361.511
CH-SZ
§ 21 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 21 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Ausnahmen von der Leistungserbringung
1 Leistungserbringer können ihre Leistungen verweigern oder einstellen
a) wenn das Personal belästigt oder gefährdet wird oder wenn andere unzumut-
bare Bedingungen vorliegen;
b) wenn erhebliche Zahlungsausstände vorliegen.
2 Werden Leistungen eingestellt, so sind der verordnende Arzt und die Gemeinde
am Wohnsitz des Leistungsbezügers unverzüglich zu benachrichtigen.
IV. Akut- und Übergangspflege