361.511
CH-SZ
§ 3 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 3 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Datenerhebung
1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den mit dem Vollzug der Pflegefinan-
zierung betrauten Stellen die notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung zu
stellen, insbesondere für
a) die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und Betriebs-
vergleiche;
b) eine allfällige Festlegung der Pflegetaxen;
c) die Festlegung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Finanzierung der
ungedeckten Pflegekosten.
2 Die Daten können durch die mit dem Vollzug betrauten Stellen in geeigneter
Form veröffentlicht und insbesondere den Gemeinden mitgeteilt werden.