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Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Regierungsrat
Der Regierungsrat
a) wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die sechs Mitglieder der tripartiten
Kommission (Art. 360b OR);
b) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Leistungsbezug von
deren Vollzugsstellen nach Entsendegesetz sowie Bundesgesetz gegen die
Schwarzarbeit treffen.
Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet Sanktionen gemäss Art. 13 BGSA an.
Amt für Arbeit
1 Das Amt für Arbeit ist Kontroll- und Sanktionsbehörde gemäss Entsendegesetz
(Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 EntsG);
2 Es besorgt unter Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen das
Sekretariat der tripartiten Kommission.
Tripartite Kommission
a) Konstituierung
1 Der tripartiten Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie des Amtes für Arbeit an. Diese sind gleich-
zeitig Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG.
2 Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Sozialpartnern.
3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe-
send ist und alle Parteien vertreten sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stim-
me der vorsitzenden Person doppelt.
4 Die Kommission erlässt ein Reglement, das der Genehmigung des Regierungs-
rates bedarf.
b) Aufgaben
Die tripartite Kommission erfüllt die ihr
a) nach Art. 360b OR und Entsendegesetz obliegenden Aufgaben;
b) als Kontrollorgan nach Art. 4 BGSA obliegenden Aufgaben gemäss dem vom
Regierungsrat erlassenen Pflichtenheft.
Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entscheidet Streitigkeiten über das Recht der tripartiten
Kommission auf Auskunft und Einsichtnahme (Art. 360b Abs. 5 OR).
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Kantonale Vollzugsverordnung vom 30. März 2004 zum Bundesgesetz über
die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(KVVzEntsG) wird aufgehoben.
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.9
1 GS 21-141 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22q)
2 SR 823.20.
3 SR 220.
4 SR 822.41.
5 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7 SR 837.0.
8 GS 20-505.
9 Abl 2007 1615; Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft
getreten.