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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (22)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 5 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 6 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 7 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 7A Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 8 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 9 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 10 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 11 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 11A Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 12 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 16 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 17 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 18 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 19 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 20 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 21 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 22 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 23 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012 § 24 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 4. Dezember 2012

Gesetzestext (22 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

Aufsicht

1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz überwacht

den Vollzug des Gesetzes.

2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz erstattet dem Regierungsrat jährlich Be-

richt und legt die Jahresrechnung vor.

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Versicherungspflicht

1 Jede Person, die in eine Gemeinde zuzieht, muss dem Einwohneramt der Ge-

meinde nachweisen, dass sie für Krankenpflege versichert ist.

2 Stellt das Einwohneramt fest, dass eine Person die obligatorische Krankenpfle-

geversicherung nicht abgeschlossen hat, meldet sie dies der Sozialversicherungs-

anstalt Schwyz.

3 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz verfügt daraufhin die Zuweisung der

nicht versicherten Person an einen anerkannten Krankenversicherer oder gegebe-

nenfalls die Befreiung von der Versicherungspflicht.

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II. Prämienverbilligung

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Ansprüche in Sonderfällen

a) Quellenbesteuerte Personen

1 Das anrechenbare Einkommen von Personen, welche sich am 1. Januar des An-

spruchsjahres als Jahresaufenthalter im Kanton Schwyz aufhalten und die an der

Quelle besteuert werden, beträgt 80% des der Quellensteuer zugrunde liegenden,

auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes.

2 Das Reinvermögen per 1. Januar des massgebenden Jahres ist auszuweisen.

3 Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und eingetragener Partner werden

zusammengezählt.

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b) Empfänger von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeempfänger

1 Während des Bezuges von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die Prämien-

verbilligung von Amtes wegen ausgerichtet.

2 Bei Wegfall von Ergänzungsleistungen während des Anspruchsjahres prüft die

Sozialversicherungsanstalt Schwyz von Amtes wegen den Leistungsanspruch für

den Rest des Anspruchsjahres.

3 Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf die tatsächlich geschuldete Prämie,

jedoch höchstens auf die ganze Richtprämie.

4 Bei Wegfall von Sozialhilfe wird für den Rest des Anspruchsjahres weiter Prämi-

enverbilligung gemäss Abs. 3 ausgerichtet.

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c) Bilaterale Verträge mit der EU/EFTA

1 Personen, die nach dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der

Schweiz und der EU/EFTA in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versi-

chert sind, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die wirtschaftlichen

Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und

eingetragener Partner werden zusammengezählt.

2 Als Bemessungsgrundlage gilt das im In- und Ausland erzielte Reineinkommen

sowie das Reinvermögen per 1. Januar, wobei die Bestimmungen gemäss § 7 des

Gesetzes sinngemäss anwendbar sind. Die im Ausland erzielten Einkommen bzw.

das Vermögen werden mit dem Umrechnungskurs per 1. Januar des Anspruchs-

jahres umgerechnet.

3 Kann das Reineinkommen nicht eruiert werden oder unterliegen die Einkommen

der Quellensteuer, so bemisst sich das anrechenbare Einkommen nach § 8 Abs.

2 des Gesetzes.

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d) Kinder und junge Erwachsene

1 Für untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für Kinder gemäss

§ 6 Abs. 2 des Gesetzes um mindestens 80 Prozent verbilligt.

2 Für untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für junge Erwach-

sene in Ausbildung gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes um mindestens 50 Prozent

verbilligt.

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Gemeinsamer Anspruch

1 Der Begriff Ausbildung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familien-

zulagen vom 24. März 2006 (FamZG).

2 Beginn und Ende der Ausbildung sind zu belegen.

3 Keine gemeinsame Berechnung gemäss § 11 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt, wenn

die jungen Erwachsenen in Ausbildung oder die Eltern die Prämienverbilligung als

Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder als Sozialhilfeempfänger be-

ziehen.

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Wirtschaftliche Verhältnisse

1 Für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse wird abgestellt auf

die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung, die eine maximal drei Jahre vor dem

Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2

des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) betrifft.

