361.511
CH-SZ
§ 25 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 25 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Übergangsbestimmung
a) für ambulante Angebote
1 Die Leistungserbringer haben spätestens ab dem Rechnungsjahr 2012 ihre
Kosten nach dem Finanzmanual Spitex Verband Schweiz auszuweisen. Das Amt
für Gesundheit und Soziales kann Leistungserbringern ohne Leistungsauftrag der
Gemeinden die Führung anderer Kostenrechnungen gestatten.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Amt für Gesundheit und Soziales zur Festle-
gung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Restfinanzierung auf andere nach-
vollziehbare Kostenrechnungsdaten abstellen.
3 Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend
nach, so verwirkt der Anspruch der Leistungserbringer auf Restfinanzierung.