Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
380.313 BetreuVO CH-SZ

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 38 Sozialhilfe (BetreuVO)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (36)

§ 1 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 2 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 3 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 4 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 5 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 6 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 7 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 8 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 8A Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 9 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 10 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 11 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 12 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 13 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 14 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 15 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 16 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 17 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 18 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 19 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 20 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 21 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 22 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 23 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 24 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 25 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 26 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 27 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 28 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 29 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 30 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 31 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 32 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 33 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 34 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009 § 35 Verordnung über Betreuungseinrichtungen (BetreuVO), vom 23. Juni 2009

Gesetzestext (36 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 38 Sozialhilfe

1. Geltungsbereich

1 Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen sta-

tionäre Einrichtungen und Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 bis 4 des

Gesetzes, die

a) grundsätzlich fünf und mehr Personen regelmässig entgeltliche oder unent-

geltliche Pflege oder Betreuung gewähren (Pflegeheime sowie Kinder- und

Jugendheime);

b) ein oder mehrere Pflegekinder für mehr als einen Monat entgeltlich oder Kin-

der im Rahmen von Kriseninterventionen regelmässig in ihren Haushalt auf-

nehmen;

c) Pflege- und Betreuungsplätze für Kinder und Jugendliche vermitteln.

2 Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen am-

bulante Einrichtungen und Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes, die

a) regelmässig entgeltliche Pflege und Betreuung gewähren;

b) Tagespflege und familienergänzende Kinderbetreuung gemäss der Verordnung

über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinder-

verordnung, PAVO), soweit diese von der Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde (KESB) angeordnet oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich

sind, anbieten.

3 Das Departement des Innern führt eine Liste der bewilligten Einrichtungen und

Vermittlungsstellen.

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2. Rechte der betreuten Personen

1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung achten die Würde, die

körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der betreu-

ten Personen.

2 Die Einrichtungen orientieren die betreuten Personen oder deren gesetzliche

Vertretung beim Eintritt schriftlich über die persönlichen Rechte und Pflichten,

das Konzept und die Organisation der Einrichtung sowie die zuständige Aufsichts-

behörde.

3 Die gleiche Orientierungspflicht trifft Vermittlungsstellen vor einer Vermittlung.

II. Bewilligung, Aufsicht und Zuständigkeit

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1. Bewilligungspflicht

1 Die Einrichtungen und Vermittlungsstellen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a und c be-

dürfen nach Massgabe des Gesetzes über soziale Einrichtungen einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.

3 Sie kann befristet oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

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2. Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der

geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit beim Amt

für Gesundheit und Soziales (AGS) einzureichen.

2 Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die gemäss §§ 5 bis 7 für

eine Beurteilung erforderlich sind.

3 Das Amt kann weitere Unterlagen einfordern und zusätzliche Abklärungen

durchführen.

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3. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige

1 Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die folgenden Voraussetzungen er-

füllt sein

a) Persönliche Voraussetzungen

– Die persönliche Qualifikation der Leitungsperson und der Betreuungs- und

Pflegeverantwortlichen umfasst einen guten Leumund und eine der Funk-

tion entsprechende fachbezogene Ausbildung;

– Bestand und Qualifikation des Betreuungs- und Pflegepersonals richten

sich nach den Betreuungs- und Pflegebedürfnissen der zu betreuenden

Personen.

b) Betriebliche Voraussetzungen

Jede Einrichtung hat in einem Konzept darzulegen

– die Art und Grösse der betreuten Personengruppen;

– das Pflege- und Betreuungsangebot;

– die Organisations- und Führungsstruktur;

– die geordnete finanzielle Grundlage für den langfristigen Betrieb und eine

der Grösse der Einrichtung entsprechende Versicherungsdeckung;

– das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen einer betreuten Per-

son und der Einrichtung.

c) Bauliche Voraussetzungen

– Bauten und Anlagen haben die Planungs-, Bau- und Sicherheitsvorschrif-

ten einzuhalten;

– Einrichtungen, die Kantonsbeiträge beanspruchen, haben den Richtlinien

des Departements des Innern zu entsprechen.

