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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (34)

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 1A Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 2A Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 2B Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 12A Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 12B Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 17A Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 26A Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007 § 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, vom 19. September 2007

Gesetzestext (34 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

1. Inhalt

Das Gesetz regelt nach Massgabe des Bundesrechts

a) die Durchführung des Obligatoriums der Krankenpflegeversicherung;

b) die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen sowie für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung;

c) die Folgen bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen;

d) die Finanzierung der Aufwendungen;

e) die Zuständigkeiten und das Verfahren.

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1a. Anwendbarkeit des ATSG

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach

den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG).

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 36 Sozialversicherungen » 361 Krankenversicherung

2. Mitwirkungspflicht

1 Personen und Behörden, die nach diesem Gesetz um Prämienverbilligung

ersuchen, sowie Personen, die von Amtes wegen als zum Bezug von Prämienver-

billigung angemeldet gelten, haben über die Verhältnisse der versicherten Per-

sonen wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewäh-

ren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu melden. Der

Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

2 Personen, die nach Bundesrecht versicherungspflichtig sind oder ein Gesuch

um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen, unterstehen der Mitwir-

kungspflicht gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-

cherungsrechts.

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3. Amtshilfe

1 Die Krankenversicherer, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesonde-

re die zuständigen Steuerbehörden und Familienausgleichskassen, sind ver-

pflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzu-

reichen.

2 Von den Krankenversicherern und den zuständigen Organen können im Rah-

men der Amtshilfe insbesondere folgende Personendaten elektronisch zur Verfü-

gung gestellt oder von diesen beim verantwortlichen öffentlichen Organ auch in

automatisierter Form abgerufen werden

a) Name und Vorname der versicherten Person;

b) AHV-Nummer;

c) Geburtsdatum;

d) Familienverhältnisse;

e) Wohnsitz;

f) Ausbildung;

g) Krankenversicherungsmitgliedschaft;

h) Steuerwerte gemäss §§ 7 und 8.

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4. Versichertenbestand

1 Die Krankenversicherer übermitteln der Durchführungsstelle den Versicherten-

bestand mit den notwendigen Daten (Art. 106c Abs. 6 der Verordnung über die

Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, KVV).

2 Es können dafür auch elektronische Abfragesysteme verwendet werden.

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5. Schweigepflicht

1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer-

geheimnis.

2 Die kantonale Durchführungsstelle ist befugt, den Steuerbehörden Auskunft

über die ausbezahlten Prämienverbilligungen zu erteilen.

3 Der Regierungsrat kann das Verfahren zwischen den Amtsstellen festlegen.

II. Obligatorium der Krankenpflegeversicherung

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Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Kranken-

versicherung.

III. Prämienverbilligung

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1. Berechtigte Personen

1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen,

a) die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben;

b) die einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung angeschlossen sind;

c) deren anrechenbares Einkommen kleiner ist als die Summe der kantonalen

Durchschnittsprämie und der anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundes-

gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denversicherung für den allgemeinen Lebensbedarf und für den Mietzins,

und

d) deren Reinvermögen nach Abzug der Vermögensfreibeträge gemäss § 7

Abs. 2 und 3 bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden Fr. 250 000.-- und

bei Verheirateten Fr. 500 000.-- nicht übersteigt.

2 Für den Anspruch auf Verbilligung der Prämien von Kindern bis zum 18. Alters-

jahr und jungen Erwachsenen in Ausbildung zwischen dem 18. und 25. Alters-

jahr erhöht sich die Summe gemäss Abs. 1 Bst. c um 25 Prozent des Betrages

für den allgemeinen Lebensbedarf.

3 Der Regierungsrat regelt die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.

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2. Berechnung

a) Grundsatz

1 Berechtigte Personen erhalten Prämienverbilligung, wenn deren Richtprämie

einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (Selbstbehalt)

übersteigt.

2 Bei unteren und mittleren Einkommen sind die Prämien für Kinder bis zum

18. Altersjahr und junge Erwachsene in Ausbildung zwischen dem 18. und

25. Altersjahr gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversi-

cherung (KVG) zu verbilligen.

