Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
361.511 CH-SZ

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (28)

§ 1 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 2 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 3 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 4 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 5 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 6 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 7 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 8 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 10 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 11 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 12 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 13 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 13A Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 14 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 15 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 16 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 16A Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 17 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 18 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 19 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 21 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 22 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 23 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 24 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 25 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 26 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 27 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010 § 28 Pflegefinanzierungsverordnung, vom 3. November 2010

Gesetzestext (28 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Pflegefinanzierung im stationären und

ambulanten Bereich sowie die Akut- und Übergangspflege.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Information

Die mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Stellen informieren mögli-

che Berechtigte sowie die Leistungserbringer regelmässig über die Vorausset-

zungen und das Verfahren bei der Finanzierung der Pflegekosten.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Datenerhebung

1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den mit dem Vollzug der Pflegefinan-

zierung betrauten Stellen die notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung zu

stellen, insbesondere für

a) die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und Betriebs-

vergleiche;

b) eine allfällige Festlegung der Pflegetaxen;

c) die Festlegung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Finanzierung der

ungedeckten Pflegekosten.

2 Die Daten können durch die mit dem Vollzug betrauten Stellen in geeigneter

Form veröffentlicht und insbesondere den Gemeinden mitgeteilt werden.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

II. Stationäre Pflege

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Leistungsangebot und Taxen

1 Die vom Kanton anerkannten stationären Einrichtungen gemäss Pflegeheimlis-

te erbringen Leistungen im Bereich Pension, Betreuung und Pflege einschliess-

lich Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach der Verordnung des EDI

über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom

29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV).

2 Die stationären Einrichtungen berechnen die Taxen für Pension, Betreuung

und Pflege je separat aufgrund einer vom Amt für Gesundheit und Soziales oder

bei ausserkantonalem Heimaufenthalt von der zuständigen Stelle anerkannten

Kostenrechnung.

3 Die Pflegetaxen dürfen ausschliesslich anerkannte Pflegeleistungen gemäss der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten. Weitergehende Pflege-

leistungen sind der Pensionstaxe zuzuschlagen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Taxordnung der stationären Einrichtungen

1 Die stationären Einrichtungen eröffnen ihren Bewohnern Taxänderungen innert

jener Frist, die im Bewohnervertrag vereinbart ist.

2 Das Amt für Gesundheit und Soziales wird drei Monate zuvor über die Taxände-

rungen informiert. Dazu sind die einschlägigen Berechnungsgrundlagen einzu-

reichen.

3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Unterlagen und Details zu

den Berechnungen einverlangen, vor Ort Prüfungen vornehmen oder eine Prü-

fung durch externe Fachleute verlangen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Höchsttaxen

1 Eine Beanstandung der Taxordnung durch das Amt für Gesundheit und Sozia-

les hat innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Taxänderung zu erfol-

gen.

2 In begründeten Fällen kann das Amt für Gesundheit und Soziales separate

Höchsttaxen für Pension und Pflege festlegen.

3 Werden Beanstandungen nicht korrigiert oder Höchsttaxen nicht eingehalten,

so verfügt das Amt für Gesundheit und Soziales die erforderlichen Massnahmen,

soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Kostenbeteiligung des Bewohners

1 Die Beteiligung des Bewohners an den Kosten der stationären Pflege beträgt

20 % des höchsten, vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages.

2 Die Finanzierung der Pensions- und Betreuungstaxe geht zulasten des Bewoh-

ners.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Durchführung

1 Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Schwyz ist die Durchführungsstelle für

die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten eines Aufenthalts bei den stati-

onären Einrichtungen.

2 Die Durchführungsstelle kann bei den stationären Einrichtungen eine Revision

vor Ort durchführen.

3 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Finanzierung

1 Die zur Auszahlung der Leistungen notwendigen Finanzmittel werden durch

den Kanton bevorschusst.

2 Die Anteile der Gemeinden werden nach ihrer Einwohnerzahl bemessen und

halbjährlich als provisorische Zahlung und Ende Jahr als Schlussabrechnung in

Rechnung gestellt.