2 Im Übrigen sorgen die Einrichtungen für eine angemessene Qualitätssicherung

und anerkennen die Qualitätsrichtlinien des Departements des Innern.

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4. Kinder- und Jugendheime

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Einrichtungen der stationären

Heimpflege richten sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 5 sinngemäss.

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5. Vermittlungsstellen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) die leitende Person einen guten Leumund geniesst und für eine fachgerechte

Vermittlung Gewähr bietet; und

b) die Vermittlungsstelle eine ausreichende finanzielle Grundlage nachweist.

2 Das Gesuch muss für die Qualitätssicherung ein Konzept zur Überprüfung und

Auswertung des qualitativen Vermittlungserfolgs und Regelungen für ein Schlich-

tungsverfahren enthalten.

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6. Änderung der Verhältnisse

1 Wesentliche Änderungen der persönlichen, betrieblichen und baulichen Voraus-

setzungen sind unverzüglich dem Departement des Innern zu melden.

2 Meldepflichtig sind insbesondere

a) Änderungen des Angebots;

b) Änderungen der Art oder des Umfangs der betreuten Personengruppen;

c) Wechsel des Bewilligungsnehmers oder der leitenden Personen;

d) Änderungen in der wirtschaftlichen Basis oder in der Infrastruktur.

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7. Zuständigkeit

1 Soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, ist das

AGS namentlich zuständig

a) für die Erteilung der Bewilligung nach § 3;

b) als Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Ein-

richtungen vom 13. Dezember 2002/14. September 2007 (IVSE).

2 Eine Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn einzelne Be-

willigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder auf Beanstandung hin

nicht innert einer angesetzten Frist wiederhergestellt werden.

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8. Aufsicht

1 Das Departement des Innern übt die Aufsicht über die bewilligten Einrichtungen

aus.

2 Müssen weitere Berichte eingeholt oder Kontrollen durch Fachleute angeordnet

werden, so trägt die Einrichtung die Kosten dafür.

III. Bedarfsplanung und Anerkennung von Einrichtungen

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1. Grundlagen

1 Das Departement des Innern plant den Bedarf stationärer Angebote für Pflege-

bedürftige (Pflegeheime) sowie für Kinder- und Jugendheime.

2 Es berücksichtigt dabei die kommunalen und regionalen Bedürfnisse und Inter-

essen sowie andere Planungen.

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2. Aufnahme in die Pflegeheimliste

Der Regierungsrat anerkennt innerkantonale Einrichtungen oder einzelne Plätze

für Betagte und Pflegebedürftige durch Aufnahme in die Pflegeheimliste, wenn ihr

Leistungsangebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und sie im Besitze

einer kantonalen Bewilligung sind.

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3. Aufnahme in die Liste sozialer Einrichtungen

Der Regierungsrat unterstellt innerkantonale Kinder- und Jugendheime der IVSE

wenn

a) sie die Voraussetzungen gemäss dieser Vereinbarung erfüllen;

b) ihr Leistungsangebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht; und

c) sie im Besitze einer kantonalen Bewilligung sind.

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4. Gesuch und Widerruf

1 Das Gesuch um Aufnahme in eine Liste ist beim Departement des Innern einzu-

reichen.

2 Der Regierungsrat kann die Aufnahme widerrufen, wenn eine der Voraussetzun-

gen nicht mehr erfüllt ist oder auf Beanstandung hin nicht innert einer angesetz-

ten Frist wieder hergestellt wird.

IV. Finanzierung

A. Einrichtungen für Pflegebedürftige

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1. Baubeiträge

a) Allgemeine Voraussetzungen

1 Beitragsberechtigt sind Neubauten und wesentliche bauliche Veränderungen

von anerkannten innerkantonalen Einrichtungen für Pflegebedürftige, sofern das

Bauvorhaben eine Erweiterung des Angebots an Pflegeplätzen gemäss kantonaler

Bedarfsplanung vorsieht.

