3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 362 Alters- und Hinterlassenen-, Invalidenversicherung
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1. Zweck und Inhalt
1 Dieses Gesetz gewährt anspruchsberechtigten Personen zur Deckung ihres
Existenzbedarfs Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes.
2 Es regelt
a) die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz;
b) die Finanzierung der Aufwendungen;
c) die Zuständigkeiten und das Verfahren.
2. Mitwirkung und Geheimhaltung
1 Wer nach diesem Gesetz um Ergänzungsleistungen ersucht, hat über seine
Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu
gewähren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu mel-
den.
2 Die Arbeitgeber, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die
zuständigen Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Organen kosten-
los die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
3 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer-
geheimnis.
II. Ergänzungsleistungen
1. Anspruchsberechtigte Personen
Die Anspruchsberechtigung und -voraussetzungen richten sich nach Bundes-
recht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Aufenthalts- und Pflegekosten
a) in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
1 Als anrechenbare Tagestaxe werden in Einrichtungen für Menschen mit Behin-
derungen (Invalidenwohnheime) oder in einer ähnlichen Institution höchstens
210 % des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebens-
bedarf für Alleinstehende berücksichtigt.
2 Als Invalidenwohnheime gelten Einrichtungen, die in der Heimliste der Inter-
kantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) aufgeführt sind oder
mit denen eine Finanzierungsvereinbarung besteht.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Ausnahmen von Abs. 1 und 2.
b) in Alters- und Pflegeheimen oder in heimähnlichen Institutio-
nen
1 Als anrechenbare Tagestaxen werden bei nicht pflegebedürftigen Personen
höchstens 210 % und bei pflegebedürftigen Personen höchstens 600 % des auf
den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Allein-
stehende berücksichtigt.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen von Abs. 1 für Grundleistungen und Pfle-
geaufwand unterschiedliche Begrenzungen festlegen.
3 Er kann generell oder für bestimmte Pflegeangebote von Abs. 1 abweichende
Tagestaxen festlegen, um zu vermeiden, dass pflegebedürftige Personen von der
Sozialhilfe abhängig werden.
3. Persönliche Auslagen
1 Als Betrag für persönliche Auslagen von Personen, die in einem Heim oder
einem Spital leben, werden 27 % des Betrages für den allgemeinen Lebensbe-
darf für Alleinstehende berücksichtigt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Betrages für persönliche Auslagen
für Personen, welche in einer heimähnlichen Institution leben.
4. Vermögensverzehr
1 Bei Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des
den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet
(Art. 11 Abs. 2 ELG).
2 Bei allen übrigen Heimbewohnern wird ein Fünfzehntel des den Freibetrag
übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet.
5. Krankheits- und Behinderungskosten
1 Den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung werden
ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungs-
kosten im Rahmen des Bundesgesetzes vergütet.
2 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die
im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung
entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden.
3 Die Höchstbeträge der Vergütungen richten sich nach dem Bundesgesetz
(Art. 14 ELG).
6. Besondere Bestimmungen
1 Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherungen
erbracht wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig.
2 Die Kosten für Zahnbehandlungen werden übernommen, wenn sie einer not-
wendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung entsprechen. Zahn-
behandlungskosten von mehr als Fr. 8000.-- pro berechtigte Person und zu-
sammenhängende Behandlungen gelten nicht als zweckmässig und wirtschaft-
lich. Höhere Kosten können ausnahmsweise und wenn dies die Umstände erfor-
dern, übernommen werden.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten, soweit dies nicht im Bundesgesetz oder in diesem
Gesetz geregelt ist.
III. Finanzierung
1. Finanzierung
Die Ergänzungsleistungen werden finanziert durch
a) Bundesbeiträge;
b) Kantonsbeiträge.
2. Durchführungskosten
1 Die Durchführungskosten trägt der Kanton, soweit sie nicht durch den Bund
übernommen werden.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz übertrage-
nen Aufgaben.
IV. Organisation und Verfahren
1. Regierungsrat
1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die
Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.
2 Er regelt
a) die anrechenbaren Tagestaxen bei Aufenthalt in Heimen und heimähnlichen
Institutionen, soweit dies nicht im Gesetz geregelt ist;
b) die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Übernah-
me der Abklärungskosten bei den Krankheits- und Behinderungskosten;
c) den Anspruch in Sonderfällen.
3. Durchführungsstellen
Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz
übertragen.
4. Verfahren und Rechtsschutz
1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes und des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Sozialver-
sicherungsanstalt Schwyz.
5. Information
Die Durchführungsstelle informiert mögliche Berechtigte regelmässig und in
angemessener Weise über die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleis-
tungen.
6. Institutionen
1 Der Kanton kann mit Institutionen, namentlich mit Pro Senectute, Pro Infirmis
oder Pro Juventute, welche für Betagte, Behinderte oder Familien ausserhalb
dieses Gesetzes Leistungen erbringen, Vereinbarungen treffen und diese finanzi-
ell unterstützen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung vom 17. September 1965 wird aufgehoben.
3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund15 am
1. Januar 2008 in Kraft. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 21-122 mit Änderungen vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22-
102a) und vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ag),
vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai
2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10c), vom 28. April 2021 (GS 26-48) und
vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67d).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 24 327 Ja gegen 5833 Nein
(Abl 2007 1086).
Änderungen vom 28. April 2021 in der Volksabstimmung vom 29. September 2021 angenommen
mit 30 491 Ja gegen 20 557 Nein (Abl 2021 2644).
3 SR 831.30.
4 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 20. Mai 2010.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
6 Abs. 2 aufgehoben am 28. April 2021.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
8 Aufgehoben am 21. Mai 2025.
9 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2025.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
11 SRSZ 234.110.
12 Aufgehoben am 25. September 2013.
13 SRSZ 362.200; GS 15-169.
14 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
15 Genehmigt vom Eidg. Departement des Innern am 21. August 2007.
16 Änderungen vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2418), vom 25. September
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2178), vom 28. April 2021 am
1. Januar 2021 (Abl 2021 3027) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274)
in Kraft getreten.