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Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Name, Rechtsform und Sitz
1 Unter dem Namen «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» besteht eine öffentlich-
rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in
Schwyz.
2 Die «Ausgleichskasse Schwyz» und die «IV-Stelle Schwyz» sind der Anstalt an-
geschlossen und bilden innerhalb von dieser je eine eigene Organisationseinheit.
Die «Familienausgleichskasse Schwyz» ist der «Ausgleichskasse Schwyz» als Un-
terorganisationseinheit angeschlossen.
Aufgaben
1 Die Anstalt und ihre Organisationseinheiten vollziehen alle Aufgaben, die ihnen
durch das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen werden.
2 Die Organisationseinheiten der Anstalt nehmen ihre bundesrechtlichen Aufga-
ben unabhängig voneinander wahr; sie sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.
3 Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde der Aus-
gleichskasse Schwyz und der IV-Stelle Schwyz weitere sachverwandte Aufgaben
übertragen. Der Kanton und andere Träger öffentlicher Aufgaben können zudem
der Anstalt weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
Aufsicht
1 Die Anstalt und ihre Organisationseinheiten erfüllen ihre Aufgaben unter direkter
Aufsicht des Bundes gemäss dem anwendbaren Bundesrecht.
2 In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die ihnen
der Kanton oder andere Träger öffentlicher Aufgaben nach § 2 Abs. 3 dieses Ge-
setzes übertragen haben, unterstehen sie der Aufsicht der Verwaltungskommission
und den Vorgaben nach § 12 dieses Gesetzes, soweit die Aufsicht nicht dem Bund
zusteht.
II. Organisation
Organe
Die Organe der Anstalt sind
a) die Verwaltungskommission;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
Verwaltungskommission
a) Allgemeines und Aufgaben
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Anstalt. Sie besteht aus
dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Verwaltungskommission
a) übt die Aufsicht über die Anstalt und die Geschäftsleitung aus, soweit diese
nicht der Bundesaufsicht unterstehen;
b) stellt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung an;
c) wählt die Revisionsstelle und nimmt deren Berichte und Anträge zur Kenntnis;
d) erlässt ein Personalreglement;
e) erlässt ein Entschädigungsreglement im Rahmen von § 7 dieses Gesetzes;
f) erlässt Geschäftsorganisations- und Anlagereglemente;
g) genehmigt die Vereinbarungen für die übertragenen Aufgaben nach § 12 die-
ses Gesetzes;
h) entscheidet unter Vorbehalt von Art. 68 IVG über den Erwerb und die Ver-
äusserung von Grundstücken sowie über Neu- und Umbauten ab einem Betrag
von Fr. 1 000 000.--;
i) legt fest, welche Stellen mit den Arbeitgeberkontrollen gemäss Art. 68b AHVG
betraut sind;
j) legt die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge der Mitglieder an die Ausgleichs-
kasse nach Art. 69 AHVG fest;
k) ernennt das Schiedsgericht nach § 16 dieses Gesetzes;
l) genehmigt im Bereich des Risikomanagements jährlich die Risikoliste, den
Umsetzungsstand des Qualitätsmanagements sowie das interne Kontrollsys-
tem und ordnet bei Bedarf Massnahmen an;
m) genehmigt den Voranschlag in den vom Kanton übertragenen Bereichen, den
Stellenplan, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
n) entscheidet über die Entlastung der Geschäftsleitung;
o) ist für die erforderliche Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement
besorgt und stellt diesem insbesondere die für die Budgetierung der übertra-
genen Aufgaben erforderlichen Unterlagen, den Geschäftsbericht, die Jahres-
rechnung sowie die Revisionsberichte zu und informiert über das Risikoma-
nagement.
b) Wahl
1 Der Präsident und die weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission werden
durch den Regierungsrat für jeweils vier Jahre gewählt. Im Übrigen konstituiert
sich die Verwaltungskommission selbst. Die Amtsperiode wird auf diejenige des
Regierungsrates abgestimmt. Die maximale Amtsdauer beträgt 12 Jahre.
2 Der Regierungsrat kann eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission
wählen, jedoch nicht als Präsident.
