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Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Zuständiges Departement
1 Zuständig gemäss § 14 Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des Innern.
2 Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.
2. Revision der Familienausgleichskassen
1 Es gelten die Revisionsvorschriften für die Revisionen der AHV-Ausgleichs-
kassen des Bundesamtes für Sozialversicherung.
2 Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu be-
stätigen
a) Notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 21-23 EGFamZG),
b) Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 20 Abs. 1 EG
FamZG).
3 Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz
spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
3. Berichterstattung
1 Der Bericht gemäss § 14 Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrechnung,
die Anlage der Schwankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenausgleich
sowie statistische Angaben zu enthalten.
2 Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton
Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision
der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnah-
me zu unterbreiten.
II. Finanzierung
2. Nichterwerbstätige
1 Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstä-
tige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung.
2 Sie kann Vorschusszahlungen beantragen.
3 Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nicht-
erwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.
3. Lastenausgleich
1 Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 23 Abs. 2 EGFamZG gemel-
deten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die
Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folge-
jahres berücksichtigt.
2 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung auf-
grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen
Familienausgleichskassen.
III. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember
2002 wird aufgehoben.
2. Inkrafttreten, Publikation
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20098 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 22-34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23-64).
2 SRSZ 370.100.
4 § 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2-4 werden
zu §§ 1-3).
5 SR 831.10.
6 § 5 und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7-
10 werden zu §§ 4-7).
7 GS 20-340.
8 Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012
2946) in Kraft getreten.