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362.200 CH-SZ

§ 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 28. März 2007

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§ 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 28. März 2007

2. Mitwirkung und Geheimhaltung

1 Wer nach diesem Gesetz um Ergänzungsleistungen ersucht, hat über seine

Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu

gewähren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu mel-

den.

2 Die Arbeitgeber, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die

zuständigen Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Organen kosten-

los die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

3 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer-

geheimnis.

II. Ergänzungsleistungen

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