3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Die bundesrätliche Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid
vom 28. Februar 1950 findet Anwendung auf Karbidlager, Azetylenapparate,
Azetylendissous-Verbrauchsanlagen und Sauerstoff-Verbrauchsanlagen in Ver-
bindung mit Brenngasen in den Fabriken und in anderen dem Bundesgesetz
über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betrieben.
2 Auf solche Anlagen in Betrieben, die weder dem Fabrikgesetz noch dem Bun-
desgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellt sind, findet die
bundesrätliche Verordnung sinngemäss Anwendung.
1 Bewilligungsgesuche gemäss Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung sind im
Doppel beim Regierungsrat einzureichen, soweit zu ihrer Behandlung nicht die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zuständig ist (Art. 5 Abs. 1, lit. b der
bundesrätlichen Verordnung).
2 Der Vollzug richtet sich im übrigen nach der kantonsrätlichen Verordnung
betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom
14. Januar 1926.
1 Als Prüfungsstelle im Sinne von Art. 8 wird der Schweizerische Azetylenverein
in Basel bezeichnet.
2 Das Nähere ordnet der Regierungsrat in einer Vereinbarung mit dem Schweize-
rischen Azetylenverein.
Übertretungen der für die Aufstellung oder Einrichtung der in § 1 bezeichneten
Lager, Apparate und Anlagen geltenden Vorschriften werden nach Massgabe des
Justizgesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr.
500.-- gebüsst.
Die kantonsrätliche Verordnung betreffend Herstellung und Verwendung des
Azetylengases vom 7. August 1902 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 13-486 mit Änderungen vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82ac) und vom 17. Dezember
2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Fassung vom 17. Dezember 2013.
3 GS 4-182.
4 Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508) und vom 17. De-
zember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.