361.511
CH-SZ
§ 18 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 18 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag
1 Für Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag einer Gemeinde legt das Amt für
Gesundheit und Soziales anrechenbare Höchsttaxen nach Art der Leistungser-
bringung fest und teilt diese den Gemeinden mit.
2 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der Höchsttaxen gelten die Voll-
kosten, zu welchen bei wirtschaftlicher Leistungserbringung die Pflegeleistungen
erbracht werden können.
3 Nach Abzug der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten
Person übernimmt die Wohnsitzgemeinde der behandelten Person die anerkann-
ten und ausgewiesenen Restkosten.