361.511
CH-SZ
§ 6 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 6 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Taxordnung der stationären Einrichtungen
1 Die stationären Einrichtungen eröffnen ihren Bewohnern Taxänderungen innert
jener Frist, die im Bewohnervertrag vereinbart ist.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales wird drei Monate zuvor über die Taxände-
rungen informiert. Dazu sind die einschlägigen Berechnungsgrundlagen einzu-
reichen.
3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Unterlagen und Details zu
den Berechnungen einverlangen, vor Ort Prüfungen vornehmen oder eine Prü-
fung durch externe Fachleute verlangen.