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361.511 CH-SZ

§ 25 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010

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§ 25 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010

Übergangsbestimmung

a) für ambulante Angebote

1 Die Leistungserbringer haben spätestens ab dem Rechnungsjahr 2012 ihre

Kosten nach dem Finanzmanual Spitex Verband Schweiz auszuweisen. Das Amt

für Gesundheit und Soziales kann Leistungserbringern ohne Leistungsauftrag der

Gemeinden die Führung anderer Kostenrechnungen gestatten.

2 Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Amt für Gesundheit und Soziales zur Festle-

gung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Restfinanzierung auf andere nach-

vollziehbare Kostenrechnungsdaten abstellen.

3 Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend

nach, so verwirkt der Anspruch der Leistungserbringer auf Restfinanzierung.

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