2 Wesentliche bauliche Veränderungen ohne Erweiterung des Angebots an Pflege-

plätzen sind beitragsberechtigt, wenn sie die Pflege- und Betreuungssituation

verbessern und zur Erfüllung der kantonalen Qualitätsrichtlinien im Bereich Pflege

und Betreuung notwendig sind.

3 Der Regierungsrat kann die Realisierung zukunftsweisender, stationärer Pflege-

und Betreuungsangebote im Sinne des Altersleitbildes ebenfalls mit Baubeiträgen

unterstützen.

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b) Weitere Voraussetzungen für private Einrichtungen

1 Die Beitragsberechtigung für private Einrichtungen setzt eine Leistungsverein-

barung zwischen den beteiligten Gemeinden und der Trägerschaft voraus.

2 In der Leistungsvereinbarung müssen mindestens geregelt sein

a) die zu erbringenden Leistungen,

b) die finanziellen Beiträge der Gemeinden,

c) die Qualitätssicherung,

d) das Controlling und das Berichtswesen,

e) die Dauer der Leistungsvereinbarung.

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c) Verfahren

1 Beitragsgesuche sind mit Bedarfsnachweis, Projektplänen und Kostenvoran-

schlag dem Departement des Innern einzureichen.

2 Mit einem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Beitragszusiche-

rung des Kantons vorliegt. Der zugesicherte Betrag bleibt durch allfällige Ände-

rungen des Baukostenindexes und durch die effektiven Baukosten unberührt.

3 Das Departement des Innern kann im Rahmen des Voranschlages Teilzahlungen

bis zu 80% des zugesicherten Beitrags ausrichten. Die Schlusszahlung erfolgt nach

Einreichung der Bauabrechnung und der Bauabnahme durch das Departement.

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d) Festlegung des Kantonsbeitrags

1 Tragen eine oder mehrere Gemeinden die gesamten Baukosten, so beträgt der

Kantonsbeitrag 20 % der anrechenbaren Baukosten. Werden die Baukosten nur zum

Teil vom Gemeinwesen getragen, so reduziert sich der Kantonsbeitrag anteilmässig.

2 Beiträge von privaten, gemeinnützigen Institutionen sind Gemeindebeiträgen

gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen von § 15 erfüllt sind.

3 Nicht beitragsberechtigt sind

a) Kosten, die die vom Regierungsrat festgelegte Kostenlimite pro Pflegeplatz

überschreiten,

b) Grundstücks- und Erschliessungskosten,

c) Baunebenkosten,

d) Betriebseinrichtungen mit Ausnahme einer bedarfsgerechten Erstausstattung,

e) Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung (Unterhaltskosten),

f) Angebote ohne pflegerische Betreuung.

B. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

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1. Baubeiträge

Für Beiträge an Neu- und Umbauten von Kinder- und Jugendheimen gelten

§§ 14 bis 17 sinngemäss.

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2. Leistungsabgeltungen

a) Betriebskostenanteil

1 Der Betriebskostenanteil bei IVSE anerkannten Einrichtungen gemäss § 20a

Abs. 1 des Gesetzes berechnet sich nach den Bestimmungen der IVSE.

2 Der Betriebskostenanteil bei nicht IVSE anerkannten Einrichtungen gemäss

§ 20a Abs. 1 des Gesetzes entspricht den Kosten, die für die Erbringung der

Leistung zugunsten der betreuungsbedürftigen Person in einer stationären Ein-

richtung für Kinder und Jugendliche erforderlich sind, abzüglich der folgenden

Erträge

a) Sozialversicherungsleistungen, soweit diese zur Finanzierung des Angebots

bestimmt sind;

b) Beiträge der Unterhaltspflichtigen;

c) allfällige Nebenkosten.

3 Der Betriebskostenanteil gemäss § 20a Abs. 2 des Gesetzes entspricht den Kos-

ten, die für die Inanspruchnahme eines ambulanten Angebots einer Einrichtung

für Kinder und Jugendliche erforderlich sind, abzüglich der folgenden Erträge

a) Sozialversicherungsleistungen, soweit diese zur Finanzierung des Angebots

bestimmt sind;

b) Pauschale der Unterhaltspflichtigen.

