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361.511 CH-SZ

§ 27 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010

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§ 27 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010

Änderung von Erlassen

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert

a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-

terlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. Dezember 1970

§ 7a (neu) Tagestaxen bei pflegebedürftigen Personen

1 Als anrechenbare Tagestaxen gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes werden bei

pflegebedürftigen Personen höchstens 700 Prozent des auf den Tag umgerech-

neten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berück-

sichtigt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn aufgrund einer Schwerstpflegebe-

dürftigkeit höhere Pflegekosten in Rechnung gestellt werden.

2 Eine Schwerstpflegebedürftigkeit ist ausgewiesen, wenn der zeitliche Pflege-

bedarf gemäss Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung höher ist als

240 Minuten pro Tag.

3 Je 20 Minuten höherem Pflegebedarf erhöht sich der Ansatz bei einem Pflege-

heimaufenthalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes um 40 Prozent, jedoch höchs-

tens auf 1 100 Prozent.

§ 22 Abs. 1 und 4 (neu)

1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Bst. f

ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise

Abgabe der in § 25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte

und Behandlungsgeräte).

4 Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch

auf ein neues Gerät.

§ 23 Abs. 4 (neu) und 5 (neu)

4 Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels not-

wendig sind, können übernommen werden, sofern der Bedarf ausgewiesen und

die Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.

5 Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.

§ 25a Liste der Hilfsmittel (neu)

Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel

a) Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit

erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweis-

baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mass-

nahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist,

b) Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz,

c) Inhalationsapparate,

d) Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf

allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist,

e) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die

Hauspflege notwendig ist,

f) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die

Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt,

g) Nachtstühle,

h) Coxarthrosestühle,

i) Aufzugständer (Bettgalgen).

Der Anhang zur Vollzugsverordnung [Liste Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behand-

lungsgeräte] wird aufgehoben.

b) Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung vom 23. Dezember 2003

§ 4 Bst. e (neu)

[Kantonale ambulante Dienste sind (§ 10 Abs. 1 GesV):]

e) Kinderspitex.

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