361.511
CH-SZ
§ 11 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung
§ 11 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010
Finanzierung
1 Die zur Auszahlung der Leistungen notwendigen Finanzmittel werden durch
den Kanton bevorschusst.
2 Die Anteile der Gemeinden werden nach ihrer Einwohnerzahl bemessen und
halbjährlich als provisorische Zahlung und Ende Jahr als Schlussabrechnung in
Rechnung gestellt.
3 Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist die Einwohnerzahl per
31. Dezember des Vorjahres gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirt-
schaftsdepartementes über Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Ge-
meinden massgebend.