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b) Kostenbeteiligung Unterhaltspflichtige

1 Unterhaltspflichtige beteiligen sich an den Kosten für

a) die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäss § 20d des Geset-

zes mit einem Beitrag von Fr. 30.-- pro Tag und Kind;

b) das Angebot einer Einrichtung für ambulante Hilfe gemäss § 20e des Gesetzes

mit einer Pauschale von 10 %, jedoch mit maximal Fr. 300.-- pro Monat und

Kind.

2 Der Beitrag und die Pauschale der Unterhaltspflichtigen dürfen insgesamt

Fr. 930.-- pro Monat und Kind nicht übersteigen.

3 Der Beitrag der Erziehungsberechtigten gemäss der Volksschulgesetzgebung ist

bei sozialbedingten Unterbringungen mit Sonderschulbedarf nicht zusätzlich ge-

schuldet.

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3. Meldepflichten

1 Die KESB im Kanton Schwyz melden der für den Betriebskostenanteil zuständi-

gen Gemeinde und dem AGS ihre Beschlüsse über angeordnete Massnahmen oder

deren Änderungen.

2 Liegt ein Beschluss einer ausserkantonalen KESB oder ein Gerichtsentscheid

über eine angeordnete Massnahme oder deren Änderung vor, meldet die zustän-

dige Gemeinde dies dem AGS.

3 Die Meldung hat folgende Informationen zu enthalten

a) Auszug des Dispositivs des Beschlusses;

b) Angaben zur Einrichtung;

c) voraussichtliche Dauer sowie Höhe der Kosten der Massnahme;

d) Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberech-

tigten und deren Wohnsitz.

4 Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der KESB

oder der Gemeinde einholen.

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4. Kostenübernahmegarantie bei angeordneten Massnahmen in

IVSE anerkannten Einrichtungen

a) Gesuch

1 Die IVSE anerkannte Einrichtung reicht über die Verbindungsstelle des Stand-

ortkantons das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein

a) in der Regel vor der Unterbringung;

b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.

2 Die Verbindungsstelle des Kantons Schwyz prüft die Vollständigkeit und Richtig-

keit des Gesuchs und hört an

a) die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde, soweit der Beschluss

nicht nach § 21 gemeldet wurde;

b) die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde;

c) das Amt für Volksschulen und Sport (AVS), soweit die Einrichtung im Bereich

A der IVSE anerkannt ist und über ein Angebot für Sonderschulung verfügt.

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b) Gewährung

1 Die Verbindungsstelle erteilt die Kostenübernahmegarantie.

2 Die Kostenübernahmegarantie kann

a) befristet und

b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.

3 Die Verbindungsstelle informiert die Gemeinde, die

a) für den Betriebskostenanteil zuständig ist;

b) für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständig ist.

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5. Kostenübernahmegarantie bei angeordneten Massnahmen in üb-

rigen Einrichtungen

a) Gesuch

1 Liegt keine Meldung nach § 21 vor, reicht die Einrichtung beim AGS das Gesuch

um Kostenübernahmegarantie ein

a) in der Regel vor der Unterbringung oder Inanspruchnahme des Angebots für

ambulante Hilfe;

b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während der Unterbringung oder

Inanspruchnahme des Angebots für ambulante Hilfe ändert.

2 Das AGS prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und hört an

a) die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde;

b) die für den Beitrag bzw. die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige

Gemeinde.

3 Liegt eine Meldung nach § 21 vor, prüft das AGS die Vollständigkeit und Richtig-

keit der Meldung und hört die für den Beitrag bzw. die Pauschale der Unterhalts-

pflichtigen zuständige Gemeinde an.

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b) Gewährung

1 Das AGS erteilt die Kostenübernahmegarantie.

2 Die Kostenübernahmegarantie kann

a) befristet und

b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.

3 Das AGS informiert über seinen Entscheid

a) die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde;

b) die für den Beitrag oder die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige

Gemeinde;

c) die Einrichtung.

