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361.411 CH-SZ

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton Schwyz

die Kosten nach Art. 41 Abs. 3 KVG übernimmt, wenn eine im Kanton Schwyz

wohnhafte versicherte Person die Leistungen eines ausserkantonalen öffentli-

chen oder öffentlich subventionierten Spitals in der allgemeinen Abteilung bean-

sprucht.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Abkommen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Voraussetzungen der Kostenübernahme

Der Kanton Schwyz übernimmt die Kosten im Sinne von Art. 41 Abs. 3, wenn

und insoweit als

a) medizinische Gründe eine ausserkantonale stationäre Spitalbehandlung

erfordern, und

b) die Verfahrensvorschriften dieser Verordnung eingehalten sind.

II. Materielle Voraussetzungen

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Medizinische Gründe

1 Medizinische Gründe liegen vor

a) bei Notfall;

b) wenn die erforderliche medizinische Leistung in keinem Spital im Kanton

Schwyz erbracht werden kann, das auf dessen Spitalliste aufgeführt ist.

2 Die medizinischen Leistungen der Spitäler nach Abs. 1 Bst. b sind im Anhang

zu dieser Verordnung umschrieben.

III. Formelle Voraussetzungen

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Im allgemeinen

1 Wer die Leistungen eines ausserkantonalen Spitals beanspruchen will, hat

rechtzeitig, mindestens zehn Tage vor dem Eintritt, beim Amt für Gesundheit

und Soziales um Kostengutsprache nachzusuchen.

2 Das Gesuch um Kostengutsprache kann anstelle des Versicherten auch vom

einweisenden Arzt oder vom Spital eingereicht werden.

3 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten

a) Personalien und Wohnsitz des Versicherten;

b) Diagnose und medizinische Gründe gemäss § 3 Abs. 1;

c) Datum des Eintritts und voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthaltes;

d) Personalien des behandelnden Arztes;

e) Name des Zielspitals;

f) Name und Adresse des Versicherers.

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Bei Notfalleinweisungen

1 Bei Notfalleinweisungen gibt das ausserkantonale Spital oder die einweisende

Stelle dem Amt für Gesundheit und Soziales von der Einweisung unverzüglich

Kenntnis und ersucht innert sieben Tagen um Kostengutsprache.

2 Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten

a) Personalien und Wohnsitz des Patienten;

b) Diagnose und Beschreibung des Notfalls;

c) Datum des Eintritts und voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthaltes;

d) Personalien des behandelnden Arztes;

e) Name des Zielspitals;

f) Name und Adresse des Versicherers.

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Prüfung der medizinischen Indikation

1 Vor Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache prüft der kantonsärztli-

che Dienst die medizinische Indikation für die ausserkantonale stationäre Spi-

talbehandlung.

2 Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, kann das Amt für Gesund-

heit und Soziales ein zusätzliches ärztliches Gutachten einholen (second opini-

on).

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Entscheid

1 Das Amt für Gesundheit und Soziales erlässt eine Verfügung, mit der es über

Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache und ihre Dauer entscheidet.

2 Kann die Behandlung voraussichtlich innert der Dauer, für die Kostengutspra-

che geleistet wurde, nicht abgeschlossen werden, und ist die Verlegung in ein

Spital im Kanton Schwyz, das auf dessen Spitalliste aufgeführt ist, nicht mög-

lich oder nicht zumutbar, so hat das ausserkantonale Spital rechtzeitig und

begründet um Verlängerung der Kostengutsprache nachzusuchen.

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Rechnungsstellung

1 Das ausserkantonale Spital stellt seine detaillierte Rechnung dem Amt für

Gesundheit und Soziales zu.

2 Dieses überprüft, ob die Voraussetzungen der Kostenübernahme erfüllt sind

und weist gegebenenfalls den geschuldeten Betrag zur Zahlung an.

3 Lehnt es die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, erlässt es eine Verfü-

gung.

IV. Schlussbestimmungen

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Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit und Soziales kann Beschwerde

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.3

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-

men.

1 Abl 1996 661mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97).

2 Fassung vom 17. Dezember 2013.

3 Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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