3 Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist die Einwohnerzahl per

31. Dezember des Vorjahres gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirt-

schaftsdepartementes über Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Ge-

meinden massgebend.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Verfahren

a) Pflichten der stationären Einrichtungen

1 Die stationären Einrichtungen haben die Bewohner bei Eintritt in die Einrich-

tung oder bei geänderten Verhältnissen über das Verfahren zur Finanzierung der

ungedeckten Pflegekosten zu informieren.

2 Die stationären Einrichtungen weisen auf ihren Rechnungen die Aufwendungen

für Pension, Betreuung und Pflege getrennt aus.

3 Pflegeleistungen für Schwerstpflegebedürftige sind besonders auszuweisen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

b) Antrag zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten

1 Die stationären Einrichtungen holen vom Bewohner die Ermächtigung zur

Vertretung betreffend Rechnungsstellung und Finanzierungsantrag zuhanden der

Durchführungsstelle ein.

2 Die ermächtigten stationären Einrichtungen reichen der Durchführungsstelle

die Rechnungen für die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten in der vor-

gegebenen Form fortlaufend monatlich ein.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

c) Rechnungsprüfung und Eröffnung

Nach Prüfung des Anspruchs bei der erstmaligen Rechnung auf Finanzierung

der ungedeckten Pflegekosten eröffnet die Durchführungsstelle dem Bewohner

die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten und stellt der ermächtigten

stationären Einrichtung eine Kopie zu.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

d) Auszahlung

1 Die ungedeckten Pflegekosten werden den ermächtigten stationären Einrich-

tungen vergütet.

2 Nachzahlungen sind im Sinne von Art. 22 und 24 ATSG möglich.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

e) Meldepflicht

1 Alle für die Festsetzung der Pflegekosten massgebenden Änderungen sind der

Durchführungsstelle unverzüglich zu melden, namentlich

a) der Austritt oder Wechsel in eine andere stationäre Einrichtung;

b) die Änderung der Pflegetaxen.

2 Meldepflichtig sind

a) die stationären Einrichtungen;

b) der Bewohner, welche die Pflegekostenbeiträge direkt vergütet erhält.

3 Im Übrigen gilt sinngemäss die allgemeine Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG

und Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Rechtspflege

Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren

nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG).

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Rückerstattung

1 Zu Unrecht bezogene ungedeckte Pflegekosten sind der Durchführungsstelle

zurückzuerstatten.

2 Rückerstattungspflichtig sind

a) die stationären Einrichtungen;

b) der Bewohner, welcher die ungedeckten Pflegekosten direkt vergütet erhal-

ten hat.

III. Ambulante Pflege

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Leistungserbringer mit Leistungsauftrag

1 Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden haben

a) Pflegeleistungen bei Krankheit einschliesslich Leistungen der Akut- und

Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV anzubieten;

b) die Leistungen an sieben Tagen pro Woche jeweils von 07.00 bis 22.00 Uhr

zu erbringen;

c) neue Einsätze, nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung, innerhalb von

24 Stunden auszuführen;

d) während der üblichen Bürozeiten telefonisch erreichbar zu sein.

2 Leistungserbringer können das erforderliche Mindestangebot selbst oder im

Verbund mit anderen Leistungserbringern sicherstellen.

3 Sie regeln die nach Abzug der Versicherungsleistungen und des Beitrags der

versicherten Person verbleibende Restfinanzierung im Leistungsauftrag.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag

1 Für Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag einer Gemeinde legt das Amt für

Gesundheit und Soziales anrechenbare Höchsttaxen nach Art der Leistungser-

bringung fest und teilt diese den Gemeinden mit.

2 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der Höchsttaxen gelten die Voll-

kosten, zu welchen bei wirtschaftlicher Leistungserbringung die Pflegeleistungen

erbracht werden können.