1a Beruht die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung auf einer Ermessensveran-

lagung, ist der Sozialversicherungsanstalt Schwyz für das Jahr der ermessenswei-

sen Veranlagung die vollständig ausgefüllte und mit den notwendigen Beilagen

versehene Steuererklärung einzureichen. Besteht Anlass für die Durchführung ei-

nes Nachsteuerverfahrens gemäss §§ 175 ff. StG, wird die Steuererklärung der

dafür zuständigen Behörde weitergeleitet und die Anmeldung in der Regel sistiert.

Andernfalls wird auf die Ermessensveranlagung abgestellt.

2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 vor, wird die Anmel-

dung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend andere zuverlässige

Bemessungsgrundlagen einreicht, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf

und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbesondere

bei Eintritt in die Steuerpflicht.

3 Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht er-

hältlich gemacht, verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das An-

spruchsjahr.

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Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse

1 Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten

rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres

werden auf Antrag berücksichtigt.

2 Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres

einzureichen.

3 Als wesentlich gelten Änderungen des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7

des Gesetzes, wenn dieses sich gegenüber den ursprünglichen Grundlagen um

mindestens 10 Prozent verändert hat.

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Änderungen der familiären Verhältnisse

1 Bei der Geburt eines Kindes bis Ende des Anspruchsjahres wird der Anspruch

ab Geburtsmonat auf Antrag neu berechnet.

2 Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres

einzureichen.

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Neuberechnung der Prämienverbilligung

1 Liegt in den Fällen gemäss § 9 Abs. 1a eine rechtskräftig verfügte Nachsteuer

vor, kann die Sozialversicherungsanstalt Schwyz gestützt darauf eine Neuberech-

nung durchführen.

2 In den übrigen Fällen gemäss §§ 9 bis 11 kann die Sozialversicherungsanstalt

Schwyz nach Rechtskraft der massgeblichen Steuerveranlagung oder bei Kenntnis

von wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse

von Amtes wegen eine Neuberechnung durchführen.

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Anmeldung

1 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz stellt den mutmasslich berechtigten Per-

sonen, die im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz keine Prämienver-

billigung erhalten haben, ein Anmeldeformular zu.

2 Weitere Personen, welche kein Anmeldeformular erhalten haben und einen An-

spruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, beziehen das Anmeldeformular

bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde oder bei der Sozialversicherungsan-

stalt Schwyz.

3 Das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular ist mit allen erforderlichen Unter-

lagen bei der Sozialversicherungsanstalt Schwyz einzureichen.

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Datenaustausch mit den Krankenkassen

1 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz teilt den Krankenversicherern bis am 31.

Dezember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres die Personen mit An-

spruch auf Prämienverbilligung sowie die Höhe und Dauer der Verbilligung mit.

2 Ansprüche, die erst später ermittelt werden, werden periodisch nachgemeldet.

3 Die Krankenversicherer stellen die Jahresrechnung gemäss Art. 106c Abs. 3 der

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) der Sozial-

versicherungsanstalt Schwyz jeweils bis zum 31. März des dem Anspruchsjahr

folgenden Jahres zu.

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Überweisung der Prämienverbilligung

1 Die Prämienverbilligungen werden den Krankenkassen als einmalige Zahlung bis

spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres ausbezahlt.

2 Prämienverbilligungen, die nicht in der Zahlung berücksichtigt sind, werden pe-

riodisch überwiesen.

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Bemessung der Gemeindebeiträge

Für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Gemeinden gemäss § 13 Abs. 2

des Gesetzes ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirt-

schaftsdepartements über die Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Ge-

meinden massgebend.

III. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen

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Gleichwertige Verfügungen und Rechtstitel

1 Ergänzend zu Art. 105i KVV sind Verfügungen der Fürsorgebehörden über die

Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe einem Verlustschein im Sinne von Art.

64a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März

1994 (KVG) gleichgesetzt.

