361.211
CH-SZ
§ 2 Verordnung über die Kostenübernahme bei elektiven Eingriffen, vom 10. Dezember 2019
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§ 2 Verordnung über die Kostenübernahme bei elektiven Eingriffen, vom 10. Dezember 2019
Voraussetzungen der Kostenübernahme
1 Der Regierungsrat führt eine Liste über elektive Eingriffe, welche in der Regel
ambulant durchzuführen sind.
2 Wird ein in dieser Liste aufgeführter elektiver Eingriff stationär durchgeführt,
beteiligt sich der Kanton für die Durchführung des Eingriffs nur, wenn eine ambu-
lante Durchführung wegen besonderer Umstände nicht wirksam, zweckmässig
oder wirtschaftlich ist.
3 Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Patient
a) besonders schwer krank ist;
b) an schweren Begleiterkrankungen leidet;
c) einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf;
d) unter besonderen sozialen Umständen lebt.