu machen (Art. 18 OHG),

f) die direkte Aufsicht über die Beratungsstellen auszuüben.

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Beratungsstellen

1 Die Beratungsstellen erfüllen die im Opferhilfegesetz und in der Verordnung

genannten Aufgaben (Art. 12 - 14 OHG). Sie sind zur Beratung und Hilfeleis-

tung verpflichtet (Art. 12 Abs. 2 OHG).

2 Sie stellen insbesondere die Anspruchsberechtigung des Opfers sowie Art,

Umfang oder Weiterführung der Beratung oder Hilfeleistung fest, sofern Bera-

tungsstelle und Opfer sich nicht einigen.

3 Sie melden dem Amt für Gesundheit und Soziales Beratungen und Leistungen

zugunsten von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton.

4 Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern Bericht über ihre

Tätigkeit.

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Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht im Opferhilfegesetz geregelt ist,

nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der zustän-

digen Stellen gemäss dieser Verordnung.

II. Hilfeleistung

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Hilfeleistung

1 Die Hilfeleistung umfasst die persönliche Beratung, Leistung und Vermittlung

von Soforthilfe und von längerfristiger Hilfe (Art. 12 – 14 OHG).

2 Die Beratungsstellen klären ab, ob die Voraussetzungen für Leistungen im

Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 1 OHG) erfüllt werden. Verneint die Bera-

tungsstelle die Anspruchsberechtigung, so stellt sie dies auf Begehren der ge-

suchstellenden Person oder deren Vertreters in einer Verfügung fest. Dagegen

kann innert 20 Tagen Einsprache beim Amt für Gesundheit und Soziales erho-

ben werden.

3 Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder Weiter-

führung der Beratung oder Hilfeleistung nicht einigen, so gilt das Verfahren

gemäss Absatz 2.

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Soforthilfe

Den Beratungsstellen steht für Soforthilfe Dritter ein Betrag bis zu Fr. 5 000.--

pro Fall zur Verfügung. Über weitergehende Soforthilfe entscheidet das Amt für

Gesundheit und Soziales.

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Längerfristige Hilfe

1 Die Beratungsstellen erbringen und vermitteln längerfristige Hilfe. Das Amt für

Gesundheit und Soziales gewährt Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter,

soweit diese Hilfe angemessen und als Folge der Straftat notwendig geworden ist

(Art. 13, 14, 16 OHG).

2 Die Kosten für längerfristige Hilfe werden nur übernommen, wenn das Amt für

Gesundheit und Soziales zuvor Kostengutsprache erteilt hat.

III. Entschädigung und Genugtuung

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Gesuchsverfahren

1 Gesuche um Kostengutsprache, Kostenbeiträge, Vorschuss, Entschädigung und

Genugtuung sind dem Amt für Gesundheit und Soziales schriftlich einzureichen.

Das Opfer kann sich zuvor von einer Beratungsstelle beraten lassen.

2 Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuches erforderlichen

Informationen bekanntzugeben und sämtliche Unterlagen, soweit verfügbar,

seinem Gesuch beizulegen.

3 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist befugt, polizeiliche, staatsanwaltliche

und gerichtliche Akten einzusehen. Ebenso steht ihm das Recht auf Einsicht in

die Steuerakten zu.

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Fristen

1 Gesuche um Kostengutsprache, Kostenbeiträge und Vorschuss sind in der

Regel innert einem Monat nach Einreichung des Begehrens und der nötigen

Unterlagen zu beurteilen.

2 Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind innert drei Monaten nach

Eingang der vollständigen und für den Entscheid erforderlichen Unterlagen zu

entscheiden.

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Rückerstattung

1 Das Departement des Innern verfügt die Rückerstattung, wenn Leistungen

unrechtmässig bezogen wurden.

2 Auf die Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie

für den Rückerstattungspflichtigen eine grosse Härte bewirken würde.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert zwei Jahren

seit Kenntnis des Rückforderungstatbestandes geltend gemacht wird, spätestens

aber fünf Jahre nach der einzelnen Auszahlung.

IV. Schlussbestimmungen

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Finanzierung

Der Kanton trägt die Kosten der Opferhilfe, soweit sie nicht durch Beiträge des

Bundes gedeckt werden.

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Übergangsbestimmungen

1 Die Weisungen und Empfehlungen des Regierungsrates über die Opferhilfe vom

22. Dezember 1992 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche werden nach dieser Verord-

nung beurteilt.

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2008

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche werden nach der neuen Zu-

ständigkeitsregelung beurteilt.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.21

1 GS 19-312 mit Änderungen vom 10. Dezember 2008 (GS 22-51), vom 7. Dezember 2010

(Anpassung StPO und JV) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97).

2 Ingress in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

3 SRSZ 380.100.

4 SR 312.5.

5 SR 312.51.

6 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2008 und Abs. 3 in der Fassung vom 7. Dezember

2010.

7 SR 312.

8 Abs. 2 Bst. a und c in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

9 Bst. a, b und c in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

10 Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom und Bst. e und f neu eingefügt am 10. Dezember

2008.

11 Abs. 1 und 3 (neu) in der Fassung vom 10. Dezember 2008. Der bisherige Abs. 3 wird neu zu

Abs. 4.

12 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

13 SRSZ 234.110.

14 Fassung vom 10. Dezember 2008.

15 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

16 Fassung vom 10. Dezember 2008.

17 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

18 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2008 und Abs. 3 in der Fassung vom 7. Dezember

2010.

19 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

20 Neu eingefügt am 10. Dezember 2008.

21 Änderungen vom 10. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2631), vom 7. Dezember

2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl

2013 2974) in Kraft getreten.

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