362.200
CH-SZ
§ 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 28. März 2007
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§ 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 28. März 2007
2. Mitwirkung und Geheimhaltung
1 Wer nach diesem Gesetz um Ergänzungsleistungen ersucht, hat über seine
Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu
gewähren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu mel-
den.
2 Die Arbeitgeber, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die
zuständigen Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Organen kosten-
los die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
3 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer-
geheimnis.
II. Ergänzungsleistungen
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