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361.511 CH-SZ

§ 26 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010

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§ 26 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010

b) für stationäre Einrichtungen

1 Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2011 sind auf der Basis des Aufwandes gemäss

Erfolgsrechnung 2009 zu berechnen. Ausserordentliche Ereignisse können

berücksichtigt werden. Auf dem Sachaufwand kann die Teuerung gemäss Lan-

desindex der Konsumentenpreise 2010 und auf dem Personalaufwand eine

Teuerung von 2 Prozent geltend gemacht werden.

2 Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2012 sind auf der Basis (Budget) der Kosten-

rechnung des Fachverbandes Curaviva mit ergänzenden Bestimmungen des

Amtes für Gesundheit und Soziales zu berechnen.

3 Die Einrichtungen haben spätestens die Rechnung 2012 mit einer anerkann-

ten Kostenrechnung zu führen.

4 Die Gemeinden führen ihre Einrichtungen bis spätestens 2012 nach den Re-

geln der Spezialfinanzierung.

5 Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend

nach, werden die Höchsttaxen durch das Amt für Gesundheit und Soziales ver-

fügt.

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