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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 37 Familienschutz

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 37 Familienschutz

1. Zuständiges Departement

1 Zuständig gemäss § 14 Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des Innern.

2 Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.

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2. Revision der Familienausgleichskassen

1 Es gelten die Revisionsvorschriften für die Revisionen der AHV-Ausgleichs-

kassen des Bundesamtes für Sozialversicherung.

2 Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu be-

stätigen

a) Notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 21-23 EGFamZG),

b) Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 20 Abs. 1 EG

FamZG).

3 Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz

spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

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3. Berichterstattung

1 Der Bericht gemäss § 14 Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrechnung,

die Anlage der Schwankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenausgleich

sowie statistische Angaben zu enthalten.

2 Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton

Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision

der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnah-

me zu unterbreiten.

II. Finanzierung

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2. Nichterwerbstätige

1 Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstä-

tige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung.

2 Sie kann Vorschusszahlungen beantragen.

3 Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nicht-

erwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.

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3. Lastenausgleich

1 Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 23 Abs. 2 EGFamZG gemel-

deten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die

Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folge-

jahres berücksichtigt.

2 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung auf-

grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.

3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen

Familienausgleichskassen.

III. Schlussbestimmungen

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1. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember

2002 wird aufgehoben.

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2. Inkrafttreten, Publikation

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20098 in Kraft.

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 22-34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23-64).

2 SRSZ 370.100.

4 § 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2-4 werden

zu §§ 1-3).

5 SR 831.10.

6 § 5 und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7-

10 werden zu §§ 4-7).

7 GS 20-340.

8 Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012

2946) in Kraft getreten.

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