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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 362 Alters- und Hinterlassenen-, Invalidenversicherung

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (30)

§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 7A Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 9A Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 25A Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 26 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 26A Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007 § 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 11. Dezember 2007

Gesetzestext (30 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 362 Alters- und Hinterlassenen-, Invalidenversicherung

Sozialversicherungsanstalt Schwyz

1 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz als kantonale Durchführungsstelle

gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes erstattet jährlich Bericht und legt die Jahres-

rechnung vor.

2 Sie kann Vereinbarungen mit beratenden Fachpersonen abschliessen.

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Finanzierung und Revision

1 Der Kanton überweist der Sozialversicherungsanstalt Schwyz rechtzeitig die zur

Auszahlung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Mittel.

2 Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Sozial-

versicherungsanstalt Schwyz zu überprüfen.

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Bemessung der Gemeindeanteile

Für die Berechnung der einzelnen Gemeindeanteile (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes)

ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepar-

tements über die Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden

massgebend.

II. Heimtaxen und Betrag für persönliche Auslagen

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Tagestaxen und Betrag für persönliche Auslagen in heimähnlichen

Einrichtungen

1 Als Tagestaxe in heimähnlichen Einrichtungen werden bis zu 210% des auf

den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Allein-

stehende angerechnet.

1bis Die Tagestaxe beinhaltet die Aufwendungen für Kost, Logis, Pflege und Be-

treuung vor Ort sowie die Verwaltungs- und Betreuungskosten durch die vom

Kanton anerkannte Vermittlungsstelle.

2 Der Betrag für persönliche Auslagen entspricht dem Ansatz gemäss § 6 Abs. 1

des Gesetzes.

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Vorübergehender Heimaufenthalt

1 Bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt wird die Ergänzungsleistung wie

bei zu Hause lebenden Personen berechnet. Die Kosten werden als Krankheits-

oder Behinderungskosten vergütet.

2 Die anrechenbare Tagestaxe richtet sich nach § 7a. Die Heimkosten werden

nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Betrages für den

Lebensunterhalt vergütet.

3 Für die Tagesbetreuung von pflegebedürftigen Personen in einem anerkannten

Heim werden pro Kalenderjahr maximal 90 Tage vergütet.

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Tagestaxe bei Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim

1 Die anrechenbare Tagestaxe bei pflegebedürftigen Personen setzt sich aus der

Pensionstaxe und der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflege-

kosten zusammen.

2 Die Pensionstaxe beträgt höchstens 345 Prozent des auf den Tag umgerechne-

ten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende. Als Pensi-

onstaxe werden Aufwendungen für Unterkunft (Logis), Verpflegung und Betreu-

ung gemäss Taxordnung der Heiminstitution anerkannt. Zuschläge für Einzel-

zimmer oder für nicht Gemeinde- bzw. Kantonseinwohner werden berücksich-

tigt.

3 Bei der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflegekosten werden

maximal 20 Prozent des höchsten, vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages

anerkannt. Die Finanzierung der Pflegerestkosten richtet sich nach der Pflegefi-

nanzierungsverordnung vom 3. November 2010.

III. Krankheits- und Behinderungskosten

1. Allgemeine Bestimmungen

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Zeitlich massgebende Kosten

Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn die

Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird

und die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die Vor-

aussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungs-

leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Okto-

ber 2006 erfüllt sind.

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Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

1 Anspruch auf Vergütung von Kosten nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes

besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der

Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Mili-

tärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.

2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bundes-

gesetzes, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung

von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten abgezogen.

3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungs-

kosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung

angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung

nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

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Koordination mit dem Assistenzbeitrag der IV

1 Der Assistenzbeitrag gemäss Art. 42quater ff. des Bundesgesetzes über die Inva-

lidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) ist bei der Vergütung von Kosten

für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bun-

desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) in Abzug zu bringen.

2 Nicht in Abzug gebracht wird der Assistenzbeitrag, wenn die Hilfe, Pflege und

Betreuung zu Hause durch Familienangehörige erbracht wird.

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Vergütung nach dem Tod des Versicherten

Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten

Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn

dies ihre Rechtsnachfolger innert 15 Monaten nach dem Tod der versicherten

Person verlangen.

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Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten

1 Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie

während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden.

2 Nicht vergütet werden im Ausland entstandene Kosten für krankheits- oder

unfallbedingte Transporte zum medizinischen Behandlungsort oder Rücktrans-

porte in die Schweiz, ausgenommen Notfalltransporte.