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6. Kostenübernahmegarantie ohne angeordnete Massnahme in

IVSE anerkannten, ausserkantonalen Einrichtungen

a) Vorprüfung Massnahme

1 Liegt keine angeordnete Massnahme der KESB oder eines Gerichts vor, reichen

Sorgeberechtigte bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zu-

ständigen Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache für die Unterbringung in

einer IVSE anerkannten, ausserkantonalen Einrichtung für Kinder und Jugendli-

che ein

a) in der Regel vor der Unterbringung;

b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.

2 Die Fürsorgebehörde prüft das Gesuch unter Berücksichtigung des Kindeswohls

und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

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b) Antrag

1 Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die Fürsorgebehörde der für den Be-

triebskostenanteil zuständigen Gemeinde beim AGS einen Antrag auf hälftige

Kostenübernahme.

2 Der Antrag enthält insbesondere folgende Informationen

a) Angaben zur Einrichtung und Höhe der Kosten der Massnahme;

b) Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberech-

tigten sowie der Nachweis über deren Wohnsitz;

c) Begründung zur Notwendigkeit und Dauer der Massnahme.

3 Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der Für-

sorgebehörde einholen.

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c) Gesuch

1 Die IVSE anerkannte, ausserkantonale Einrichtung reicht über die Verbindungs-

stelle des Standortkantons das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein

a) in der Regel vor der Unterbringung;

b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.

2 Die Verbindungsstelle des Kantons Schwyz prüft die Vollständigkeit und Richtig-

keit des Gesuchs und

a) holt einen Antrag bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil

zuständigen Gemeinde ein, soweit kein Antrag nach § 27 vorliegt;

b) hört die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde an;

c) hört das AVS an, soweit die Einrichtung im Bereich A der IVSE anerkannt ist

und über ein Angebot für Sonderschulung verfügt.

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d) Gewährung

1 Die Verbindungsstelle erteilt die Kostenübernahmegarantie.

2 Die Kostenübernahmegarantie kann

a) befristet und

b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.

3 Die Verbindungsstelle informiert über ihren Entscheid

a) die Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde;

b) die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde.

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7. Kostenübernahmegarantie ohne angeordnete Massnahme in

­übrigen Einrichtungen

a) Vorprüfung Massnahme

1 Liegt keine angeordnete Massnahme der KESB oder eines Gerichts vor, reichen

Sorgeberechtigte bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zu-

ständigen Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache ein für

a) die Unterbringung in einer IVSE anerkannten, innerkantonalen Einrichtung für

Kinder und Jugendliche;

b) die Unterbringung in einer übrigen stationären Einrichtung für Kinder und

Jugendliche;

c) das Angebot einer Einrichtung für ambulante Hilfe für Kinder und Jugendli-

che.

2 Das Gesuch um Kostengutsprache ist einzureichen

a) in der Regel vor der Unterbringung;

b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.

3 Die Fürsorgebehörde prüft das Gesuch unter Berücksichtigung des Kindeswohls

und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

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b) Antrag

1 Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die Fürsorgebehörde der für den Be-

triebskostenanteil zuständigen Gemeinde beim AGS einen Antrag auf hälftige

Kostenübernahme.

2 Der Antrag enthält insbesondere folgende Informationen

a) Angaben zur Einrichtung und Höhe der Kosten der Massnahme;

b) Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberech-

tigten sowie der Nachweis über deren Wohnsitz;

c) Begründung zur Notwendigkeit und Dauer der Massnahme.

3 Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der Für-

sorgebehörde einholen.

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c) Gewährung

1 Das AGS prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und erteilt bei

Vorliegen der Voraussetzungen die Kostenübernahmegarantie.

2 Die Kostenübernahmegarantie kann

a) befristet und

b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.

3 Das AGS informiert über seinen Entscheid

a) die Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde;

b) die für den Beitrag oder die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige

Gemeinde;

c) die Einrichtung.

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8. Kostenabwicklung

1 Die Einrichtung stellt wie folgt Rechnung

a) dem AGS die Kosten für den gesamten Betriebskostenanteil;

b) der bevorschussenden Gemeinde den Beitrag bzw. die Pauschale der Unter-

haltspflichtigen und allfällige Nebenkosten.

