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Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die
Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.
II. Arbeitsvermittlung
1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Kantonale Amtstelle
1 Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vollzieht die
Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung.
2 Es führt hierzu regionale Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG).
3 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit
a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung
zuständigen Stellen;
b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organi-
sationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.
Informationssystem
1 Das KIGA betreibt ein Informationssystem über Stellensuchende und offene
Stellen.
2 Das Informationssystem dient der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsmarktbeo-
bachtung und -statistik.
3 Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Informationssystems trägt
der Kanton.
Meldepflicht der Arbeitgeber
Die nach Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über
Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Ar-
beitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.
2. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Bewilligungspflicht
1 Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind gemäss Bundesge-
setzgebung bewilligungspflichtig.
2 Das KIGA ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus.
III. Arbeitslosenversicherung
KIGA
1 Das KIGA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsge-
setzes (Art. 85 AVIG).
2 Es sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen
Massnahmen (Art. 72b AVIG).
3 Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.
Regionale Arbeitsvermittlungszentren
1 Das KIGA führt die erforderlichen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art.
85b AVIG).
2 Der Regierungsrat bestimmt deren Aufgaben, insbesondere die Zusammenar-
beit mit privaten Stellenvermittlern.
Tripartite Kommission
1 Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer eine aus sieben Mit-
gliedern bestehende tripartite Kommission (Art. 85c AVIG).
2 Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitge-
berorganisationen, von Arbeitnehmerorganisationen sowie des KIGA an. Eine
Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse ist Mitglied mit
beratender Stimme.
3 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Kom-
mission.
Gemeindearbeitsamt
1 Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Arbeitsamt.
2 Das Gemeindearbeitsamt erfüllt die vom KIGA zugewiesenen Aufgaben.
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des Bundesrechts.
Feiertage
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen und örtlichen Feiertage gemäss
Art. 19 AVIG.
Finanzierung
Die Kosten der Arbeitslosenversicherung gehen im Rahmen der bundesrechtli-
chen Vorschriften zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
IV. Vollzug und Rechtspflege
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Aus-
führungsbestimmungen.
2 Das KIGA ist für den Vollzug zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Rekursbehörde
Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 101 AVIG ist das Verwaltungsge-
richt.
V. Schlussbestimmungen
Aufhebung früherer Erlasse
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben
1. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 5. Dezem-
ber 1975.
2. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 5.
Dezember 1975.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
18-149 mit Änderungen vom 26. Februar 1997 (Abl 1997 341) und vom 17. Dezember 2013
(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SR 823.11.
3 SR 837.0.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Februar 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1998
68).
5 Aufgehoben am 26. Februar 1997.
6 Abs. 2 aufgehoben am 26. Februar 1997.
7 Fassung vom 26. Februar 1997.
8 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
9 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
10 Fassung vom 26. Februar 1997.
11 GS 16-733.
12 GS 16-737.
13 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1991 1455); Änderungen vom 17. Dezember 2013
am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
15 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.