2 Weiter gelten als Rechtstitel

a) definitive Verlustscheine nach den Art. 127, 149 und 265 SchKG;

b) die Pfändungsurkunde nach Art. 115 Abs. 1 SchKG, wenn kein pfändbares

Vermögen vorhanden ist;

c) ein Auszug aus dem Handelsregister nach einer konkursamtlichen Liquidation

(Art. 193 SchKG);

d) Pfändungsurkunden gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG (prov. Verlustschein);

e) SchKG-Urkunden oder SHAB-Auszug nach der Durchführung einer konkurs-

amtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss Art. 193 SchKG;

f) behördliche Insolvenzbestätigungen aus Ländern der EU/EFTA;

g) behördliche Bestätigung, dass Erben die Erbschaft ausschlagen;

h) Verfügungen betreffend Einstellungen des Konkursverfahrens mangels Aktiven

gemäss Art. 230 SchKG.

3 Es werden nur Verfügungen und Rechtstitel anerkannt, welche Leistungen bzw.

Forderungen von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen für die Zeit

nach dem 31. Dezember 2011 betreffen.

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Revisionsstelle

Als Revisionsstelle im Sinne von Art. 64a Abs. 3 KVG gelten die externen Revisi-

onsstellen gemäss Art. 86 KVV.

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Finanzierung und Abrechnung mit den Gemeinden

1 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz überweist den Krankenkassen die Forde-

rungen nach Art. 64a Abs. 4 KVG direkt.

2 Die Gemeinden entrichten die Anteile an den Kosten gemäss § 12b Abs. 2 des

Gesetzes innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung. Als zuständige Ge-

meinde gilt diejenige, in welcher der Verlustschein oder der gleichwertige Rechts-

titel ausgestellt wurde.

3 Rückerstattungen der Krankenkassen gemäss Art. 64a Abs. 5 KVG werden der

Gemeinde gutgeschrieben, welche die ursprünglichen Kosten übernommen hat.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz

über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 11. Dezem-

ber 2007 aufgehoben.

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2022

Die Regelung gemäss § 11 kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024 zur An-

wendung.

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Inkrafttreten, Publikation

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.29

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 23-60 mit Änderungen vom 8. September 2015 (GS 24-51), vom 25. September 2018 (GS

25-29), vom 7. April 2020 (GS 26-2), vom 15. September 2020 (GS 26-19), vom 23. Februar

2021 (GS 26-42), vom 22. Februar 2022 (GS 26-70), vom 2. November 2022 (GS 26-90) und

vom 10. Dezember 2025 (RRB betr. die Anpassung von Verordnungen infolge der Schaffung der

Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86b).

2 SRSZ 361.000.

3 Ingress in der Fassung vom 25. September 2018.

4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

5 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

6 Aufgehoben am 2. November 2022.

7 Aufgehoben am 2. November 2022.

8 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 2. November 2022; Abs. 2 in der

Fassung vom 10. Dezember 2025.

9 Neu eingefügt am 25. September 2018.

10 Abs. 2 in der Fassung vom 2. November 2022.

11 SR 836.2.

12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 1a neu eingefügt am 25. September 2018; Abs. 1a in

der Fassung vom 10. Dezember 2025.

13 SRSZ 172.200.

14 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 2. November 2022.

15 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 2. November 2022.

16 Neu eingefügt am 25. September 2018; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

17 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

18 Aufgehoben am 2. November 2022.

19 Aufgehoben am 2. November 2022.

20 Aufgehoben am 2. November 2022.

21 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

22 SR 832.102.

23 SR 832.10.

24 SR 281.1.

25 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

26 GS 21-158.

27 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 2. November 2022.

28 Aufgehoben am 23. Februar 2021.

29 Abl 2012 2878; Änderungen vom 8. September 2015 am 1. September 2016 (Abl 2015 2066),

vom 25. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2323), vom 7. April 2020 am 14. April

2020 (Abl 2020 916), vom 15. September 2020 am 29. September 2020 (Abl 2020 2372), vom

23. Februar 2021 am 1. März 2021 (Abl 2021 530) vom 22. Februar 2022 am 1. März 2022 (Abl

2022 546), vom 2. November 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2788) und vom 10. Dezember

2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3179) in Kraft getreten.

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