361.511
CH-SZ
§ 22 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 22 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Leistungspflicht
1 Akut- und Übergangspflege wird auf spitalärztliche Anordnung hin stationär
oder ambulant erbracht.
2 Bewohner einer stationären Einrichtung sind verpflichtet, die Leistungen der
Akut- und Übergangspflege in der von ihnen bewohnten Einrichtung in Anspruch
zu nehmen.
3 Für Pflegebedürftige, die nicht Bewohner einer Einrichtung sind und für die
eine stationäre Akut- und Übergangspflege notwendig ist, sorgt der Kanton bei
Bedarf für ein geeignetes Angebot.