361.511
CH-SZ
§ 19 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 19 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Kostenbeteiligung der versicherten Person
1 Die Kostenbeteiligung der versicherten Person entspricht 10 Prozent des Be-
trages, welcher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Pflegeleistun-
gen in Rechnung gestellt wird, höchstens aber die nach Abzug des Beitrages der
Krankenversicherer verbleibenden Kosten.
2 Sie darf pro Tag 10 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts je
Stunde festgelegten Pflegebeitrages nicht übersteigen.
3 Von einer Kostenbeteiligung werden befreit
a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
b) weitere Personen auf Gesuch hin durch die Gemeinde, um Härtefälle zu
vermeiden.