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3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

Regierungsrat

Der Regierungsrat

a) wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die sechs Mitglieder der tripartiten

Kommission (Art. 360b OR);

b) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Leistungsbezug von

deren Vollzugsstellen nach Entsendegesetz sowie Bundesgesetz gegen die

Schwarzarbeit treffen.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet Sanktionen gemäss Art. 13 BGSA an.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

Amt für Arbeit

1 Das Amt für Arbeit ist Kontroll- und Sanktionsbehörde gemäss Entsendegesetz

(Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 EntsG);

2 Es besorgt unter Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen das

Sekretariat der tripartiten Kommission.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

Tripartite Kommission

a) Konstituierung

1 Der tripartiten Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der

Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie des Amtes für Arbeit an. Diese sind gleich-

zeitig Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG.

2 Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Sozialpartnern.

3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe-

send ist und alle Parteien vertreten sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stim-

me der vorsitzenden Person doppelt.

4 Die Kommission erlässt ein Reglement, das der Genehmigung des Regierungs-

rates bedarf.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

b) Aufgaben

Die tripartite Kommission erfüllt die ihr

a) nach Art. 360b OR und Entsendegesetz obliegenden Aufgaben;

b) als Kontrollorgan nach Art. 4 BGSA obliegenden Aufgaben gemäss dem vom

Regierungsrat erlassenen Pflichtenheft.

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Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht entscheidet Streitigkeiten über das Recht der tripartiten

Kommission auf Auskunft und Einsichtnahme (Art. 360b Abs. 5 OR).

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Kantonale Vollzugsverordnung vom 30. März 2004 zum Bundesgesetz über

die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(KVVzEntsG) wird aufgehoben.

3 Volkswirtschaft, Sozialgesetzgebung » 35 Arbeitnehmerschutz

Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die

Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.9

1 GS 21-141 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22q)

2 SR 823.20.

3 SR 220.

4 SR 822.41.

5 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

7 SR 837.0.

8 GS 20-505.

9 Abl 2007 1615; Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft

getreten.

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