361.511
CH-SZ
§ 12 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 12 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Verfahren
a) Pflichten der stationären Einrichtungen
1 Die stationären Einrichtungen haben die Bewohner bei Eintritt in die Einrich-
tung oder bei geänderten Verhältnissen über das Verfahren zur Finanzierung der
ungedeckten Pflegekosten zu informieren.
2 Die stationären Einrichtungen weisen auf ihren Rechnungen die Aufwendungen
für Pension, Betreuung und Pflege getrennt aus.
3 Pflegeleistungen für Schwerstpflegebedürftige sind besonders auszuweisen.