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361.511 CH-SZ

§ 6 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010

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§ 6 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010

Taxordnung der stationären Einrichtungen

1 Die stationären Einrichtungen eröffnen ihren Bewohnern Taxänderungen innert

jener Frist, die im Bewohnervertrag vereinbart ist.

2 Das Amt für Gesundheit und Soziales wird drei Monate zuvor über die Taxände-

rungen informiert. Dazu sind die einschlägigen Berechnungsgrundlagen einzu-

reichen.

3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Unterlagen und Details zu

den Berechnungen einverlangen, vor Ort Prüfungen vornehmen oder eine Prü-

fung durch externe Fachleute verlangen.

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