§ 17 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
§ 17 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Leistungserbringer mit Leistungsauftrag
1 Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden haben
a) Pflegeleistungen bei Krankheit einschliesslich Leistungen der Akut- und
Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV anzubieten;
b) die Leistungen an sieben Tagen pro Woche jeweils von 07.00 bis 22.00 Uhr
zu erbringen;
c) neue Einsätze, nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung, innerhalb von
24 Stunden auszuführen;
d) während der üblichen Bürozeiten telefonisch erreichbar zu sein.
2 Leistungserbringer können das erforderliche Mindestangebot selbst oder im
Verbund mit anderen Leistungserbringern sicherstellen.
3 Sie regeln die nach Abzug der Versicherungsleistungen und des Beitrags der
versicherten Person verbleibende Restfinanzierung im Leistungsauftrag.