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b) Anrechenbares Einkommen

1 Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen ge-

mäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.

2 Dieses wird erhöht um

a) 10% des Reinvermögens, von welchem Freibeträge von Fr. 25 000.-- pro

erwachsene Person und Fr. 15 000.-- je Kind abgezogen werden;

b) die Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt;

c) die Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule).

3 Wird die Prämienverbilligung nach § 11 Absatz 2 berechnet, so beträgt der

Vermögensfreibetrag für junge Erwachsene in Ausbildung je 15 000 Franken.

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c) Datengrundlagen

1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem anrechenbaren

Einkommen der jüngsten rechtskräftigen kantonalen oder ausserkantonalen

Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden

Jahres im Kanton vorliegt.

2 Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzu-

stellen. Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen, ist die erste rechtsgültige

Steuerveranlagung oder die Festsetzung des Quellensteuereinkommens des

Zuzugsjahres abzuwarten.

3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und Einzelheiten durch Verordnung.

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d) Richtprämien

Die Richtprämien entsprechen 90% der Durchschnittsprämien gemäss der je-

weils anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern

über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für

die Berechnung der Ergänzungsleistungen.

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e) Höhe der Prämienverbilligung

1 Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richt-

prämie und dem Selbstbehalt und darf die tatsächlich geschuldeten Prämien für

die Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen.

2 Deckt der Betrag der Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 bei Kindern bis zum

18. Altersjahr und jungen Erwachsenen in Ausbildung zwischen dem 18. und

25. Altersjahr den Mindestanspruch gemäss § 6 Abs. 2 nicht, so wird die Prämi-

enverbilligung bis zum Mindestanspruch erhöht.

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3. Gemeinsamer Anspruch

1 Gemeinsam besteuerte Personen haben einen Gesamtanspruch auf Prämien-

verbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach berechtigten Personen aufge-

teilt wird.

2 Junge Erwachsene zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung haben

zusammen mit den Eltern oder der unterstützungspflichtigen Person einen Ge-

samtanspruch, wobei die Einkommen und Vermögen der jungen Erwachsenen

nicht berücksichtigt werden.

3 In Bezug auf die eingetragene Partnerschaft sind die Bestimmungen von Art.

13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anwendbar.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Anspruchsberechtigung in

Sonderfällen.

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4. Massgebende Verhältnisse

1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen

Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres. Für

Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen Verhältnisse im

Zeitpunkt des Zuzuges massgebend.

2 Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprä-

mien geschuldet sind.

3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu Abs. 1.

IV. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen

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1. Zuständigkeit und Aufgaben

1 Die Krankenversicherer melden der Durchführungsstelle Personen, welche

betrieben werden (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2 Die Durchführungsstelle informiert die gemeldeten Personen über Unterstüt-

zungsmöglichkeiten und klärt sie über das weitere Vorgehen und die Folgen von

Prämienausständen auf.

3 Die Durchführungsstelle informiert die zuständige Fürsorgebehörde über Perso-

nen mit laufenden Betreibungen.

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2. Revisionsstelle und Kostenübernahme

1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz bezeichnet

die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG.

2 Kosten im Sinne von Art. 64a Abs. 4 KVG trägt die zuständige Gemeinde für

ihre Einwohner.

3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

V. Finanzierung der Prämienverbilligung

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Bundes- und Kantonsbeiträge

Die Prämienverbilligung wird finanziert durch

a) Bundesbeiträge;

b) Kantonsbeiträge.

VI. Organisation und Zuständigkeiten

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1. Kantons- und Regierungsrat

1 Der Kantonsrat legt die Höhe des Selbstbehaltes (§ 6 Abs. 1) fest.

2 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

3 Er regelt insbesondere

a) die einem Verlustschein gleichzusetzenden Rechtstitel (Art. 105i KVV);

b) die Termine für die verschiedenen Datenmeldungen von und zu den Versi-

cherern und die Lieferung der Jahresrechnung (Art. 106b Abs. 3 KVV);

c) die Berücksichtigung von CO2-Abgaben und weitere Zu- und Abschläge auf

die Prämien der Krankenversicherer bei der Berechnung und Auszahlung der

Prämienverbilligung.

