361.511
CH-SZ
§ 7 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 7 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Höchsttaxen
1 Eine Beanstandung der Taxordnung durch das Amt für Gesundheit und Sozia-
les hat innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Taxänderung zu erfol-
gen.
2 In begründeten Fällen kann das Amt für Gesundheit und Soziales separate
Höchsttaxen für Pension und Pflege festlegen.
3 Werden Beanstandungen nicht korrigiert oder Höchsttaxen nicht eingehalten,
so verfügt das Amt für Gesundheit und Soziales die erforderlichen Massnahmen,
soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.