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Gesetzestext (4 Artikel)
1. Aufsichtsorgan
Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG
und Art. 89 Abs. 6 ZGB obliegt der Dienststelle für berufliche Vorsorge und
Stiftungsaufsicht.
2. Unterstellung und Aufgaben
1 Die Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist der Staats-
kanzlei unterstellt.
2 Sie erfüllt die ihr im BVG, seinen Ausführungsbestimmungen und im ZGB
übertragenen Aufgaben.
3. Gebühren
Die von der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht für ihre
Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden vom Regierungsrat in einem Gebüh-
rentarif festgelegt.
4. Rechtspflege
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten
zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ge-
mäss Art. 73 BVG und Art. 89 Abs. 6 ZGB.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtli-
che Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. In der
Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt.
1 GS 17-455 mit Änderungen vom 9. Dezember 1997 (Abl 1997 1866) und vom 17. Dezember
2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SR 831.40.
3 Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.
4 Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.
5 Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.