3 In die Verwaltungskommission nicht wählbar sind
a) Mitglieder des Kantonsrates;
b) weitere Mitglieder des Regierungsrates;
c) Mitglieder und Angestellte der kantonalen Gerichte;
d) Angestellte der kantonalen Verwaltung und der kantonalen Anstalten.
4 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben,
im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleich-
zeitig den Organen der Anstalt angehören.
5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission müssen einen guten Ruf geniessen,
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbin-
dungen vor der Wahl und während dem Einsitz in der Verwaltungskommission
jederzeit und vollständig offenlegen. Der Regierungsrat erlässt hierzu Vorschriften
und prüft die Interessenbindungen jährlich, die Einhaltung der Vorschriften be-
züglich Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit regelmässig, mindestens
aber alle vier Jahre. Die Interessenbindungen werden in einem öffentlichen Re-
gister publiziert.
c) Entschädigung
Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden zusammen mit maximal einem
Fünftel der Besoldung eines Mitglieds des Regierungsrates gemäss § 3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kan-
tonalen Gerichte vom 25. Mai 2022 (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG)
entschädigt. Nimmt ein Mitglied des Regierungsrates Einsitz in die Verwaltungs-
kommission, reduziert sich die Gesamtentschädigung um einen Fünftel. Die Ver-
waltungskommission erlässt für die Einzelheiten ein Reglement.
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vor-
behalten sind.
2 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Geschäfts-
leitung, dem Leiter der Ausgleichskasse Schwyz, dem Leiter der IV-Stelle Schwyz
sowie weiteren von der Verwaltungskommission im Organisationsreglement zu be-
stimmenden Mitgliedern.
3 Der Vorsitz der Geschäftsleitung sowie die Leitung der Ausgleichskasse Schwyz
und der IV-Stelle Schwyz kann in Personalunion erfolgen. Diesfalls hat in der Ge-
schäftsleitung je ein weiterer Vertreter der Ausgleichskasse Schwyz und der IV-
Stelle Schwyz Einsitz zu nehmen.
4 Der Leiter der Ausgleichskasse Schwyz und der Leiter der IV-Stelle Schwyz neh-
men gegenüber den Bundesbehörden ihre Rechte und Pflichten wahr, treffen alle
für den Vollzug erforderlichen Massnahmen und vertreten die Ausgleichskasse
Schwyz beziehungsweise die IV-Stelle Schwyz im Rahmen dieser Aufgaben gegen
aussen.
5 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr
für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen vor
der Anstellung und während der Ausübung des Amts jederzeit und vollständig
offenlegen. Die Verwaltungskommission erlässt hierzu ein Reglement und prüft
die Interessenbindungen jährlich, die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Ge-
währ für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit regelmässig, mindestens aber alle
vier Jahre.
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Bundes, erstattet schriftlich
Bericht über ihre Feststellungen und stellt die nötigen Anträge.
III. Besondere Bestimmungen
Personalrecht
Das Dienstverhältnis der Geschäftsleitung und der Mitarbeitenden der Anstalt
richtet sich nach dem Personalreglement, das die Verwaltungskommission nach
§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes erlässt. Diese orientiert sich dabei am kantonalen Per-
sonalrecht. Wo das Personalreglement keine besonderen Bestimmungen enthält,
kommt das kantonale Personalrecht sinngemäss zur Anwendung.
Haftung
1 Die Haftung für Schäden, die aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Anstalt
entstehen, richtet sich nach Bundesrecht.
2 Im Übrigen gilt für die Haftung des Kantons gegenüber Dritten aus Tätigkeiten
der Anstalt, ihrer Organe und Mitarbeitenden sowie für deren Haftung gegenüber
dem Kanton kantonales Recht.
Übertragene Aufgaben
1 Der Vollzug der vom Kanton oder Dritten nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes der
Anstalt übertragenen Aufgaben sowie insbesondere deren Revision und Berichts-
wesen werden im Gesetz oder in Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und
der Anstalt geregelt.
2 Die Kosten für die übertragenen Aufgaben sind der Anstalt zu vergüten.
Verwaltungskosten
1 Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt von den ihr angeschlos-
senen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmenden ohne beitrags-
pflichtige Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, deren
Höhe von der Verwaltungskommission im Rahmen von Art. 69 AHVG festgelegt
wird.
2 Die Verwaltungskosten der Aufgaben der IV-Stelle trägt die eidgenössische Inva-
lidenversicherung im Rahmen von Art. 67 IVG.
3 Die Verwaltungskosten im Bereich der übertragenen Aufgaben werden durch die
im Gesetz oder der entsprechenden Vereinbarung festgelegten Vergütungen des
Kantons oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben gedeckt.
Arbeitgeberkontrolle
Die Verwaltungskommission legt fest, welche Stellen mit den Arbeitgeberkontrol-
len gemäss Art. 68b AHVG betraut sind.
Beitragserlassgesuch
1 Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG ist die Fürsorge-
behörde der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers anzuhören.
2 Die der Anstalt zu entrichtenden Beiträge werden vom Kanton und den Gemein-
den je zur Hälfte übernommen.
IV. Rechtspflege
Schiedsgericht
1 Das Schiedsgericht nach Art. 27quinquies IVG besteht aus einem Präsidenten und
zwei oder vier Mitgliedern sowie einem Schreiber. Sie werden von Fall zu Fall nach
Anhörung der Parteien durch die Verwaltungskommission ernannt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den für die Verwaltungsbeschwerde massgeben-
den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Beschwerden
1 Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Anstalt und ihrer Organisati-
onseinheiten, die in Anwendung des Bundesrechts getroffen werden, kann innert
30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wer-
den.
2 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet
sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Strafverfahren
1 Widerhandlungen im Bereich der Sozialversicherungszweige des Bundes, die
dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG) unterstellt sind, werden durch die ordentlichen Straf-
behörden geahndet.
2 In Strafverfahren wegen Leistungsmissbrauchs zum Nachteil der Anstalt kann
diese volle Parteirechte ausüben. Sie kann insbesondere Schadensforderungen
aus Delikt adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und nach Art. 70-
73 StGB die Einziehung und Verwertung verlangen.
3 Die Verfahrensrechte gelten für die im Zusammenhang mit dem Leistungsmiss-
brauch stehenden Deliktstatbestände von Art. 138, 146, 148a, 159, 166, 251,
285, 318 und 325 StGB, Art. 87 f. AHVG, Art. 70 IVG, Art. 31 des Bundesge-
setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG), Art. 25 des Bundesgesetzes über den Er-
werbsersatz vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG), Art. 23 des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni
1952 (FLG) und Art. 23 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Fi-
nanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 (Familienzulagenge-
setz, FamZG).
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zu den Bundesge-
setzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invaliden-
versicherung vom 24. März 1994 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert
a) Archivgesetz vom 18. November 2015
§ 2 Abs. 2
2 Die Schwyzer Kantonalbank und die Sozialversicherungsanstalt Schwyz fallen
nicht unter öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes.
b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
19. September 2007
§ 12b Abs. 1
1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz bezeichnet
die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG.
§ 16
1 Soweit in diesem Gesetz keine andere Stelle für zuständig erklärt wird, ist die
Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Umsetzung dieses Gesetzes die zustän-
dige Durchführungsstelle.
2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz und die Einwohnerämter der Gemeinden
sind für die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums zuständig.
1 Der Kanton erstattet der Sozialversicherungsanstalt Schwyz die vollen Durchfüh-
rungskosten, soweit die Aufgaben nicht den Gemeinden und anderen Stellen über-
tragen werden.
§ 25 Abs. 3
3 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann im Strafverfahren Parteirechte aus-
üben.
c) Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung vom 28. März 2007
§ 12
1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Auf-
sicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.
§ 13
Wird aufgehoben.
§ 14 Abs. 1 und 2
Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz
übertragen.
Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 15 Abs. 2
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Sozialver-
sicherungsanstalt Schwyz.
d) Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom
26. Juni 2008
§ 9 Abs. 1
1 Die Familienausgleichskasse Schwyz ist der Ausgleichskasse Schwyz ange-
schlossen.