3 Nach Abzug der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten

Person übernimmt die Wohnsitzgemeinde der behandelten Person die anerkann-

ten und ausgewiesenen Restkosten.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Kostenbeteiligung der versicherten Person

1 Die Kostenbeteiligung der versicherten Person entspricht 10 Prozent des Be-

trages, welcher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Pflegeleistun-

gen in Rechnung gestellt wird, höchstens aber die nach Abzug des Beitrages der

Krankenversicherer verbleibenden Kosten.

2 Sie darf pro Tag 10 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts je

Stunde festgelegten Pflegebeitrages nicht übersteigen.

3 Von einer Kostenbeteiligung werden befreit

a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

b) weitere Personen auf Gesuch hin durch die Gemeinde, um Härtefälle zu

vermeiden.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Ausnahmen von der Leistungserbringung

1 Leistungserbringer können ihre Leistungen verweigern oder einstellen

a) wenn das Personal belästigt oder gefährdet wird oder wenn andere unzumut-

bare Bedingungen vorliegen;

b) wenn erhebliche Zahlungsausstände vorliegen.

2 Werden Leistungen eingestellt, so sind der verordnende Arzt und die Gemeinde

am Wohnsitz des Leistungsbezügers unverzüglich zu benachrichtigen.

IV. Akut- und Übergangspflege

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Leistungspflicht

1 Akut- und Übergangspflege wird auf spitalärztliche Anordnung hin stationär

oder ambulant erbracht.

2 Bewohner einer stationären Einrichtung sind verpflichtet, die Leistungen der

Akut- und Übergangspflege in der von ihnen bewohnten Einrichtung in Anspruch

zu nehmen.

3 Für Pflegebedürftige, die nicht Bewohner einer Einrichtung sind und für die

eine stationäre Akut- und Übergangspflege notwendig ist, sorgt der Kanton bei

Bedarf für ein geeignetes Angebot.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Kostenteiler

Der Kanton beteiligt sich zu 55 Prozent an den zwischen den Versicherern und

den Leistungserbringern vereinbarten Pauschalen für die Akut- und Übergangs-

pflege. Sind diese nicht kostendeckend, so kann der Regierungsrat Zuschläge

ausrichten.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Abrechnungsverfahren

1 Ist die Behandlung abgeschlossen, reicht der Leistungserbringer die spitalärzt-

liche Anordnung zusammen mit der Abrechnung und dem nach § 23 ausgewie-

senen kantonalen Anteil dem Amt für Gesundheit und Soziales ein.

2 Dieses kontrolliert die Abrechnung und zahlt den kantonalen Anteil dem Leis-

tungserbringer aus.

V. Schlussbestimmungen

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Übergangsbestimmung

a) für ambulante Angebote

1 Die Leistungserbringer haben spätestens ab dem Rechnungsjahr 2012 ihre

Kosten nach dem Finanzmanual Spitex Verband Schweiz auszuweisen. Das Amt

für Gesundheit und Soziales kann Leistungserbringern ohne Leistungsauftrag der

Gemeinden die Führung anderer Kostenrechnungen gestatten.

2 Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Amt für Gesundheit und Soziales zur Festle-

gung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Restfinanzierung auf andere nach-

vollziehbare Kostenrechnungsdaten abstellen.

3 Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend

nach, so verwirkt der Anspruch der Leistungserbringer auf Restfinanzierung.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

b) für stationäre Einrichtungen

1 Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2011 sind auf der Basis des Aufwandes gemäss

Erfolgsrechnung 2009 zu berechnen. Ausserordentliche Ereignisse können

berücksichtigt werden. Auf dem Sachaufwand kann die Teuerung gemäss Lan-

desindex der Konsumentenpreise 2010 und auf dem Personalaufwand eine

Teuerung von 2 Prozent geltend gemacht werden.

2 Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2012 sind auf der Basis (Budget) der Kosten-

rechnung des Fachverbandes Curaviva mit ergänzenden Bestimmungen des

Amtes für Gesundheit und Soziales zu berechnen.

3 Die Einrichtungen haben spätestens die Rechnung 2012 mit einer anerkann-

ten Kostenrechnung zu führen.