3 Im Ausland entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren oder die Kosten

für die Anschaffung von Hilfsmitteln im Ausland werden nicht vergütet.

2. Zahnärztliche Behandlung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELG)

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Vergütung von Zahnbehandlungskosten

1 Für die Vergütung sind der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif

(UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen sowie für zahn-

technische Arbeiten massgebend.

2 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inklusive Labor) voraussichtlich

höher als Fr. 2 500.--, so ist der EL-Stelle vor der Behandlung ein Kostenvoran-

schlag einzureichen.

3 Wurde eine Behandlung von über Fr. 2 500.-- ohne genehmigten Kostenvoran-

schlag durchgeführt, werden höchstens Fr. 2 500.-- vergütet. Eine höhere Vergü-

tung ist möglich, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass eine höhere Ver-

gütung aufgrund einer notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Be-

handlung gerechtfertigt ist.

3. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen

(Art. 14 Abs. 1 Bst. b ELG)

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Haushalthilfe

1 Die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt wird vergütet,

wenn die Hilfe durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht wird.

2 Wird die Hilfe durch eine Person erbracht, welche nicht im gleichen Haushalt

wohnt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird, kön-

nen pro Stunde höchstens Fr. 25.-- und pro Jahr höchstens Fr. 4 800.-- vergütet

werden.

3 Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen

werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.

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Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Art. 14 Abs. 1

Bst. b ELG)

a) Öffentlicher oder gemeinnütziger Träger

1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall

oder Krankheit notwendig und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern

erbracht wird, werden vergütet.

2 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen

Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls

vergütet.

3 Die Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie notwen-

dig sind und den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

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b) Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden

Bezügern, die eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere

Hilflosigkeit erhalten, nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der

nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht werden kann.

2 Eine Fachperson legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht

von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anfor-

derungsprofil der anzustellenden Person fest.

3 Wird die von der Sozialversicherungsanstalt Schwyz bestimmte Fachperson

nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die

Kosten nicht vergütet.

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c) Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

1 Die Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehöri-

ge, die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson

erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienan-

gehörigen

a) nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind;

b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbs-

einbusse erleiden; und

c) keine Altersrente gemäss AHVG beziehen.

2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, der

dem von der Fachperson festgelegten zeitlichen Pflegeaufwand entspricht.

3 Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen

werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.

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d) Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in

Tagesstrukturen

1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen

werden vergütet, wenn die Einrichtung vom Kanton anerkannt ist.

2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr. 45.-- pro Tag, an dem sich die

behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.

3 Keine Kosten werden vergütet

a) bei Beschäftigungen mit einer Entlöhnung in Geld von über Fr. 50.-- pro

Monat;

b) bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG.

4. Kosten für Bade- und Erholungskuren (Art. 14 Abs. 1 Bst. c ELG)

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Badekuren

1 Die Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug der Leistun-

gen Dritter vergütet.

2 Die Aufenthaltskosten werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für

den Lebensunterhalt und der Leistungen Dritter vergütet. Es kann höchstens pro

Tag der Ansatz für nicht pflegebedürftige Personen gemäss § 5 Abs. 1 des Ge-

setzes vergütet werden.

3 Erfolgt die Badekur in einem anerkannten Pflegeheim und erbringt die Kran-

kenkasse Leistungen gemäss KVG, so besteht Anspruch auf die Vergütung der

vollen Kosten nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Be-

trages für den Lebensunterhalt.

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Erholungskuren

1 Die Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug der

Leistungen Dritter und eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt

vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde.

2 Erbringt die Krankenkasse keine Leistungen für Pflegemassnahmen gemäss

KVG, so kann höchsten pro Tag der Ansatz gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes für

nicht pflegebedürftige Personen vergütet werden.

5. Diätkosten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d ELG)

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Diätkosten

1 Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät von

Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskos-

ten.

2 Für Personen, die an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt sind, werden keine

Mehrkosten für Diät vergütet.

3 Es wird höchstens ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.-- vergütet.

6. Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (Art. 14 Abs. 1 Bst.

e ELG)

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Transportkosten

1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz

durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden

sind.

2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelege-

nen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen

der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen.

Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines

anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.

3 Transportkosten zu den Tagesstrukturen sind den medizinischen Behandlung-

sorten gleichgestellt.

7. Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG)

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Anspruch

1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Bst. f

ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise

Abgabe der in § 25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte

und Behandlungsgeräte).

2 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel

nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Kranken-, Unfall-,

oder Militärversicherung abgegeben werden.

3 Die Anschaffung- und Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführungen

des Hilfsmittels einfach und zweckmässig sind.

4 Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch

auf ein neues Gerät.

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Besondere Bestimmungen

1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf die Vergütung in der

Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln

a) die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Altersversicherung aufgeführt sind; und

b) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.

2 Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen

eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.

3 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchs-

trainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

4 Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels not-

wendig sind, können übernommen werden, sofern der Bedarf ausgewiesen und

die Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.

5 Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.

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Abklärung

1 Wo zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder

dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte die Be-

scheinigung eines Arztes, einer Fachstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäf-

tigungstherapiestelle beizubringen.

2 Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes

von einem von der IV-Stelle für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten

Experten bescheinigt sein.

3 Die Kosten für die Abklärung gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1

Bst. f ELG.

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Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme

1 Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV-Depot

vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.

2 Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegebener

Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenversicherung

massgebend.

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Liste der Hilfsmittel

Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel

a) Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit

erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweis-

baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mass-

nahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist,

b) Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz,

c) Inhalationsapparate,

d) Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf

allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist,

e) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die

Hauspflege notwendig ist,

f) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die

Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt,

g) Nachtstühle,

h) Coxarthrosestühle,

i) Aufzugständer (Bettgalgen).

8. Kostenbeteiligung in der Krankenpflegeversicherung (Art. 14 Abs. 1 Bst. g

ELG)

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Franchise und Selbstbehalt

Vergütet werden höchstens die minimalen Kostenbeteiligungen der Versicherten

(Franchise und Selbstbehalt) nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Kran-

kenversicherung.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 10. Dezember 2025

1 Die Zweigstellen gemäss § 21 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversiche-

rung vom 21. Mai 2025 erfüllen in der Übergangszeit die Aufgaben gemäss

den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der Sozialversicherungsan-

stalt Schwyz.

2 Sie nehmen die Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen

und sind nötigenfalls beim Ausfüllen der Anmeldeformulare behilflich.

3 Sie melden von sich aus der Sozialversicherungsanstalt Schwyz jede Änderung

der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten

und der an der Leistung beteiligten Familienmitglieder.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. Dezember 1970 wird

aufgehoben.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund30 am 1. Januar

2008 in Kraft.

Anhang

1 GS 21-158 mit Änderung vom 3. November 2010 (PflegefinanzierungsV, GS 22-123a), vom 5.

November 2013 (GS 23-92), vom 15. September 2020 (PflegefinanzierungsV, GS 26-18a), vom

22. August 2023 (GS 27-14) und vom 10. Dezember 205 (RRB betr. die Anpassung von Verord-

nungen infolge der Schaffung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86d).

2 GS 21-122.

3 Aufgehoben am 10. Dezember 2025.

4 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. Dezember 2025,

bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

5 Aufgehoben am 10. Dezember 2025.

6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

7 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 1bis neu eingefügt am 5. November 2013.

8 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013; Abs. 2 in

der Fassung vom 15. September 2020.

9 Überschrift in der Fassung vom 5. November 2013, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4

aufgehoben am 15. September 2020; Abs. 2 in der Fassung vom 22. August 2023.

10 Mit Verfügung vom 25. September 2023 durch das Eidgenössische Departement des Innern

genehmigt.

11 SRSZ 361.511.

12 BBl 2006, S. 8389 ff.

13 Neu eingefügt am 5. November 2013.

14 SR 831.20.

15 SR 831.30.

16 Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013.

17 Abs. 1 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013.

18 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

19 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. November 2013.

20 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013.

21 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 3. November 2010.

22 Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 3. November 2010.

23 Verordnung vom 28. August 1978, SR 831.135.1.

24 Neu eingefügt am 3. November 2010.

25 SR 832.10.

26 Haupttitel in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

27 Neu eingefügt am 10. Dezember 2025.

28 SRSZ 362.100.

29 GS 15-827.

30 Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 15. Januar 2008.

31 Abl 2008 26. Änderungen vom 3. November 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2425), vom

5. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2599), vom 15. September 2020 am 1.

Januar 2021 (Abl 2020 2372), vom 22. August 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1923) und

vom 10. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3179) in Kraft getreten.

32 Aufgehoben am 3. November 2010.

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