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2. Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement überwacht den Vollzug dieses

Gesetzes.

2 Insbesondere ist es befugt

a) die Auszahlung der Prämienverbilligung in besonderen Fällen zu regeln;

b) mit Krankenversicherern Vereinbarungen über die Versicherung zugewiese-

ner, nicht versicherter Personen abzuschliessen.

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3. Durchführungsstellen

1 Soweit in diesem Gesetz keine andere Stelle für zuständig erklärt wird, ist die

Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Umsetzung dieses Gesetzes die zu-

ständige Durchführungsstelle.

2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz und die Einwohnerämter der Gemeinden

sind für die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums zuständig.

3 Der Kanton erstattet der Sozialversicherungsanstalt Schwyz die vollen Durch-

führungskosten, soweit die Aufgaben nicht den Gemeinden und anderen Stellen

übertragen werden.

VII. Anmeldung, Auszahlung und Rückforderung

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1. Geltendmachung

a) Versicherte Person

1 Wer Prämienverbilligung beansprucht, hat bei der Durchführungsstelle spätes-

tens bis Ende des Anspruchsjahres ein Gesuch einzureichen.

2 Die Frist kann bei unverschuldeter Verhinderung wieder hergestellt werden.

Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt.

3 Der Rechtsverkehr der Durchführungsstelle mit der versicherten Person kann

mit ihrem jederzeit widerrufbaren Einverständnis auf einer digitalen Plattform

auf elektronischem Weg erfolgen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche

Formvorschriften.

4 Personen, welche im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz Prämien-

verbilligung erhalten haben, gelten von Amtes wegen für das Anspruchsjahr als

angemeldet. Sie erhalten von der Durchführungsstelle im Jahr, das dem An-

spruchsjahr vorausgeht, eine Anmeldebestätigung.

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b) Fürsorgebehörde

1 Die nach der Sozialhilfegesetzgebung zuständige Fürsorgebehörde ist berech-

tigt, auch ohne Zustimmung der versicherten Person ein Gesuch im Sinne von §

17 Abs. 1 einzureichen für

a) Sozialhilfeempfänger;

b) Fahrende;

c) Personen, gegen die ein Verlustschein wegen Nichtbezahlung von Prämien

und Kostenbeteiligungen nach Art. 64a des Bundesgesetzes über die Kran-

kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) ausgestellt wurde.

2 Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt über keine Parteirechte.

3 Sie informiert die versicherte Person vorgängig über die vorgesehene Einrei-

chung des Gesuchs.

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2. Auszahlung

1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel an die Krankenversicherer.

2 Beiträge von gesamthaft weniger als 50 Franken im Jahr werden nicht ausbe-

zahlt und verfallen.

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3. Rückforderung

1 Leistungen nach diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind bei

dem Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden.

2 Insbesondere sind Leistungen zurückzufordern, wenn sich nach Eintritt der

Rechtskraft der Steuerveranlagungen zeigt, dass bei einer als berechtigt gemel-

deten Person das massgebende Einkommen oder Vermögen gemäss § 8 Abs. 2

über den Berechtigungsgrenzen für die Prämienverbilligung liegt oder dass die

Prämienverbilligung zu hoch berechnet wurde.

3 Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft der Steuerveranlagungen, in anderen Fällen nach Kenntnisnahme

der Unrechtmässigkeit, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung.

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4. Erlass der Rückforderung

Die Rückforderung kann erlassen werden, wenn die rückerstattungspflichtige

Person gutgläubig gehandelt hat und gleichzeitig eine grosse Härte vorliegt.

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5. Zinsen

Für Leistungen nach diesem Gesetz sind in der Regel keine Verzugszinsen und

für die Rückforderungen keine Vergütungszinsen geschuldet.

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6. Verfügung

Die Durchführungsstelle entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Prä-

mienverbilligung mit einer Verfügung.

VIII. Rechtspflege

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1. Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann innerhalb von 30 Tagen bei der

Durchführungsstelle Einsprache erhoben werden.

2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos; es werden in der Regel keine Parteient-

schädigungen ausgerichtet.