§ 14
1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Auf-
sicht über die Familienausgleichskasse Schwyz aus. Der Regierungsrat übt die
Aufsicht über die anderen Familienausgleichskassen aus; er kann die Aufsicht
dem zuständigen Departement oder der Verwaltungskommission der Sozialversi-
cherungsanstalt Schwyz übertragen.
2 Der Regierungsrat und die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsan-
stalt Schwyz erlassen Bestimmungen zur Revision der ihrer Aufsicht unterstellten
Familienausgleichskassen.
3 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstattet der Verwaltungskommission der
Sozialversicherungsanstalt Schwyz jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung
zur Genehmigung vor.
e) Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft vom 28. März 2007
§ 1
Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in
der Landwirtschaft wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.
§ 4 Abs. 1
1 Gegen die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann innert 30
Tagen seit der Zustellung Einsprache erhoben werden.
f) Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom
23. Juni 2021
§ 8 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Die Inkassohilfe ist Sache der Gemeinden. Der Vollzug wird der Sozialversiche-
rungsanstalt Schwyz übertragen.
2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz
Bst. a bis c unverändert.
§ 9b Abs. 1 und 2
1 Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Inkassohilfe werden
von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen.
2 Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Sozialver-
sicherungsanstalt Schwyz zu überprüfen.
§ 11 Abs. 3
3 Die Gemeinden können die Bevorschussung vertraglich an die Sozialversiche-
rungsanstalt Schwyz übertragen. Diese trifft die gesetzlich und verfahrensrecht-
lich vorgesehenen Anordnungen.
g) Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019
§ 7 Abs. 1 Bst. c
c) Erziehungsrat, Bankrat und Verwaltungskommission der Sozialversicherungsan-
stalt Schwyz;
Übergangsbestimmungen
a) Name und Rechtsform
1 Mit Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes verlieren die bisherigen selbststän-
digen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Schwyz» und «IV-Stelle
Schwyz» ihre Rechtspersönlichkeit und werden als eigene Organisationseinheiten
der auf diesen Zeitpunkt hin Rechtspersönlichkeit erlangenden, selbstständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» angeschlos-
sen. Die bisherige selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt «Familienaus-
gleichskasse Schwyz» verliert mit Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes eben-
falls ihre Rechtspersönlichkeit und wird innerhalb der «Sozialversicherungsanstalt
Schwyz» der «Ausgleichskasse Schwyz» als Unterorganisationseinheit angeschlos-
sen. Die «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» übernimmt mit ihren Organisations-
einheiten sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Anstalten. Dabei wer-
den die Vermögen, die aus zweckgebunden erhobenen Beiträgen stammen, bei
der Überführung in die «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» auch weiterhin als
zweckgebundene Spezialfinanzierungen in gesonderten Fondsvermögen (Rech-
nungskreisen) verwaltet. Ihre Verwendung erfolgt nach Bundesrecht, eine Über-
führung in das allgemein verfügbare Vermögen der «Sozialversicherungsanstalt
Schwyz» ist ausgeschlossen.
2 Wo im Bundesrecht oder im kantonalen Recht die AHV-Ausgleichskasse, die IV-
Stelle und die Familienausgleichskasse Schwyz genannt werden, bezieht sich dies
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die entsprechenden Organisationseinheiten
innerhalb der Anstalt.
b) Gemeindezweigstellen
Die Gemeinden können ihre Zweigstellen nach Massgabe des bisherigen Rechts
noch bis maximal drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiter-
führen. Danach werden die Zweigstellen aufgehoben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 GS 27-67.
2 SR 831.10.
3 SR 831.20.
4 SRSZ 140.500.
5 SR 830.1.
6 SR 831.30.
7 SR 834.1.
8 SR 836.1.
9 SR 836.2.
10 GS 18-475.
11 SRSZ 140.610.
12 SRSZ 361.100.
13 SRSZ 362.200.
14 SRSZ 370.100.
15 SRSZ 370.200.
16 SRSZ 380.200.
17 SRSZ 140.700.
18 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274).