2 Das AGS fordert pro Quartal die Hälfte des Betriebskostenanteils bei den zu-

ständigen Gemeinden zurück.

V. Schlussbestimmungen

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1. Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Der Regierungsratsbeschluss über die Gewährung von Beiträgen an die Stiftun-

gen «Für das Alter», «Pro Juventute» und «Pro Infirmis» vom 10. März 1964

wird aufgehoben.

2 Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverord-

nung) vom 30. Oktober 1984 wird wie folgt geändert

§ 1

1 Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben

gemäss § 11 des Gesetzes und bestimmen die Stelle, welche Sozialhilfe gewährt

(§ 8 Bst. a des Gesetzes).

2 Organisatorische und personelle Änderungen der Fürsorgebehörden und der

Stellen, welche Sozialhilfe gewähren, sind dem Amt für Gesundheit und Soziales

umgehend mitzuteilen.

3 Die Fürsorgebehörden der Gemeinden erstatten dem Amt für Gesundheit und

Soziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Das Departement legt den Rahmen

dieser Berichterstattung fest.

Abs. 4 wird aufgehoben.

§ 2 Abs. 1

1 Zuständig für die Aufgaben gemäss § 10 des Gesetzes ist das Departement des

Innern. Sie werden vom Amt für Gesundheit und Soziales bearbeitet. Der Regie-

rungsrat und das Departement können diesem Amt weitere Aufgaben zuweisen.

§ 5 Abs. 2

2 Für die Bemessung der Hilfe haben die Empfehlungen und Richtsätze der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) wegleitenden Cha-

rakter.

§ 11

1 Zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger ist das Amt für Gesundheit und

Soziales.

2 Einsprachen im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes erhebt das Amt für Ge-

sundheit und Soziales. Das Departement des Innern ist zuständig zum Erlass von

Abweisungsbeschlüssen und zur Beschwerdeführung gemäss Art. 34 des Bundes-

gesetzes.

§ 12 Abs. 2

2 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist befugt, unter Kenntnisgabe an die zu-

ständige Fürsorgebehörde von sich aus Einsprachen zu erheben oder einen Ab-

weisungsbeschluss oder eine Beschwerde zu beantragen, wenn es die Vorausset-

zungen hiefür als gegeben erachtet.

§§ 21 bis 31

Werden aufgehoben.

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2. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.37

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 22-67 mit Änderungen vom 16. November 2022 (GS 26-91).

2 SRSZ 380.300.

3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. November 2022.

4 SR 211.222.338.

5 Haupttitel in der Fassung vom 16. November 2022.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 16. November 2022.

7 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. November 2022.

8 Neu eingefügt am 16. November 2022.

9 SRSZ 380.311.1.

10 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 16. November 2022.

11 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 16. November 2022.

12 SRSZ 380.311.1.

13 Gliederungstitel neu eingefügt am 16. November 2022.

14 Überschrift in der Fassung vom 16. November 2022.

15 Gliederungstitel neu eingefügt am 16. November 2022.

16 Überschrift in der Fassung vom 16. November 2022.

17 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 16. November 2022.

18 Neu eingefügt am 16. November 2022.

19 Neu eingefügt am 16. November 2022.

20 Neu eingefügt am 16. November 2022.

21 Neu eingefügt am 16. November 2022.

22 Neu eingefügt am 16. November 2022.

23 Neu eingefügt am 16. November 2022.

24 Neu eingefügt am 16. November 2022.

25 Neu eingefügt am 16. November 2022.

26 Neu eingefügt am 16. November 2022.

27 Neu eingefügt am 16. November 2022.

28 Neu eingefügt am 16. November 2022.

29 Neu eingefügt am 16. November 2022.

30 Neu eingefügt am 16. November 2022.

31 Neu eingefügt am 16. November 2022.

32 Neu eingefügt am 16. November 2022, bisheriger § 19 wird zu § 34.

33 GS 14-867.

34 GS 17-511.

35 SR 851.1.

36 Neu eingefügt am 16. November 2022, bisheriger § 20 wird zu § 35.

37 Änderungen vom 16. November 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2904) in Kraft getreten.

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