3 Gegen Einspracheentscheide kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz

innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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2. Kantonales Versicherungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht ist das kantonale Versicherungsgericht.

2 Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen

zur sozialen Krankenversicherung zuständig.

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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1. Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

gemäss § 2 dieses Gesetzes unwahre Angaben macht oder der Pflicht zur Ver-

schwiegenheit gemäss § 3 dieses Gesetzes nicht nachkommt.

2 Vorbehalten bleiben die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbu-

ches, des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und der Steuerge-

setzgebung.

3 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann im Strafverfahren Parteirechte

ausüben.

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3. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September

2017

1 Anmeldung und Berechnung der Prämienverbilligung erfolgen nach dem

Recht, das im Anspruchsjahr in Kraft steht.

2 Der Regierungsrat kann für Anmeldung, Berechnung und Auszahlung weitere

Bestimmungen erlassen.

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4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Juni 2022

Die Regelung gemäss § 17 Abs. 4 kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024

zur Anwendung.

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5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.53 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug

beauftragt.

1 GS 21-145 mit Änderungen vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82ad), vom 28. März 2012

(GS 23-30), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-

80ae), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom

6. September 2017 (KRB Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, GS 28-8a), vom 30.

Juni 2022 (GS 26-86), vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19d)

und vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinter-

lassenenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67b).

2 Erlasstitel in der Fassung vom 28. März 2012.

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 23 507 Ja gegen 3987

Nein (Abl 2007 2187); Änderungen vom 28. März 2012 in der Volksabstimmung vom 17. Juni

2012 mit 30 626 Ja gegen 9545 Nein (Abl 2012 1461); Änderungen vom 25. Oktober 2017 in

der Volksabstimmung vom 4. März 2018 mit 30859 Ja gegen 24017 Nein (Abl 2018 564).

4 SR 832.10.

5 Bst. c neu eingefügt am 28. März 2012 (bisherige Bst. c und d werden zu Bst. d und e).

6 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.

7 SR 830.1.

8 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 30. Juni 2022.

9 SR 830.1.

10 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 30. Juni 2022

11 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.

12 SR 832.102.

13 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.

14 Abs. 1 in der Fassung vom 6. September 2017.

15 SR 831.309.1.

16 Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG.

17 Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG.

18 Abs. 2 in der Fassung vom 6. September 2017.

19 SR 832.10.

20 Abs. 2 in der Fassung vom 6. September 2017.

21 SR 642.11.

22 Abs. 3 in der Fassung vom 28. März 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. September

2017.

23 Abs. 2 aufgehoben am 28. März 2012; Abs. 1 in der Fassung 6. September 2017.

24 SR 831.309.1.

25 Fassung vom Fassung 6. September 2017.

26 SR 830.1.

27 Abs. 1 in der Fassung vom 6. September 2017.

28 Abs. 1 in der Fassung vom 6. September 2017.

29 SR 832.10.

30 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

31 Abs. 2 aufgehoben am 25. Oktober 2023.

32 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. März 2012; Abs. 3 Bst. d neu eingefügt am 6. Septem-

ber 2017; Abs. 3 Bst. a bis c in der Fassung vom und Bst. d aufgehoben am 30. Juni 2022,

bisheriger Bst. d wird zu Bst. c.

33 SR 641.71.

34 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

35 Überschrift in der Fassung vom 28. März 2012.

36 Abs. 1 in der Fassung vom, Untergliederungstitel, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 30. Juni

2022.

37 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.

38 SR 832.10.

39 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2012.

40 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2012; Abs. 1 in der Fassung

vom 30. Juni 2022.

41 Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2022.

42 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.

43 Überschrift in der Fassung vom 28. März 2012.

44 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. Juni 2022.

45 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.

46 Überschrift neu eingefügt am 28. März 2012.

47 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

48 SR 311.0.

49 Aufgehoben am 25. September 2013.

50 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 6. September 2017.

51 Fassung vom 30. Juni 2022.

52 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

53 Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 28. März

2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 936), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl

2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 6. September

2017 am 1 Januar 2019 (Abl 2018 2322), vom 30. Juni 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022

2787), vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) und vom 21. Mai 2025 am

1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.

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