§ 26 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
§ 26 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
b) für stationäre Einrichtungen
1 Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2011 sind auf der Basis des Aufwandes gemäss
Erfolgsrechnung 2009 zu berechnen. Ausserordentliche Ereignisse können
berücksichtigt werden. Auf dem Sachaufwand kann die Teuerung gemäss Lan-
desindex der Konsumentenpreise 2010 und auf dem Personalaufwand eine
Teuerung von 2 Prozent geltend gemacht werden.
2 Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2012 sind auf der Basis (Budget) der Kosten-
rechnung des Fachverbandes Curaviva mit ergänzenden Bestimmungen des
Amtes für Gesundheit und Soziales zu berechnen.
3 Die Einrichtungen haben spätestens die Rechnung 2012 mit einer anerkann-
ten Kostenrechnung zu führen.
4 Die Gemeinden führen ihre Einrichtungen bis spätestens 2012 nach den Re-
geln der Spezialfinanzierung.
5 Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend
nach, werden die Höchsttaxen durch das Amt für Gesundheit und Soziales ver-
fügt.