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§ 2 Verordnung über die Kostenübernahme bei elektiven Eingriffen, vom 10. Dezember 2019

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§ 2 Verordnung über die Kostenübernahme bei elektiven Eingriffen, vom 10. Dezember 2019

Voraussetzungen der Kostenübernahme

1 Der Regierungsrat führt eine Liste über elektive Eingriffe, welche in der Regel

ambulant durchzuführen sind.

2 Wird ein in dieser Liste aufgeführter elektiver Eingriff stationär durchgeführt,

beteiligt sich der Kanton für die Durchführung des Eingriffs nur, wenn eine ambu-

lante Durchführung wegen besonderer Umstände nicht wirksam, zweckmässig

oder wirtschaftlich ist.

3 Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Patient

a) besonders schwer krank ist;

b) an schweren Begleiterkrankungen leidet;

c) einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf;

d) unter besonderen sozialen Umständen lebt.

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