4 Die Gemeinden führen ihre Einrichtungen bis spätestens 2012 nach den Re-

geln der Spezialfinanzierung.

5 Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend

nach, werden die Höchsttaxen durch das Amt für Gesundheit und Soziales ver-

fügt.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Änderung von Erlassen

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert

a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-

terlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. Dezember 1970

§ 7a (neu) Tagestaxen bei pflegebedürftigen Personen

1 Als anrechenbare Tagestaxen gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes werden bei

pflegebedürftigen Personen höchstens 700 Prozent des auf den Tag umgerech-

neten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berück-

sichtigt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn aufgrund einer Schwerstpflegebe-

dürftigkeit höhere Pflegekosten in Rechnung gestellt werden.

2 Eine Schwerstpflegebedürftigkeit ist ausgewiesen, wenn der zeitliche Pflege-

bedarf gemäss Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung höher ist als

240 Minuten pro Tag.

3 Je 20 Minuten höherem Pflegebedarf erhöht sich der Ansatz bei einem Pflege-

heimaufenthalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes um 40 Prozent, jedoch höchs-

tens auf 1 100 Prozent.

§ 22 Abs. 1 und 4 (neu)

1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Bst. f

ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise

Abgabe der in § 25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte

und Behandlungsgeräte).

4 Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch

auf ein neues Gerät.

§ 23 Abs. 4 (neu) und 5 (neu)

4 Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels not-

wendig sind, können übernommen werden, sofern der Bedarf ausgewiesen und

die Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.

5 Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.

§ 25a Liste der Hilfsmittel (neu)

Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel

a) Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit

erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweis-

baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mass-

nahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist,

b) Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz,

c) Inhalationsapparate,

d) Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf

allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist,

e) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die

Hauspflege notwendig ist,

f) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die

Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt,

g) Nachtstühle,

h) Coxarthrosestühle,

i) Aufzugständer (Bettgalgen).

Der Anhang zur Vollzugsverordnung [Liste Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behand-

lungsgeräte] wird aufgehoben.

b) Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung vom 23. Dezember 2003

§ 4 Bst. e (neu)

[Kantonale ambulante Dienste sind (§ 10 Abs. 1 GesV):]

e) Kinderspitex.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.27

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-

men.

1 GS 22-123 mit Änderungen vom 5. November 2013 (GS 23-91), vom 15. September 2020

(GS 26-18), vom 10. Dezember 2025 (RRB betr. die Anpassung von Verordnungen infolge der

Schaffung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86c) und vom 10. März 2026 (GS 28-

1).

2 GS 22-102.

3 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 10.März 2026.

4 Aufgehoben am 15. September 2020.

5 Abs. 3 in der Fassung vom 5. November 2013; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. März

2026.

6 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kran-

kenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995.

7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. März 2026.

8 Abs. 3 aufgehoben am 15. September 2020; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10.

März 2026.

9 Aufgehoben am 15. September 2020.

10 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 10. März 2026, bisheriger Abs 2

wird zu Abs. 3.

11 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. März 2026.

12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. März 2026.

13 Neu eingefügt am 10. März 2026.

14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. März 2026.

15 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. September 2020; Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 Bst.

a und b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 10. März 2026.

16 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-

rung vom 15. Januar 1971, SR 831.301.

17 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 10. März 2026.

18 SR 830.1.

19 Neu eingefügt am 15. September 2020; Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 10.

März 2026.

20 Überschrift in der Fassung vom 5. November 2013.

21 Abs. 3 in der Fassung vom 5. November 2013.

22 Aufgehoben am 5. November 2013.

23 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 5. November 2013.

24 SRSZ 362.211; GS 21-122.

25 SR 832.112.31.

26 SRSZ 571.111; GS 20-492.

27 Abl 2010 2425; Änderungen vom 5. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2597),

vom 15. September 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2372), vom 10. Dezember 2025 am 1.

Januar 2026 (Abl 2025 3179) und vom 10. März 2026 am 1. April 2026 (Abl RE-SZ19-

0000000012) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →